Begründung:
Die B*** Wohnbaugesellschaft mbH errichtete auf der Liegenschaft EZ 277 GB 57315 Schmitten mit dem Grundstück 116/5 in Zell am See ein Wohnhaus zur Schaffung von Wohnungseigentum. Die Wohnungseigentumsorganisatorin hatte der Stadtgemeinde Zell am See am 15. Juni 1982 erklärt, im Bauvorhaben keine Zweitwohnungen im Sinne des Salzburger Raumordnungsgesetzes zu schaffen. Die Stadtgemeinde schrieb in ihrem Baubewilligungsbescheid vom 21. Juli 1982 unter anderem vor, der Ausbau des Kellergeschoßes in Wohnräume werde nicht gestattet. Das Objekt umfaßte 12 Wohnungen und im Kellergeschoß drei "Lagerräume" Nr 13, 14 und 15. Bei der am 10. August 1982 durch das Bezirksgericht Zell am See beschlossenen Feststellung der Nutzwerte waren die Lagerräume 13, 14 und 15 als selbständige Wohnungseigentumsobjekte ausgewiesen. Die Organisatorin gestaltete die Lagerräume, die zunächst in ihrem Wohnungseigentum standen, um. Sie baute in die Objekte W 13 und W 14 Bad und Klosett ein, brach eine Tür ins Freie aus, ließ vor diesem Mauerdurchbruch Waschbetonplatten verlegen, ein Fenster für das Bad ins Freie ausbrechen und das ostseitige Fenster vergrößern. Sie verkaufte dann die mit den beiden Einheiten verbundenen Mindestanteile B-LNR 13 und B-LNR 14 an Lieselotte N*** und Roswitha S***, von denen die nunmehrige Antragstellerin Susanne H*** beide Einheiten am 25. August 1986 erwarb. Ihr Wohnungseigentum ist zu TZ 811/88 und TZ 812/88 bücherlich einverleibt.
Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft.
In diesem Verfahren nach § 26 WEG war ursprünglich die B*** Wohnbaugesellschaft mbH an das Erstgericht mit dem Antrag herangetreten, die Umwidmung "eines Lagerraumes" im Haus Forststraße 6 in 5700 Zell am See in einen Wohnraum, den Ausbruch einer Türe ins Freie und die Anbringung der Waschbetonplatten zu genehmigen. Der Raum sei ursprünglich als Lager ausgewiesen aber baulich schon so ausgeführt worden, daß eine Kleinwohnung mit Wohnraum, Flur, Kabinett und Bad mit Klosett eingerichtet wurde. Die nachträgliche Bewilligung der Baumaßnahmen sei von der Baubehörde versagt worden, weil einzelne Mit- und Wohnungseigentümer ihre Zustimmung verweigerten. Die Änderungen seien aber nach § 13 Abs 2 WEG zulässig und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Miteigentümer ebenso ausgeschlossen wie eine Schädigung des Hauses.In diesem Verfahren nach Paragraph 26, WEG war ursprünglich die B*** Wohnbaugesellschaft mbH an das Erstgericht mit dem Antrag herangetreten, die Umwidmung "eines Lagerraumes" im Haus Forststraße 6 in 5700 Zell am See in einen Wohnraum, den Ausbruch einer Türe ins Freie und die Anbringung der Waschbetonplatten zu genehmigen. Der Raum sei ursprünglich als Lager ausgewiesen aber baulich schon so ausgeführt worden, daß eine Kleinwohnung mit Wohnraum, Flur, Kabinett und Bad mit Klosett eingerichtet wurde. Die nachträgliche Bewilligung der Baumaßnahmen sei von der Baubehörde versagt worden, weil einzelne Mit- und Wohnungseigentümer ihre Zustimmung verweigerten. Die Änderungen seien aber nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG zulässig und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Miteigentümer ebenso ausgeschlossen wie eine Schädigung des Hauses.
In das Verfahren traten als Antragsteller zunächst die Erwerber der Anteile 13 und 14 Lieselotte N*** und Roswitha S*** und zuletzt nach der neuen Veräußerung die nunmehrige Eigentümerin der 12/1238 Anteile C-LNR 13 und 10/1238 Anteile C-LNR 14 an die Stelle der früheren Einschreiter.
