Rechtssatz RS0083400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083400
Entscheidungsdatum
14.07.1989
Rechtssatz
Der Antrag auf Ausspruch der Duldungspflicht der die Zustimmung verweigernden Wohnungseigentümer zur Vornahme von Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung unter Inanspruchnahme von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (hier die Anbringung einer Öffnung in der Außenwand für die Außenwandtherme der Etagenheizung der Wohnung) ist, zumal erhebliche Beeinträchtigungen anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die beim Betrieb der Außenwandtherme entstehenden Abgase, Dämpfe ua denkbar sind, ist ins außerstreitige Verfahren verwiesen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 67/85
Entscheidungstext OGH 29.04.1986 5 Ob 67/85
- 5 Ob 29/89
Entscheidungstext OGH 14.07.1989 5 Ob 29/89
Auch; nur: Der Antrag auf Ausspruch der Duldungspflicht der die Zustimmung verweigernden Wohnungseigentümer zur Vornahme von Änderungen ist ins außerstreitige Verfahren verwiesen. (T1) Beisatz: Daß Umbauten schon erfolgt sind, steht der nachträglichen Genehmigung durch den Außerstreitrichter nicht entgegen. (T2) Veröff: ImmZ 1990,25 = MietSlg XLI/26
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083400
Dokumentnummer
JJR_19860429_OGH0002_0050OB00067_8500000_001