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Rechtssatz RS0083400×

Rechtssatz RS0083400

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083400

Geschäftszahl

5Ob67/85; 5Ob29/89

Entscheidungsdatum

14.07.1989

Rechtssatz

Der Antrag auf Ausspruch der Duldungspflicht der die Zustimmung verweigernden Wohnungseigentümer zur Vornahme von Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung unter Inanspruchnahme von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (hier die Anbringung einer Öffnung in der Außenwand für die Außenwandtherme der Etagenheizung der Wohnung) ist, zumal erhebliche Beeinträchtigungen anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die beim Betrieb der Außenwandtherme entstehenden Abgase, Dämpfe ua denkbar sind, ist ins außerstreitige Verfahren verwiesen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 67/85
    Entscheidungstext OGH 29.04.1986 5 Ob 67/85
  • 5 Ob 29/89
    Entscheidungstext OGH 14.07.1989 5 Ob 29/89
    Auch; nur: Der Antrag auf Ausspruch der Duldungspflicht der die Zustimmung verweigernden Wohnungseigentümer zur Vornahme von Änderungen ist ins außerstreitige Verfahren verwiesen. (T1) Beisatz: Daß Umbauten schon erfolgt sind, steht der nachträglichen Genehmigung durch den Außerstreitrichter nicht entgegen. (T2) Veröff: ImmZ 1990,25 = MietSlg XLI/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083400

Dokumentnummer

JJR_19860429_OGH0002_0050OB00067_8500000_001