Der Rekurs ist tatsächlich unzulässig.
Gemäß § 26 Abs 2 WEG i.d.F. des § 56 Z 3 MRG gelten in den im Abs 1 genannten Verfahren u.a. die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG über den Rekurs gegen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, die nicht unter Z 17 oder 18 fallen, so daß hier nach der verwiesenen Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO der bestätigende Teil der Entscheidung zweiter Instanz keinesfalls - auch nicht durch einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs - anfechtbar ist (vgl. Entscheidungsleitsatz Nr 25 zu § 37 bei Würth-Zingher, MRG' 86). Gemäß der hier auch anwendbaren Vorschrift des § 521 a ZPO ist eine Rechtsmittelgegenschrift nicht zulässig, weshalb das Begehren auf Kostenzuspruch für diesen unzulässigen Schriftsatz der Antragsgegnerin Gustavine B*** abgewiesen werden muß. II) Den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz bekämpfen sowohl die Antragstellerin Hannelore R*** als auch die Antragsgegnerin Gustavine B***; jene begehrt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Sachantrag stattzugeben; diese stellt den Hauptantrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, und begehrt hilfsweise,den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung aufzutragen. In ihren Rechtsmittelgegenschriften begehren die Parteien wechselseitig, dem Rechtsmittel des anderen Teiles nicht Folge zu geben.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG in der Fassung des Paragraph 56, Ziffer 3, MRG gelten in den im Absatz eins, genannten Verfahren u.a. die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG über den Rekurs gegen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, die nicht unter Ziffer 17, oder 18 fallen, so daß hier nach der verwiesenen Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der bestätigende Teil der Entscheidung zweiter Instanz keinesfalls - auch nicht durch einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs - anfechtbar ist vergleiche Entscheidungsleitsatz Nr 25 zu Paragraph 37, bei Würth-Zingher, MRG' 86). Gemäß der hier auch anwendbaren Vorschrift des Paragraph 521, a ZPO ist eine Rechtsmittelgegenschrift nicht zulässig, weshalb das Begehren auf Kostenzuspruch für diesen unzulässigen Schriftsatz der Antragsgegnerin Gustavine B*** abgewiesen werden muß. römisch zwei) Den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz bekämpfen sowohl die Antragstellerin Hannelore R*** als auch die Antragsgegnerin Gustavine B***; jene begehrt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Sachantrag stattzugeben; diese stellt den Hauptantrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, und begehrt hilfsweise,den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung aufzutragen. In ihren Rechtsmittelgegenschriften begehren die Parteien wechselseitig, dem Rechtsmittel des anderen Teiles nicht Folge zu geben.
Da kein von den §§ 26 Abs 2 WEG und 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG betroffener Sachbeschluß vorliegt, sind beide Rechtsmittel nach den §§ 26 Abs 2 WEG, 37 Abs 3 Z 16 MRG und 527 Abs 2 iVm 502 Abs 4 ZPO aus den vom Gericht zweiter Instanz angeführten Erheblichkeitsgründen zulässig; die Rekurse sind jedoch nicht berechtigt.Da kein von den Paragraphen 26, Absatz 2, WEG und 37 Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG betroffener Sachbeschluß vorliegt, sind beide Rechtsmittel nach den Paragraphen 26, Absatz 2, WEG, 37 Absatz 3, Ziffer 16, MRG und 527 Absatz 2, in Verbindung mit 502 Absatz 4, ZPO aus den vom Gericht zweiter Instanz angeführten Erheblichkeitsgründen zulässig; die Rekurse sind jedoch nicht berechtigt.
