Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 37/24p×

Entscheidung 5 Ob 37/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013566 Rechtssatz 15.03.1979Zivilrecht
Sowohl nach dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. V …
RS0019877 Rechtssatz 05.07.1988Zivilrecht
Die gerichtliche Geltendmachung rückständiger Betriebskostenanteile gegen säumige Miteigentümer obliegt dem Verwalter von Wohnungseigentum (Wohnungsmiteigentum) im eigenen Namen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Hausverwalter zwischenweilig - hier von d …
RS0034299 Rechtssatz 22.03.1983Zivilrecht
Beitragsrückstände zur Rücklage verjähren mangels Anwendbarkeit des § 1480 und des § 1486 Z 1 ABGB in dreißig Jahren.
RS0083442 Rechtssatz 26.09.1995Zivilrecht
Die im - durch das 3.WÄG eingeführten - neuen § 13c WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß § 17 Abs 2 WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenver …
RS0086687 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.
RS0106059 Rechtssatz 29.10.1996Zivilrecht
Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung …
RS0108664 Rechtssatz 30.09.1997Zivilrecht
1. Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. 2. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohn …