Rechtssatz RS0083171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083171
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Rechtssatz
Durch die Definition des im § 14 Abs 1 Z 1 WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf § 3 MRG (siehe § 56 Z 1 MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. Im Bereich des Wohnungseigentums hat sich nichts daran geändert, dass sich die Aufteilung aller mit den Anlagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG verbundenen Aufwendungen auf die Miteigentümer nach § 19 WEG richtet.Durch die Definition des im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf Paragraph 3, MRG (siehe Paragraph 56, Ziffer eins, MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. Im Bereich des Wohnungseigentums hat sich nichts daran geändert, dass sich die Aufteilung aller mit den Anlagen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG verbundenen Aufwendungen auf die Miteigentümer nach Paragraph 19, WEG richtet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 56/86
Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 56/86
Veröff: ImmZ 1986,457 = MietSlg XXXVIII/20
- 5 Ob 46/87
Entscheidungstext OGH 26.05.1987 5 Ob 46/87
nur: Durch die Definition des im § 14 Abs 1 Z 1 WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf § 3 MRG (siehe § 56 Z 1 MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. (T1)
Beisatz: Damit wurde klargestellt, daß seit 01.01.1982 die Behebung von ernsten Schäden des Hauses (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG) auch in Wohnungseigentumsobjekten noch zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft zählt und deren Kosten daher der Miteigentümergemeinschaft zur Last fallen. (T2)
Veröff: ImmZ 1988,111
- 5 Ob 1102/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1102/92
Beis wie T2; Veröff: WoBl 1993,107 (Call)
- 5 Ob 2114/96k
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2114/96k
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: § 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinne dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses. (T3)
- 5 Ob 2151/96a
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 210/01w
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 210/01w
Vgl auch; nur T1
Veröff: SZ 74/194
- 5 Ob 289/03s
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 289/03s
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 136/13f
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 136/13f
Vgl auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T4)
- 5 Ob 5/17x
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 5/17x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083171
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0050OB00056_8600000_002