1) Zum Rechtsmittel der Antagsgegnerin Gustavine B***:
Zunächst verkennt die Antragsgegnerin, daß durch die Regelung des § 26 Abs 1 Z 2 WEG der dort ausdrücklich bezeichnete Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers, das Gericht möge die fehlende Zustimmung eines oder mehrerer Mit- und Wohnungseigentümer zur Vornahme von Änderungen an der im Wohnungeigentum stehenden Wohnung unter Inanspruchnahme von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (hier Außenwand des Hauses, in die eine Öffnung für die Außenwandtherme der Zentralheizungsanlage der Wohnung erforderlich ist) durch den Ausspruch der Duldungspflicht dieser Mit- und Wohnungseigentümer ersetzen (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG), ins außerstreitige Verfahren verwiesen ist. Sie übersieht dabei, daß nur das Begehren eines widersprechenden Mit- und Wohnungseigentümers wegen einer ohne seine Zustimmung oder ohne einen diese ersetzenden Beschluß des Außerstreitrichters eigenmächtig vorgenommenen Änderung der aufgezeigten Art auf Beseitigung oder Unterlassung auf den streitigen Rechtsweg gehört (MietSlg.35.656). Es ist bereits wiederholt ausgesprochen worden - und der 5.Senat bekräftigt dies hier - , daß der die fehlende Zustimmung eines oder mehrerer Mit- und Wohnungseigentümer ersetzende Beschluß des Außerstreitrichters zur Sanierung der eigenmächtig vorgenommenen Änderung auch nachträglich eingeholt und bewirkt werden kann (MietSlg.30.561/28 = ImmZ 1978,362; MietSlg.33.466, 33.511/29; 5 Ob 39/83 vom 20.9.1983, unveröffentlicht). Es wäre schließlich nicht zu verantworten, der eigenmächtigen Veränderung die nachträgliche Zustimmung zu versagen und den betreffenden Mit- und Wohnungseigentümer zu zwingen, vor Einholung des die fehlende Zustimmung ersetzenden Beschluß des Außerstreitrichters den früheren Zustand wiederherzustellen, d.h. die Veränderung wieder zu beseitigen. Richtig ist jedoch, daß die Antragstellerin die Veränderung nicht hätte machen dürfen, bevor sie nicht die Zustimmung aller Mit- und WoHnungeigentümer oder - im Versagungsfalle - den diese ersetzenden Duldungsbeschluß des Außerstreitrichters eingeholt hat. Das Gericht zweiter Instanz hat richtig erkannt, daß das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren prüfen muß, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch der Duldungspflicht der der Veränderung widersprechenden Mit- und Wohnungseigentümer, insbesondere der Mit- und Wohnungeigentümerin Gustavine B***, vorhanden sind, denn es sind immerhin erhebliche Beeintächtigungen anderer Mit- und Wohnungseigentümer durch die beim Betrieb der Außenwandtherme entstehenden Abgase, Dämpfe uä. denkbar, die unter Umständen für die Betroffenen nach Art und Ausmaß unzumutbar sein können. Fraglos ist es die Pflicht jedes Mit- und Wohnungeigentümers, auf schutzwürdige Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen, andererseits aber auch ein zumutbares Maß an Toleranz zu üben; dadurch wird schließlich das besondere Schuldverhältnis zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern geprägt (MietSlg.36.612). In diesem Spannungsfeld werden die wechselseitigen Interessen der Betroffenen abzuwägen sein. Deshalb ist eine sofortige Abweisung des Sachantrages, wie es die Antragsgegnerin Gustavine B*** im Rekurs beantragt, nicht möglich. Ihr Rechtsmittel erweist sich aus den dargelegten Erwägungen als nicht berechtigt.Zunächst verkennt die Antragsgegnerin, daß durch die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG der dort ausdrücklich bezeichnete Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers, das Gericht möge die fehlende Zustimmung eines oder mehrerer Mit- und Wohnungseigentümer zur Vornahme von Änderungen an der im Wohnungeigentum stehenden Wohnung unter Inanspruchnahme von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (hier Außenwand des Hauses, in die eine Öffnung für die Außenwandtherme der Zentralheizungsanlage der Wohnung erforderlich ist) durch den Ausspruch der Duldungspflicht dieser Mit- und Wohnungseigentümer ersetzen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG), ins außerstreitige Verfahren verwiesen ist. Sie übersieht dabei, daß nur das Begehren eines widersprechenden Mit- und Wohnungseigentümers wegen einer ohne seine Zustimmung oder ohne einen diese ersetzenden Beschluß des Außerstreitrichters eigenmächtig vorgenommenen Änderung der aufgezeigten Art auf Beseitigung oder Unterlassung auf den streitigen Rechtsweg gehört (MietSlg.35.656). Es ist bereits wiederholt ausgesprochen worden - und der 5.Senat bekräftigt dies hier - , daß der die fehlende Zustimmung eines oder mehrerer Mit- und Wohnungseigentümer ersetzende Beschluß des Außerstreitrichters zur Sanierung der eigenmächtig vorgenommenen Änderung auch nachträglich eingeholt und bewirkt werden kann (MietSlg.30.561/28 = ImmZ 1978,362; MietSlg.33.466, 33.511/29; 5 Ob 39/83 vom 20.9.1983, unveröffentlicht). Es wäre schließlich nicht zu verantworten, der eigenmächtigen Veränderung die nachträgliche Zustimmung zu versagen und den betreffenden Mit- und Wohnungseigentümer zu zwingen, vor Einholung des die fehlende Zustimmung ersetzenden Beschluß des Außerstreitrichters den früheren Zustand wiederherzustellen, d.h. die Veränderung wieder zu beseitigen. Richtig ist jedoch, daß die Antragstellerin die Veränderung nicht hätte machen dürfen, bevor sie nicht die Zustimmung aller Mit- und WoHnungeigentümer oder - im Versagungsfalle - den diese ersetzenden Duldungsbeschluß des Außerstreitrichters eingeholt hat. Das Gericht zweiter Instanz hat richtig erkannt, daß das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren prüfen muß, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch der Duldungspflicht der der Veränderung widersprechenden Mit- und Wohnungseigentümer, insbesondere der Mit- und Wohnungeigentümerin Gustavine B***, vorhanden sind, denn es sind immerhin erhebliche Beeintächtigungen anderer Mit- und Wohnungseigentümer durch die beim Betrieb der Außenwandtherme entstehenden Abgase, Dämpfe uä. denkbar, die unter Umständen für die Betroffenen nach Art und Ausmaß unzumutbar sein können. Fraglos ist es die Pflicht jedes Mit- und Wohnungeigentümers, auf schutzwürdige Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen, andererseits aber auch ein zumutbares Maß an Toleranz zu üben; dadurch wird schließlich das besondere Schuldverhältnis zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern geprägt (MietSlg.36.612). In diesem Spannungsfeld werden die wechselseitigen Interessen der Betroffenen abzuwägen sein. Deshalb ist eine sofortige Abweisung des Sachantrages, wie es die Antragsgegnerin Gustavine B*** im Rekurs beantragt, nicht möglich. Ihr Rechtsmittel erweist sich aus den dargelegten Erwägungen als nicht berechtigt.
