Unbeachtlich sind die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zur Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. Die Verwerfung dieses Nichtigkeitsgrundes durch das Rekursgericht ist nämlich in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO (iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) nicht weiter anfechtbar (EFSlg 70.383; WoBl 1993, 35/31; 5 Ob 1065/94 ua). Lediglich zur nochmaligen Klarstellung der Reichweite der Kompetenzen des Streitrichters in den in § 26 Abs 1 Z 3 WEG angeführten Angelegenheiten sei daher darauf hingewiesen, daß die Inanspruchnahme des außerstreitigen Rechtsweges zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Behebung ernster Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes begehrt wird (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG), der einschlägigen Judikatur entspricht (MietSlg 39.619; ImmZ 1989, 372; WoBl 1993, 107/73; vgl auch EWr II/14/13; Würth in Rummel2, Rz 4a zu § 14 WEG). Eine teleologische Reduktion des durch § 3 MRG vorgegebenen Begriffes der Erhaltungsarbeit im Bereich des Wohnungseigentumsrechtes hat die Judikatur insoweit abgelehnt; die Verweisung auf § 3 MRG in § 14 Abs 1 Z 1 WEG wurde vielmehr so verstanden, daß der Gesetzgeber eine weitgehende Gleichstellung in beiden Rechtsbereichen (MRG und WEG), inhaltlich also eine Erweiterung der gemeinschaftlichen Erhaltungspflicht im WEG-Bereich, anstrebte (vgl MietSlg 38/20; MietSlg 39.619; WoBl 1993, 107/73; Call in WoBl 1992, 248 zu 5 Ob 81/91).Unbeachtlich sind die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zur Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. Die Verwerfung dieses Nichtigkeitsgrundes durch das Rekursgericht ist nämlich in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) nicht weiter anfechtbar (EFSlg 70.383; WoBl 1993, 35/31; 5 Ob 1065/94 ua). Lediglich zur nochmaligen Klarstellung der Reichweite der Kompetenzen des Streitrichters in den in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG angeführten Angelegenheiten sei daher darauf hingewiesen, daß die Inanspruchnahme des außerstreitigen Rechtsweges zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Behebung ernster Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes begehrt wird (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG), der einschlägigen Judikatur entspricht (MietSlg 39.619; ImmZ 1989, 372; WoBl 1993, 107/73; vergleiche auch EWr II/14/13; Würth in Rummel2, Rz 4a zu Paragraph 14, WEG). Eine teleologische Reduktion des durch Paragraph 3, MRG vorgegebenen Begriffes der Erhaltungsarbeit im Bereich des Wohnungseigentumsrechtes hat die Judikatur insoweit abgelehnt; die Verweisung auf Paragraph 3, MRG in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG wurde vielmehr so verstanden, daß der Gesetzgeber eine weitgehende Gleichstellung in beiden Rechtsbereichen (MRG und WEG), inhaltlich also eine Erweiterung der gemeinschaftlichen Erhaltungspflicht im WEG-Bereich, anstrebte vergleiche MietSlg 38/20; MietSlg 39.619; WoBl 1993, 107/73; Call in WoBl 1992, 248 zu 5 Ob 81/91).
Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang freilich daran, daß der die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft einfordernde Wohnungseigentümer im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG keinen Titel zum Ersatz fiktiver oder selbst aufgewendeter Mängelbehebungskosten erwirken kann (vgl MietSlg 17/18; ImmZ 1989, 372). Die im angefochtenen Sachbeschluß enthaltene Feststellung, daß die Antragsgegnerin die Kosten eines neuen Parkettbodens nur insoweit zu tragen hat, als sie den Kosten für das ordnungsgemäße Anbringen eines PVC-Belages entsprechen, ist daher - wie schon das Rekursgericht klarstellte - nur als Umschreibung der durchzuführenden Arbeiten zu verstehen. Die Antragstellerin hat sich damit abgefunden, nicht auf weiterführende Arbeiten bzw teureres Material zu bestehen. Das wird auch im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sein; es muß eine Entscheidung vermieden werden, die eine unmittelbare Kostenersatzpflicht der Wohnungseigentumsge- meinschaft bzw ihrer Mitglieder gegenüber der Antragstellerin normiert.Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang freilich daran, daß der die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft einfordernde Wohnungseigentümer im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG keinen Titel zum Ersatz fiktiver oder selbst aufgewendeter Mängelbehebungskosten erwirken kann vergleiche MietSlg 17/18; ImmZ 1989, 372). Die im angefochtenen Sachbeschluß enthaltene Feststellung, daß die Antragsgegnerin die Kosten eines neuen Parkettbodens nur insoweit zu tragen hat, als sie den Kosten für das ordnungsgemäße Anbringen eines PVC-Belages entsprechen, ist daher - wie schon das Rekursgericht klarstellte - nur als Umschreibung der durchzuführenden Arbeiten zu verstehen. Die Antragstellerin hat sich damit abgefunden, nicht auf weiterführende Arbeiten bzw teureres Material zu bestehen. Das wird auch im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sein; es muß eine Entscheidung vermieden werden, die eine unmittelbare Kostenersatzpflicht der Wohnungseigentumsge- meinschaft bzw ihrer Mitglieder gegenüber der Antragstellerin normiert.
