Rechtssatz RS0102394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102394
Entscheidungsdatum
12.06.1996
Rechtssatz
Zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Behebung ernster Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes begehrt wird (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG), ist der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen (hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG: Fußbodensanierung/Erneuerung eines schadhaften Estrichs).Zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Behebung ernster Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes begehrt wird (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG), ist der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen (hier: Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG: Fußbodensanierung/Erneuerung eines schadhaften Estrichs).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102394
Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0050OB02151_96A0000_001