Begründung:
Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** P*****, auf der drei Wohnhäuser stehen. Mit den Anteilen der Antragsteller ist Ehegatten-Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 7 im Haus D*****straße 59/II verbunden; im selben Haus liegen außerdem noch die Wohnungen der Antragsgegner Dr.R*****, Mag.B*****, R*****, M*****, C***** und F*****.
Die Antragsteller wollen auf einer allen Miteigentümern zur Verfügung stehenden Grünfläche im Südwesten des von ihnen bewohnten Hauses einen hydraulischen Aufzug errichten, der in einem campanileartigen Turm untergebracht ist und vom Kellergeschoß zur Terrasse ihrer Wohnung führen soll. Mit dem Versprechen, für sämtliche Kosten dieses Aufzuges aufzukommen, eine völlig geräuschlose Ausführung zu wählen und den völlig freistehenden Turm so zu plazieren, daß er von keinem Fenster bzw. Balkon der Wohnungsanlage eingesehen werden kann, haben sie sich um die Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer bemüht, die Mehrheit der Anteile jedoch nicht auf sich vereinigen können. Vor allem die unmittelbaren Nachbarn der Antragsteller sprachen sich gegen das Projekt aus. Die Antragsteller haben deshalb den Außerstreitrichter angerufen und gemäß § 26 Abs 1 Z 2 oder 3 WEG eine die fehlende Zustimmung der Miteigentümer ersetzende Entscheidung begehrt.Die Antragsteller wollen auf einer allen Miteigentümern zur Verfügung stehenden Grünfläche im Südwesten des von ihnen bewohnten Hauses einen hydraulischen Aufzug errichten, der in einem campanileartigen Turm untergebracht ist und vom Kellergeschoß zur Terrasse ihrer Wohnung führen soll. Mit dem Versprechen, für sämtliche Kosten dieses Aufzuges aufzukommen, eine völlig geräuschlose Ausführung zu wählen und den völlig freistehenden Turm so zu plazieren, daß er von keinem Fenster bzw. Balkon der Wohnungsanlage eingesehen werden kann, haben sie sich um die Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer bemüht, die Mehrheit der Anteile jedoch nicht auf sich vereinigen können. Vor allem die unmittelbaren Nachbarn der Antragsteller sprachen sich gegen das Projekt aus. Die Antragsteller haben deshalb den Außerstreitrichter angerufen und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 WEG eine die fehlende Zustimmung der Miteigentümer ersetzende Entscheidung begehrt.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es entnahm den vorgelegten Plänen vom 15.September 1978, daß zur Unterbringung des Aufzugs ein Turm mit unterirdischem Triebwerksraum errichtet werden soll, der keinerlei Verbindung mit den Außenmauern des Hauses D*****straße 59/II hat, sondern einen Abstand von 2 bis 3 cm zum Haus haben soll. Der Lift wäre vom Kellergeschoß und von der Terrasse der Wohnung Nr. 7 aus zugänglich. Er wäre ausschließlich von den Antragstellern zu benützen. In rechtlicher Hinsicht wertete das Erstgericht die geplante Baumaßnahme als nützliche Verbesserung der Liegenschaft, die im Sinne des § 14 Abs 3 WEG der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft oder mit den Einschränkungen des Abs 3 Z 2 und 3 leg cit zumindest der Zustimmung der Mehrheit bedürfte. Da die Antragsteller nicht einmal die Anteilsmehrheit für ihr Vorhaben gewinnen konnten, komme eine ihrem Begehren stattgebende Entscheidung nicht in Betracht.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es entnahm den vorgelegten Plänen vom 15.September 1978, daß zur Unterbringung des Aufzugs ein Turm mit unterirdischem Triebwerksraum errichtet werden soll, der keinerlei Verbindung mit den Außenmauern des Hauses D*****straße 59/II hat, sondern einen Abstand von 2 bis 3 cm zum Haus haben soll. Der Lift wäre vom Kellergeschoß und von der Terrasse der Wohnung Nr. 7 aus zugänglich. Er wäre ausschließlich von den Antragstellern zu benützen. In rechtlicher Hinsicht wertete das Erstgericht die geplante Baumaßnahme als nützliche Verbesserung der Liegenschaft, die im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, WEG der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft oder mit den Einschränkungen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 leg cit zumindest der Zustimmung der Mehrheit bedürfte. Da die Antragsteller nicht einmal die Anteilsmehrheit für ihr Vorhaben gewinnen konnten, komme eine ihrem Begehren stattgebende Entscheidung nicht in Betracht.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Das Wohnungseigentum sei das den Miteigentümern einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Zu diesem Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers gehöre grundsätzlich auch die Befugnis, auf seine Kosten Änderungen an der Wohnung vorzunehmen (§ 13 Abs 2 WEG). Je mehr eine solche Änderung in die Rechte anderer Miteigentümer eingreift, desto geringer werde die Verfügungsfreiheit des einzelnen. § 13 Abs 2 WEG sehe hiefür eine Abstufung vor, die darauf abstellt, ob Änderungen nur innerhalb der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung erfolgen (Z 1), ob sie auch die Heranziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft erfordern (Z 2 und 4) oder ob gar im Wohnungseigentum anderer Miteigentümer stehende Teile der Liegenschaft mitbetroffen werden (Z 3, 4 und 5). Sonstige Änderungen an Teilen der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht besteht, hätten sich nach § 14 Abs 1 und 3 WEG, sonst nach §§ 834 und 835 ABGB zu richten (Meinhart, Das WEG 1975, Anm. 6.2 zu § 13).Das Wohnungseigentum sei das den Miteigentümern einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Zu diesem Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers gehöre grundsätzlich auch die Befugnis, auf seine Kosten Änderungen an der Wohnung vorzunehmen (Paragraph 13, Absatz 2, WEG). Je mehr eine solche Änderung in die Rechte anderer Miteigentümer eingreift, desto geringer werde die Verfügungsfreiheit des einzelnen. Paragraph 13, Absatz 2, WEG sehe hiefür eine Abstufung vor, die darauf abstellt, ob Änderungen nur innerhalb der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung erfolgen (Ziffer eins,), ob sie auch die Heranziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft erfordern (Ziffer 2 und 4) oder ob gar im Wohnungseigentum anderer Miteigentümer stehende Teile der Liegenschaft mitbetroffen werden (Ziffer 3, 4 und 5). Sonstige Änderungen an Teilen der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht besteht, hätten sich nach Paragraph 14, Absatz eins und 3 WEG, sonst nach Paragraphen 834 und 835 ABGB zu richten (Meinhart, Das WEG 1975, Anmerkung 6.2 zu Paragraph 13,).
Die damit angesprochene Verwaltungshandlung - die die gemeinsame Liegenschaft und nicht bloß das einzelne Wohnungseigentumsobjekt im Sinne des § 13 Abs 1 und 2 WEG betrifft - sei dadurch gekennzeichnet, daß sie sich als Maßnahme einer Geschäftsführung im Interesse aller Teilhaber der Gemeinschaft darstellt oder zumindest vorgibt, eine Maßnahme im Interesse aller Teilhaber zu sein (MietSlg. 25.046; 5 Ob 67/85). Im gegenständlichen Fall würden von den geplanten Baumaßnahmen ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen, ohne daß die Antragsteller überhaupt vorgebracht hätten, sie sei mit einem Nutzen für die übrigen Miteigentümer verbunden. Damit liege überhaupt keine als Verwaltung des Miteigentums (der Liegenschaft) im Sinne des § 14 Abs 3 WEG zu qualifizierende Maßnahme vor.Die damit angesprochene Verwaltungshandlung - die die gemeinsame Liegenschaft und nicht bloß das einzelne Wohnungseigentumsobjekt im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins und 2 WEG betrifft - sei dadurch gekennzeichnet, daß sie sich als Maßnahme einer Geschäftsführung im Interesse aller Teilhaber der Gemeinschaft darstellt oder zumindest vorgibt, eine Maßnahme im Interesse aller Teilhaber zu sein (MietSlg. 25.046; 5 Ob 67/85). Im gegenständlichen Fall würden von den geplanten Baumaßnahmen ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen, ohne daß die Antragsteller überhaupt vorgebracht hätten, sie sei mit einem Nutzen für die übrigen Miteigentümer verbunden. Damit liege überhaupt keine als Verwaltung des Miteigentums (der Liegenschaft) im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, WEG zu qualifizierende Maßnahme vor.
Richtigerweise könne das Begehren der Antragsteller nur so verstanden werden, daß es ihnen um die Durchsetzung einer Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 13 Abs 2 WEG geht, doch sei auch dieser Tatbestand einer Änderung der in ihrem Wohnungseigentum stehenden Wohnung nicht erfüllt. Da es sich sowohl bei der Außenwand des Hauses als auch beim Stiegenhaus und bei der Terrassenbrüstung um allgemeine Teile des Hauses handle (Meinhart aaO, Anm. 6.1 zu § 13), könnte weder in der Durchbrechung der Außenmauer des Hauses noch im Umbau des Stiegenhauses zur Unterbringung des Aufzugsschachtes, geschweige denn in der bloßen Verbindung des Aufzugsturmes mit der Wohnungsterrasse der Antragsteller zwecks Ermöglichung des Ausstieges eine Änderung der Wohnung erblickt werden. Gegenüber den Regeln der Verwaltung des schlichten Miteigentums (§§ 833 f ABGB) habe § 13 WEG die Ausübung des verdinglichten alleinigen Nutzungsrechtes des Wohnungseigentümers konkreter festgelegt und mit Rücksicht auf die Interessen der anderen Miteigentümer begrenzt. So wie ein nutzungsgeregelter schlichter Miteigentümer nicht zu Baumaßnahmen auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft befugt sei, ermögliche auch § 13 Abs 2 WEG solche Baumaßnahmen nicht, solange sie nicht bloß untergeordnete Folge einer Veränderung des Wohnungseigentumsobjektes sind.Richtigerweise könne das Begehren der Antragsteller nur so verstanden werden, daß es ihnen um die Durchsetzung einer Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WEG geht, doch sei auch dieser Tatbestand einer Änderung der in ihrem Wohnungseigentum stehenden Wohnung nicht erfüllt. Da es sich sowohl bei der Außenwand des Hauses als auch beim Stiegenhaus und bei der Terrassenbrüstung um allgemeine Teile des Hauses handle (Meinhart aaO, Anmerkung 6.1 zu Paragraph 13,), könnte weder in der Durchbrechung der Außenmauer des Hauses noch im Umbau des Stiegenhauses zur Unterbringung des Aufzugsschachtes, geschweige denn in der bloßen Verbindung des Aufzugsturmes mit der Wohnungsterrasse der Antragsteller zwecks Ermöglichung des Ausstieges eine Änderung der Wohnung erblickt werden. Gegenüber den Regeln der Verwaltung des schlichten Miteigentums (Paragraphen 833, f ABGB) habe Paragraph 13, WEG die Ausübung des verdinglichten alleinigen Nutzungsrechtes des Wohnungseigentümers konkreter festgelegt und mit Rücksicht auf die Interessen der anderen Miteigentümer begrenzt. So wie ein nutzungsgeregelter schlichter Miteigentümer nicht zu Baumaßnahmen auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft befugt sei, ermögliche auch Paragraph 13, Absatz 2, WEG solche Baumaßnahmen nicht, solange sie nicht bloß untergeordnete Folge einer Veränderung des Wohnungseigentumsobjektes sind.
