Rechtssatz RS0013566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013566
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Sowohl nach dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. Vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel kann jedoch abgewichen werden. Solche Vereinbarungen sind jedoch wichtige Veränderungen im Sinne § 834 ABGB und fallen nicht in die selbständige Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters.Sowohl nach dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975, Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948, Paragraph 839, ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. Vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel kann jedoch abgewichen werden. Solche Vereinbarungen sind jedoch wichtige Veränderungen im Sinne Paragraph 834, ABGB und fallen nicht in die selbständige Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 709/78
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 709/78
Veröff: MietSlg 31533
- 7 Ob 771/79
Entscheidungstext OGH 20.03.1980 7 Ob 771/79
Auch; nur: Sowohl nach dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. (T1)
- 5 Ob 4/83
Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 4/83
Auch; nur T1; Beisatz: Im übrigen haftet mangels anderweitiger vertraglicher Regelung im Verhältnis der Miteigentümer und Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber dem Hausverwalter grundsätzlich der grundbücherliche Miteigentümer für die auf seinen Anteil entfallenden Betriebskosten, mag er diesen Anteil auch schon weiterveräußert haben. (T2)
- 5 Ob 22/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 22/88
Auch; Beis wie T2; Veröff: WoBl 1989,101 (Eccher/Call)
- 5 Ob 28/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 28/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangels abweichendem Verteilungsschlüssel im Sinne des § 19 Abs 1 Z 2 WEG kann der Verwalter kraft der ihm von Gesetzes wegen zukommenden Vollmacht ein Darlehen nur namens aller Miteigentümer der Liegenschaft aufnehmen. (T3)
Veröff: ÖBA 1993,726 (Iro)
- 1 Ob 127/98b
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 127/98b
Auch; nur T1
- 5 Ob 248/02k
Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 248/02k
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2003/32
- 5 Ob 310/03d
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 310/03d
Auch; Beisatz: Für einen vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssel ist Einstimmigkeit oder Genehmigung eines Mehrheitsbeschlusses durch den Außerstreitrichter erforderlich. (T4)
- 5 Ob 247/04s
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 247/04s
Vgl auch; Beisatz: Nach der durch das 3.WÄG geschaffenen Rechtslage hätte der Verwalter nur bei einer schriftlichen Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer oder auf Grund einer gerichtlichen Änderung des Aufteilungsschlüssels abgehen dürfen (§ 19 Abs 2 bis Abs 4 WEG 1975 idF des 3.WÄG). (T5)
Beisatz: Da dem WEG 1975 (wie auch dem WEG 2002) eine dem § 21 Abs 3 letzter Satz MRG vergleichbare Vorschrift fehlt, ist und bleibt Schuldner der Beträge zur Deckung der Liegenschaftsaufwendungen immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer des entsprechenden Anteils eingetragen ist beziehungsweise war. Eine rückwirkende Änderung des Anteilsschlüssels ist zumindest seit dem 3.WÄG gar nicht möglich. (T6)
- 5 Ob 290/05s
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 290/05s
Vgl auch; Beis wie T6
- 5 Ob 146/06s
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 146/06s
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dem Verwalter ist es verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen. Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 2, 5 und 6 sowie 31 Abs 2 WEG 2002 entgegen. (T7)
- 5 Ob 110/08z
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 110/08z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Was bereits für Zahlungserleichterungen gilt, hat umso mehr für den gänzlichen Verzicht der Hausverwalterin als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft, für eines der Wohnungseigentumsobjekte Beiträge zu fordern, zu gelten. (T8)
- 5 Ob 158/16w
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 158/16w
Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/1
- 5 Ob 57/19x
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 57/19x
Auch; nur T1
- 5 Ob 221/19i
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 221/19i
Vgl
- 5 Ob 37/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2024 5 Ob 37/24p
nur T6
- 5 Ob 170/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.04.2026 5 Ob 170/25y
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013566
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00709_7800000_002