Der von der Antragsgegnerin gerügte Verfahrensmangel ist nicht zu erkennen. Einerseits steht bereits fest, daß die Estrichschäden im Wohnzimmer der Antragstellerin so umfangreich und schwerwiegend sind, daß der Austausch der (gesamten) Fußbodenkonstruktion notwendig ist; andererseits wäre eine schuldhafte Verursachung der Schäden durch die Antragstellerin für die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft belanglos. Das LGZ Wien hat in einer langjährigen, vom Schrifttum gebilligten (noch zu § 8 MG ergangenen, aber auf § 6 MRG uneingeschränkt übertragbaren) Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß in einem Verfahren zur Durchsetzung der in § 3 MRG näher definierten Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG) Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen sind (MietSlg 257, 776, 1799, 3058, 3410, 8821, 11.162; vgl Zingher, MG18, 56). Der erkennende Senat ist erst jüngst dieser Rechtsansicht gefolgt (5 Ob 2002/96i). Die in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen, insbesondere das Argument, daß das außerstreitige Verfahren für schadenersatzrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter (hier: zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentumsgemeinschaft) keinen Raum bietet, treffen auch hier zu. Allfällige Schadenersatzanprüche gegen die Antragstellerin wegen schuldhafter Herbeiführung der verfahrensgegenständlichen Mängel bzw Verletzung der in § 13 Abs 3 WEG normierten Sorgfaltspflichten werden daher die mit dem Erhaltungsaufwand belasteten Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg zu verfolgen haben. Diese Schadenersatzansprüche beeinflussen den Umfang der gemeinschaftlichen Pflicht zur Erhaltung der Wohnungseigentumsanlage nicht (vgl Call in WoBl 1993, 108 in der Anmerkung zu 5 Ob 1102/92).Der von der Antragsgegnerin gerügte Verfahrensmangel ist nicht zu erkennen. Einerseits steht bereits fest, daß die Estrichschäden im Wohnzimmer der Antragstellerin so umfangreich und schwerwiegend sind, daß der Austausch der (gesamten) Fußbodenkonstruktion notwendig ist; andererseits wäre eine schuldhafte Verursachung der Schäden durch die Antragstellerin für die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft belanglos. Das LGZ Wien hat in einer langjährigen, vom Schrifttum gebilligten (noch zu Paragraph 8, MG ergangenen, aber auf Paragraph 6, MRG uneingeschränkt übertragbaren) Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß in einem Verfahren zur Durchsetzung der in Paragraph 3, MRG näher definierten Erhaltungspflicht des Vermieters (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 6, MRG) Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen sind (MietSlg 257, 776, 1799, 3058, 3410, 8821, 11.162; vergleiche Zingher, MG18, 56). Der erkennende Senat ist erst jüngst dieser Rechtsansicht gefolgt (5 Ob 2002/96i). Die in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen, insbesondere das Argument, daß das außerstreitige Verfahren für schadenersatzrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter (hier: zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentumsgemeinschaft) keinen Raum bietet, treffen auch hier zu. Allfällige Schadenersatzanprüche gegen die Antragstellerin wegen schuldhafter Herbeiführung der verfahrensgegenständlichen Mängel bzw Verletzung der in Paragraph 13, Absatz 3, WEG normierten Sorgfaltspflichten werden daher die mit dem Erhaltungsaufwand belasteten Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg zu verfolgen haben. Diese Schadenersatzansprüche beeinflussen den Umfang der gemeinschaftlichen Pflicht zur Erhaltung der Wohnungseigentumsanlage nicht vergleiche Call in WoBl 1993, 108 in der Anmerkung zu 5 Ob 1102/92).
