Entscheidungsgründe:
Der Beklagte erwarb im Zwangsversteigerungsverfahren zu 5 E 839/97x des Bezirksgerichtes Imst am 30. 10. 1997 durch Zuschlag 258/802 Anteile an der Liegenschaft EZ ***** GB *****, Wohn- und Geschäftshaus *****, womit untrennbar Wohnungseigentum am Geschäft Top 5 verbunden ist.
Die Aufwendungen dieser Liegenschaft sind (mit Ausnahme eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels hinsichtlich der Balkonaußenseiten) nach der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs 1 WEG zu tragen.Die Aufwendungen dieser Liegenschaft sind (mit Ausnahme eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels hinsichtlich der Balkonaußenseiten) nach der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, WEG zu tragen.
Per 1. 10. 1997 ergaben sich offene Zahlungsrückstände für Bewirtschaftungskosten der ehemaligen Wohnungseigentümer G***** (die Vorgänger des Beklagten) und S***** von insgesamt S 208.443,10. Ein Teilbetrag davon (S 8.976,38) sind Bewirtschaftungskostenrückstände aus der Zeit vor dem 1. 1. 1994. Dieser Teilbetrag ist nicht mehr verfahrensgegenständlich, weil die diesbezügliche Abweisung in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Berufungsgericht traf folgende ergänzende Feststellung:
Die auf dem Rücklagensparbuch (= Konto) angesparten Beträge wurden zur Gänze zur Abdeckung des Giro-Verwalterkontos verwendet. Danach haftete noch ein Minussaldo auf dem Girokonto von S 208.443,10 offen aus. Rechnerisch entfallen darauf auf den Beklagten (258/802 Anteile) S 67.055,26.
Mit der vorliegenden Klage (verbunden mit dem Antrag auf Anmerkung derselben nach § 13c Abs 3 und 4 WEG) begehrt die Klägerin vom Beklagten S 67.055,26 mit der Begründung, hiebei handle es sich um den Anteil des Beklagten am negativen Verwaltungskonto in der vorgenannten Höhe, wofür der Beklagte nach § 13c WEG hafte. Der Beklagte werde ausdrücklich nicht als Nachfolger der Wohnungseigentümerin G***** für deren Bewirtschaftungskostenrückstände in Anspruch genommen, sondern als Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft nach § 13c WEG. Der Klagsbetrag sei dem Beklagten am 22. 4. 2000 vorgeschrieben, von diesem jedoch nicht bezahlt worden. Rücklagen zur Abdeckung des Negativsaldos seien nicht (mehr) vorhanden gewesen. Die Verpflichtung des Beklagten zur anteiligen Abdeckung des Negativkontos stelle keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei der Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen gewesen wäre. Es wäre dem Beklagten zumutbar gewesen, vor dem exekutiven Erwerb der Anteile entsprechende Informationen bei der Hausverwaltung über allfällige Bewirtschaftungskostenrückstände einzuholen.Mit der vorliegenden Klage (verbunden mit dem Antrag auf Anmerkung derselben nach Paragraph 13 c, Absatz 3 und 4 WEG) begehrt die Klägerin vom Beklagten S 67.055,26 mit der Begründung, hiebei handle es sich um den Anteil des Beklagten am negativen Verwaltungskonto in der vorgenannten Höhe, wofür der Beklagte nach Paragraph 13 c, WEG hafte. Der Beklagte werde ausdrücklich nicht als Nachfolger der Wohnungseigentümerin G***** für deren Bewirtschaftungskostenrückstände in Anspruch genommen, sondern als Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG. Der Klagsbetrag sei dem Beklagten am 22. 4. 2000 vorgeschrieben, von diesem jedoch nicht bezahlt worden. Rücklagen zur Abdeckung des Negativsaldos seien nicht (mehr) vorhanden gewesen. Die Verpflichtung des Beklagten zur anteiligen Abdeckung des Negativkontos stelle keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei der Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen gewesen wäre. Es wäre dem Beklagten zumutbar gewesen, vor dem exekutiven Erwerb der Anteile entsprechende Informationen bei der Hausverwaltung über allfällige Bewirtschaftungskostenrückstände einzuholen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Abweisung