Die meisten Antragsgegner beantragten die Abweisung des Antrags. Die Organisatorin und der Architekt hätten die Umwidmung eigenmächtig vorgenommen, in die Außenwand eine Türe und zwei Fenster gebrochen und den optischen Eindruck der Fassade beeinträchtigt. Die Türe münde in den engen Wendeplatz der Hauszufahrt aller Hausbewohner. Der ohnedies geringe Parkraum werde noch durch die zusätzliche Wohnung rarer, weil mit dem Abstellen eines weiteren Fahrzeugs zu rechnen sei. Die Umwidmung geschehe nur zur Geldbeschaffung durch die Veräußerung der Anteile als Kellerwohnung, die den Bauvorschriften nicht entspreche. Das Erstgericht wies den von der Antragstellerin nur mehr insoweit aufrecht gehaltenen Antrag ab, die Umwidmung der zwei Lagerräume 13 und 14 in eine Wohnung ohne Ausbruch einer Türe ins Freie und ohne die Anbringung von Waschbetonplatten im Freien sei im Sinne des § 13 Abs 2 WEG von den Antragsgegnern zu dulden. Das Erstgericht stellte noch fest, daß die lichte Raumhöhe der bauplangemäß ausgeführten Lagerräume nur 2,36 bis 2,37 beträgt und daß die nun dort geschaffene Wohnung einen Vorraum (Flur), ein Kabinett, ein Bad mit Klosett und einen Wohnraum umfaßt. Die Fenster von Kabinett, Bad, talseitig im Wohnzimmer und südseitig im Lagerraum waren baubewilligter Bestand. Das Lagerraumfenster wurde ausgebaut und eine Terrassentüre mit der Stocklichte 90 x 200 eingebaut. Das Badfenster mit einer Stocklichte von 32 x 45 cm und das Lagerraumfenster wurden nachträglich geändert. Außenseitig wurde vor die Terrassentüre inzwischen eine 85 cm hohe gemauerte Brüstung gesetzt, so daß die Terrassentüre nicht benützt werden kann und als Fenster dient. Das ursprünglich vorgesehene Lagerraumfenster mit einer Stocklichte von rund 70 x 75 cm ist schon beim Rohbau durch das große Wohnzimmerfenster mit 1,50 x 1,25 Stocklichte ersetzt worden. Die vor der Terassentür angebrachten Waschbetonplatten wurden mittlerweile wieder entfernt. Nach der Baugenehmigung sollte das Kellergeschoß eingeschüttet und nur der abgeböschte Hauseingang zugänglich sein. Bei der Kollaudierung wurde die Änderung bewilligt, die Anschüttung wegfallen zu lassen.Die meisten Antragsgegner beantragten die Abweisung des Antrags. Die Organisatorin und der Architekt hätten die Umwidmung eigenmächtig vorgenommen, in die Außenwand eine Türe und zwei Fenster gebrochen und den optischen Eindruck der Fassade beeinträchtigt. Die Türe münde in den engen Wendeplatz der Hauszufahrt aller Hausbewohner. Der ohnedies geringe Parkraum werde noch durch die zusätzliche Wohnung rarer, weil mit dem Abstellen eines weiteren Fahrzeugs zu rechnen sei. Die Umwidmung geschehe nur zur Geldbeschaffung durch die Veräußerung der Anteile als Kellerwohnung, die den Bauvorschriften nicht entspreche. Das Erstgericht wies den von der Antragstellerin nur mehr insoweit aufrecht gehaltenen Antrag ab, die Umwidmung der zwei Lagerräume 13 und 14 in eine Wohnung ohne Ausbruch einer Türe ins Freie und ohne die Anbringung von Waschbetonplatten im Freien sei im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WEG von den Antragsgegnern zu dulden. Das Erstgericht stellte noch fest, daß die lichte Raumhöhe der bauplangemäß ausgeführten Lagerräume nur 2,36 bis 2,37 beträgt und daß die nun dort geschaffene Wohnung einen Vorraum (Flur), ein Kabinett, ein Bad mit Klosett und einen Wohnraum umfaßt. Die Fenster von Kabinett, Bad, talseitig im Wohnzimmer und südseitig im Lagerraum waren baubewilligter Bestand. Das Lagerraumfenster wurde ausgebaut und eine Terrassentüre mit der Stocklichte 90 x 200 eingebaut. Das Badfenster mit einer Stocklichte von 32 x 45 cm und das Lagerraumfenster wurden nachträglich geändert. Außenseitig wurde vor die Terrassentüre inzwischen eine 85 cm hohe gemauerte Brüstung gesetzt, so daß die Terrassentüre nicht benützt werden kann und als Fenster dient. Das ursprünglich vorgesehene Lagerraumfenster mit einer Stocklichte von rund 70 x 75 cm ist schon beim Rohbau durch das große Wohnzimmerfenster mit 1,50 x 1,25 Stocklichte ersetzt worden. Die vor der Terassentür angebrachten Waschbetonplatten wurden mittlerweile wieder entfernt. Nach der Baugenehmigung sollte das Kellergeschoß eingeschüttet und nur der abgeböschte Hauseingang zugänglich sein. Bei der Kollaudierung wurde die Änderung bewilligt, die Anschüttung wegfallen zu lassen.
Die baulichen Änderungen durch den Umbau der Fenster, der Terrassentüre und der Fensterbrüstung haben die Baukonstruktion des Hauses nicht beeinträchtigt. Die vorhandenen Parkplätze reichen schon nicht aus, es könnten aber Zusatzparkplätze von der Behörde entsprechend der Zahl der Wohnungen vorgeschrieben werden. Der Hausparkplatz liegt direkt vor der Terrassentüre.
Die Antragstellerin hat die beiden Lagerraumobjekte mit Kaufvertrag vom 25. August 1986 erworben und will nicht in der umgewidmeten Wohnung wohnen sondern die Räumlichkeit vermieten. Das Erstgericht meinte rechtlich, die Änderungen durch die Umwandlung der Lagerräume und die Umwidmung zur Wohnung beeinträchtigten die äußere Erscheinung des Hauses und schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer. Die Symmetrie der Außenfassade sei gestört, weil die Fenster nicht einheitlich gestaltet wurden. Das Brüstungsmauerwerk vor dem Mauerdurchbruch mit der Terrassentüre störe ebenfalls den optischen Gesamteindruck. Die Änderung entspreche auch weder der Übung des Verkehrs noch einem wichtigen Interesse der Antragstellerin, weil schon die Baubewilligung den Ausbau von Wohnräumen im Kellergeschoß untersage. Das bescheidwidrige, eigenmächtige Vorgehen entspreche nicht der redlichen Übung und die bessere Verwertbarkeit einer Wohnung gegenüber zwei Lagerräumen rechtfertige es nicht, den anderen Wohnungseigentümern die Änderung aufzuzwingen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, änderte den Beschluß dahin ab, daß die Antragsgegner die Umwidmung zu dulden hätten. Grundsätzlich sei der Wohnungseigentümer zu Änderungen an der in seinem Wohnungseigentum stehenden Einheit auf seine Kosten berechtigt, doch werde dieses Recht umso größeren Einschränkungen unterworfen, je massiver der Eingriff in den fremden Rechtsbereich erfolge, ob also sich also die Änderung auf die im Wohnungseigentum stehende Räumlichkeit beschränke (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG), für die Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden (§ 13 Abs 1 Z 2 WEG) oder gar auch solche Teile der Liegenschaft beansprucht werden, die im Wohnungseigentum eines Miteigentümers stehen (§ 13 Abs 2 Z 3 WEG). Da durch den Einbau anderer Fenster in die Außenmauer des Hauses auch gemeinsame Teile der Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, hätten der Umbau der Kellerlagerräume in eine Wohnung und diese Widmungsänderung zu unterbleiben, wenn eine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer die Folge wäre oder wenn sie weder einer Übung des Verkehrs entspreche noch einem wichtigen Interesse der Antragstellerin diente. Eine Schädigung des Hauses oder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen lasse sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Die von den Gegnern behauptete Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen durch die Beschränkung des Parkraumes sei nicht so schwerwiegend, daß sie der Änderung entgegenstehe. Die Einschränkung der Wendemöglichkeit sei nicht mehr gegeben, weil der Zugang durch die Terrassentüre ohnedies wieder vermauert und der Betonplattenbelag entfernt wurde. Die Behauptung in der Rekursbeantwortung, durch die Benützung der Lagerräume als Wohnung werde eine "dauernde erhöhte personelle Frequenz des Gesamtobjektes" eintreten, sei als Neuerung nicht zu beachten. Da auch Benützer von Lagerräumen Parkplätze benötigen könnten, falle der Umstand nicht ins Gewicht, daß schon jetzt die den Bewohnern verfügbaren Parkplätze nicht ausreichen. Eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung habe das Erstgericht mit der Größe der Fenster des Wohnungseigentumsobjektes der Antragstellerin begründet, doch könne, weil das Erstgericht die Größe und Beschaffenheit der