Die von den Antragstellern geplante, nur in ihrem Interesse gelegene Maßnahme - womit selbst die Möglicheit einer Majorisierung im Sinne des § 14 Abs 3 WEG entfalle - , sei nur mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer möglich. Im Ergebnis zu Recht habe daher das Erstgericht den Sachantrag abgewiesen.Die von den Antragstellern geplante, nur in ihrem Interesse gelegene Maßnahme - womit selbst die Möglicheit einer Majorisierung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, WEG entfalle - , sei nur mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer möglich. Im Ergebnis zu Recht habe daher das Erstgericht den Sachantrag abgewiesen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß die Abgrenzung von Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung (§ 13 Abs 2 WEG) gegenüber Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft im Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers einer Klarstellung durch das Höchstgericht bedürfe. Zu bedenken sei dabei, daß ein nicht verallgemeinerungsfähiger Sonderfall einer Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses durch einen einzelnen Wohnungseigentümer, nämlich die Anbringung einer Antennenanlage, durch § 13 Abs 2 Z 2 letzter Teilsatz WEG positiv-rechtlich geregelt ist.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß die Abgrenzung von Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung (Paragraph 13, Absatz 2, WEG) gegenüber Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft im Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers einer Klarstellung durch das Höchstgericht bedürfe. Zu bedenken sei dabei, daß ein nicht verallgemeinerungsfähiger Sonderfall einer Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses durch einen einzelnen Wohnungseigentümer, nämlich die Anbringung einer Antennenanlage, durch Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Teilsatz WEG positiv-rechtlich geregelt ist.
Gegen den zweitinstanzlichen Sachbeschluß haben die Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn entweder im Sinne einer Stattgebung ihres ursprünglichen Begehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Begründet wird dieses Begehren in erster Linie damit, daß eine Grenzziehung zwischen Änderungen an der Wohnung und Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft - wie das vom Rekursgericht selbst erwähnte Beispiel der Anbringung einer Antenne für den Hörfunk- und Fernsehempfang zeige - nicht sinnvoll sei. Auch in anderen Bereichen des Wohnrechtes würden der Errichtung von Aufzügen - vor allem der Errichtung von Behindertenaufzügen - keine Hindernisse in den Weg gelegt. Der darin zum Ausdruck kommende Gedanke einer besseren Versorgung der Wohnungsbenützer lasse sich auch aus § 13 Abs 2 Z 2 WEG herauslesen, wonach etwa die Errichtung von Licht-, Gas-, Kraft-, Wasser- und Fernsprechleitungen sowie von ähnlichen Einrichtungen nicht deswegen untersagt werden kann, weil sie auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch nimmt.Gegen den zweitinstanzlichen Sachbeschluß haben die Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn entweder im Sinne einer Stattgebung ihres ursprünglichen Begehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Begründet wird dieses Begehren in erster Linie damit, daß eine Grenzziehung zwischen Änderungen an der Wohnung und Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft - wie das vom Rekursgericht selbst erwähnte Beispiel der Anbringung einer Antenne für den Hörfunk- und Fernsehempfang zeige - nicht sinnvoll sei. Auch in anderen Bereichen des Wohnrechtes würden der Errichtung von Aufzügen - vor allem der Errichtung von Behindertenaufzügen - keine Hindernisse in den Weg gelegt. Der darin zum Ausdruck kommende Gedanke einer besseren Versorgung der Wohnungsbenützer lasse sich auch aus Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG herauslesen, wonach etwa die Errichtung von Licht-, Gas-, Kraft-, Wasser- und Fernsprechleitungen sowie von ähnlichen Einrichtungen nicht deswegen untersagt werden kann, weil sie auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch nimmt.
Vom 8. Antragsgegner liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, die zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig und erweist sich auch als berechtigt.