2) Zum Rekurs der Antagstellerin Hannelore R***:
Der Ansicht, daß die bereits getroffene bauliche Veränderung (Außenwandöffnung für die Heiztherme) überhaupt nicht zustimmungsbedürftig sei, steht die bereits vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegte und oben zum Rekurs der Antagsgegnerin Gustavine B*** ausgeführte klare Rechtslage entgegen; es reicht auch keineswegs eine mehrheitliche Zustimmung aus, wie die Antragstellerin im Rekurs rechtsirrig meint, und auf die "Geringfügigkeit" der Wandöffnung infolge ihrer minimalen Größe (angeblich ca. 10 cm Durchmesser) kommt es auch nicht entscheidend an, es sei denn, das Fassadenbild des Hauses würde dadurch in seinem Gesamteindruck entscheidend im stilverändernden
oder - beeinträchtigenden (ästhetischen) Sinn verändert. Bedeutungsvoll erscheint vielmehr, daß erhebliche Beeinträchtigungen beim Betrieb der Heizungstherme durch die der Öffnung entweichenden Abgase, Dämpfe uä. für die anderen Mit- und Wohnungseigentümer denkbar sind, wie bereits oben zum Rekurs der Antragsgegnerin Gustavine B*** dargelegt wurde.
Aus diesen Überlegungen kann auch der Rekurs der Antragstellerin Hannelore R*** keinen Erfolg haben.
3) Zum Kostenzuspruchbegehren beider Parteien:
Die Rekurswerberinnen übersehen, daß es in diesem Verfahren gemäß den §§ 26 Abs 2 WEG und 37 Abs 3 Z 19 MRG keinen wechselseitigen Anspruch auf Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung gibt und über den Ersatz der im Rechtsmittelverfahren aufgelaufenen Barauslagen nach den Bestimmungen der §§ 41 ff ZPO zu entscheiden ist; der Ausspruch über den Barauslagenersatz im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. III) Abschließend wird noch bemerkt, daß ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidung der Vorinstanzen über die Zurückweisung des Antrages der Mit- und Wohnungseigentümer Gertraud M***, Peter R***, Peter M*** und Manuela M*** diese PersonenDie Rekurswerberinnen übersehen, daß es in diesem Verfahren gemäß den Paragraphen 26, Absatz 2, WEG und 37 Absatz 3, Ziffer 19, MRG keinen wechselseitigen Anspruch auf Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung gibt und über den Ersatz der im Rechtsmittelverfahren aufgelaufenen Barauslagen nach den Bestimmungen der Paragraphen 41, ff ZPO zu entscheiden ist; der Ausspruch über den Barauslagenersatz im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. römisch drei) Abschließend wird noch bemerkt, daß ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidung der Vorinstanzen über die Zurückweisung des Antrages der Mit- und Wohnungseigentümer Gertraud M***, Peter R***, Peter M*** und Manuela M*** diese Personen
weiterhin am Verfahren beteiligt sind. Dies gilt auch für jene weiteren Mit- und Wohnungseigentümer, die formell als Antragsgegner bezeichnet wurden, obwohl sie dem Sachantrag der Mit- und Wohnungseigentümerin Hannelore R*** bereits zugestimmt haben; einer förmlichen Abweisung des gegen diese Personen formell gerichteten Sachantrages ist indessen nicht erforderlich, vielmehr sind sie kraft ihrer Zustimmungserklärung als Antragsgegner (deren fehlende Zustimmung sonst beschlußmäßig zu ersetzen wäre - vorausgesetzt, die materiellrechtlichen Voraussetzungen bestehen - ) ausgeschieden. Die weiteren Verfahrensbeteiligungen aller dieser Personen ist wegen der Klarstellung des Einstimmigkeitserfordernisses für die Zustimmung zur Veränderung und der allseitigen Rechtskraftwirkung unumgänglich.