übrigen Fenster des Hauses nicht festgestellt habe und dies von den beweispflichtigen Antragsgegnern ungerügt blieb, nicht beurteilt werden, ob der optische Eindruck und die Symmetrie so gestört werde, daß die Änderung unzulässig sei. Die Änderung entspreche zwar nicht der Übung des Verkehrs, sie diene aber einem wichtigen Interesse der Antragstellerin, die eine Wohnung besser verwerten könne. Die Antragsgegner hätten also die Änderung in der dem modifizierten Antrag entsprechenden Art zu dulden. Gegen den abändernden Sachbeschluß des Rekursgerichtes liegt der Revisionsrekurs mehrerer dem Antrag entgegentretender Mit- und Wohnungseigentümer vor.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, änderte den Beschluß dahin ab, daß die Antragsgegner die Umwidmung zu dulden hätten. Grundsätzlich sei der Wohnungseigentümer zu Änderungen an der in seinem Wohnungseigentum stehenden Einheit auf seine Kosten berechtigt, doch werde dieses Recht umso größeren Einschränkungen unterworfen, je massiver der Eingriff in den fremden Rechtsbereich erfolge, ob also sich also die Änderung auf die im Wohnungseigentum stehende Räumlichkeit beschränke (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG), für die Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) oder gar auch solche Teile der Liegenschaft beansprucht werden, die im Wohnungseigentum eines Miteigentümers stehen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WEG). Da durch den Einbau anderer Fenster in die Außenmauer des Hauses auch gemeinsame Teile der Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, hätten der Umbau der Kellerlagerräume in eine Wohnung und diese Widmungsänderung zu unterbleiben, wenn eine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer die Folge wäre oder wenn sie weder einer Übung des Verkehrs entspreche noch einem wichtigen Interesse der Antragstellerin diente. Eine Schädigung des Hauses oder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen lasse sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Die von den Gegnern behauptete Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen durch die Beschränkung des Parkraumes sei nicht so schwerwiegend, daß sie der Änderung entgegenstehe. Die Einschränkung der Wendemöglichkeit sei nicht mehr gegeben, weil der Zugang durch die Terrassentüre ohnedies wieder vermauert und der Betonplattenbelag entfernt wurde. Die Behauptung in der Rekursbeantwortung, durch die Benützung der Lagerräume als Wohnung werde eine "dauernde erhöhte personelle Frequenz des Gesamtobjektes" eintreten, sei als Neuerung nicht zu beachten. Da auch Benützer von Lagerräumen Parkplätze benötigen könnten, falle der Umstand nicht ins Gewicht, daß schon jetzt die den Bewohnern verfügbaren Parkplätze nicht ausreichen. Eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung habe das Erstgericht mit der Größe der Fenster des Wohnungseigentumsobjektes der Antragstellerin begründet, doch könne, weil das Erstgericht die Größe und Beschaffenheit der übrigen Fenster des Hauses nicht festgestellt habe und dies von den beweispflichtigen Antragsgegnern ungerügt blieb, nicht beurteilt werden, ob der optische Eindruck und die Symmetrie so gestört werde, daß die Änderung unzulässig sei. Die Änderung entspreche zwar nicht der Übung des Verkehrs, sie diene aber einem wichtigen Interesse der Antragstellerin, die eine Wohnung besser verwerten könne. Die Antragsgegner hätten also die Änderung in der dem modifizierten Antrag entsprechenden Art zu dulden. Gegen den abändernden Sachbeschluß des Rekursgerichtes liegt der Revisionsrekurs mehrerer dem Antrag entgegentretender Mit- und Wohnungseigentümer vor.
Die antragstellende Wohnungseigentümerin beantragt, dem Rechtsmittel der Gegner nicht Folge zu geben.