In der Sache selbst ist den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin das bereits zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund dargelegte Argument entgegenzuhalten, daß die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft auch dann eingreift, wenn es um die Behebung ernster Schäden innerhalb eines Wohnungeigentumsobjektes geht (MietSlg 39.619 ua). Dazu gehören Schäden am Fußboden jedenfalls dann, wenn sie ein Ausmaß erreichen, daß die vollständige Erneuerung des Fußbodens notwendig ist (vgl Call im HB zum MRG, MRG und WEG, 641). Muß - wie hier - der Estrich, also ein Teil der Fußbodenkonstruktion, entfernt und wieder aufgetragen werden, dann wird die Erhaltungsarbeit sogar an gemeinsamen Teilen des Hauses geleistet, zu denen Böden und Decken einzelner Wohnungen, ebenso zu zählen sind wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. Ein schadhafter Estrich, der seine Dämmfunktion (insbesondere seine schalldämmende Wirkung) verliert, beeinträchtigt nicht nur den davon unmittelbar betroffenen Wohnungsinhaber, sondern auch den Inhaber der darunter liegenden Wohnung. Es hat denn auch die Judikatur, soweit sie mit diesem Problem befaßt war, keinen Zweifel gelassen, daß die Erneuerung eines schadhaften Estrichs in die Erhaltungspflicht des Vermieters (hier eben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) fällt (vgl 5 Ob 523/93).In der Sache selbst ist den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin das bereits zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund dargelegte Argument entgegenzuhalten, daß die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft auch dann eingreift, wenn es um die Behebung ernster Schäden innerhalb eines Wohnungeigentumsobjektes geht (MietSlg 39.619 ua). Dazu gehören Schäden am Fußboden jedenfalls dann, wenn sie ein Ausmaß erreichen, daß die vollständige Erneuerung des Fußbodens notwendig ist vergleiche Call im HB zum MRG, MRG und WEG, 641). Muß - wie hier - der Estrich, also ein Teil der Fußbodenkonstruktion, entfernt und wieder aufgetragen werden, dann wird die Erhaltungsarbeit sogar an gemeinsamen Teilen des Hauses geleistet, zu denen Böden und Decken einzelner Wohnungen, ebenso zu zählen sind wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. Ein schadhafter Estrich, der seine Dämmfunktion (insbesondere seine schalldämmende Wirkung) verliert, beeinträchtigt nicht nur den davon unmittelbar betroffenen Wohnungsinhaber, sondern auch den Inhaber der darunter liegenden Wohnung. Es hat denn auch die Judikatur, soweit sie mit diesem Problem befaßt war, keinen Zweifel gelassen, daß die Erneuerung eines schadhaften Estrichs in die Erhaltungspflicht des Vermieters (hier eben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) fällt vergleiche 5 Ob 523/93).
Obwohl demnach kein Zweifel besteht, daß die Antragstellerin von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer (in deren Kompetenz die ordentliche Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft fällt) die Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten (mit der besprochenen Maßgabe, daß sie der Herstellung eines Estrichs mit PVC-Belag entsprechen) verlangen kann, haftet dem bisherigen Verfahren ein Mangel an, der zur Aufhebung der vorinstanzlichen Sachbeschlüsse und Ergänzung des Verfahrens zwingt. Die hier als Antragsgegnerin ins Verfahren gezogene Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch das
3. WÄG in Angelegenheiten der Verwaltung mit Quasirechtspersönlichkeit ausgestattet wurde (§ 13c WEG) und gemäß § 17 Abs 2 WEG durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt wurde), tritt nämlich grundsätzlich nur im Außenverhältnis in Erscheinung. Gegen andere Mit- und Wohnungseigentümer kommt ihr diese Rechtspersönlichkeit und damit Parteistellung nur dann zu, wenn es um die Einbringung von Beitragsleistungen geht, die schon früher der Verwalter im eigenen Namen geltend machen konnte (vgl 5 Ob 116/95 = EvBl 1996/48). In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat demnach nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Mit- und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG alle Mit- und Wohnungseigentümer (WoBl 1993, 20/12), mag auch die Pflicht zum Tätigwerden die Mehrheit bzw den Verwalter treffen (vgl ImmZ 1989, 372; WoBl 1990, 103/63). Es ist daher allen Mit- und Wohnungseigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Gelegenheit zu geben, sich am Verfahren zu beteiligen.3. WÄG in Angelegenheiten der Verwaltung mit Quasirechtspersönlichkeit ausgestattet wurde (Paragraph 13 c, WEG) und gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt wurde), tritt nämlich grundsätzlich nur im Außenverhältnis in Erscheinung. Gegen andere Mit- und Wohnungseigentümer kommt ihr diese Rechtspersönlichkeit und damit Parteistellung nur dann zu, wenn es um die Einbringung von Beitragsleistungen geht, die schon früher der Verwalter im eigenen Namen geltend machen konnte vergleiche 5 Ob 116/95 = EvBl 1996/48). In einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat demnach nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Mit- und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG alle Mit- und Wohnungseigentümer (WoBl 1993, 20/12), mag auch die Pflicht zum Tätigwerden die Mehrheit bzw den Verwalter treffen vergleiche ImmZ 1989, 372; WoBl 1990, 103/63). Es ist daher allen Mit- und Wohnungseigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Gelegenheit zu geben, sich am Verfahren zu beteiligen.
Daß der Sachantrag der Antragstellerin zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Im außerstreitigen Verfahren hat das Gericht den Versuch zu unternehmen, die eigentlich als Gegner in Anspruch genommenen Parteien dem Verfahren beizuziehen, sofern sie sich aus dem Vorbringen ausreichend deutlich ergeben (vgl 5 Ob 116/95). Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Mit- und Wohnungseigen- tümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung bzw Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein.Daß der Sachantrag der Antragstellerin zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Im außerstreitigen Verfahren hat das Gericht den Versuch zu unternehmen, die eigentlich als Gegner in Anspruch genommenen Parteien dem Verfahren beizuziehen, sofern sie sich aus dem Vorbringen ausreichend deutlich ergeben vergleiche 5 Ob 116/95). Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Mit- und Wohnungseigen- tümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung bzw Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.