der Klage. Er bestritt seine Verpflichtung, Bewirtschaftungskostenrückstände, die die Hauseigentümergemeinschaft vor seinem Eigentumserwerb angehäuft habe, zu bezahlen. Die Hausverwaltung habe offensichtlich versäumt, Rückstände vormaliger Wohnungseigentümer im Rahmen der Meistbotsverteilung geltend zu machen. Für den Beklagten sei beim exekutiven Erwerb seiner Anteile keinerlei Hinweis auf einen allfälligen Rückstand erkennbar gewesen. Die Klägerin habe das Zustandekommen der Rückstände auf dem Betriebskostenkonto selbst zu vertreten, zumal sie es offensichtlich schuldhaft unterlassen habe, entsprechende Vorschreibungen rechtzeitig gegenüber allen Miteigentümern zu machen. Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Für Bewirtschaftungskostenrückstände, die vor dem 1. 1. 1994 fällig geworden seien, bestehe keine Aktivlegitimation der Klägerin. Im Übrigen treffe die Beweislast für den Umstand, dass der geltend gemachte Rückstand in der Rücklage bzw den Vorauszahlungen keine Deckung gefunden hätte, die Klägerin, was zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen habe.
Einer dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz teilweise, im Umfang von EUR 4.663,24 s.A. Folge und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin. Ein Mehrbegehren von EUR 209,85 (betreffend Rückstände vor dem 1. 1. 1994) wies das Berufungsgericht ab.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Berufungsgericht den oben wiedergegebenen Sachverhalt dahin, dass der Beklagte als Miteigentümer nach § 13c Abs 2 WEG im Verhältnis seiner Miteigentumsanteile für Ausfallsbeträge hafte, die bei einer auf die Rücklage bzw auf die vom Verwalter eingehobenen Vorauszahlungen beschränkte Exekutionsführung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht hereingebracht werden könnten. An die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft anknüpfend, treffe die Haftung den jeweiligen Miteigentümer zu dem Zeitpunkt, in dem diese schlagend werde, ohne dass es darauf ankomme, ob die Miteigentümerstellung im Zeitpunkt der Entstehung des Zahlungsrückstandes bereits bestanden hätte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe gegenüber den einzelnen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile Anspruch darauf, von ihrer (primären) Haftung gegenüber Dritten befreit zu werden und zwar nicht nur im Rahmen des § 19 Abs 1 WEG, sondern auch im Rahmen des § 13c Abs 2 WEG. Voraussetzung für diesen Freistellungsanspruch sei aber, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Dritten überhaupt hafte, was für vor dem 1. 1. 1994 entstandene Verbindlichkeiten nicht zutreffe. Es sei daher ein Teilbetrag von S 2.887,66 (= EUR 209,85) wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. Im Weiteren bestehe aber das Klagebegehren zu Recht. Der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft bliebe gar keine andere Möglichkeit, als die subsidiäre Haftung der Wohnungseigentümer für auch nicht auf deren Anteil entfallende Rückstände nach § 13c Abs 2 WEG in Anspruch zu nehmen. Dass sie schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich vor dem Eigentumserwerb durch den Beklagten zur Abdeckung der Rückstände der säumigen Wohnungseigentümer S***** und G***** die vorgeschriebenen Vorauszahlungen erhöhen hätte müssen, stelle eine unzulässige Neuerung dar. Darüber hinaus könne ein solches Versäumnis der klagenden Partei allenfalls zu einem Schadenersatzanspruch des späteren Wohnungseigentümers führen, wenn dieser durch die geschehene zeitliche Verzögerung belastet werde. Das allerdings setze die Erhebung einer Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes voraus. Die subsidiäre Haftung eines Wohnungseigentümers nach § 13c Abs 2 WEG sei davon jedenfalls nicht betroffen.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Berufungsgericht den oben wiedergegebenen Sachverhalt dahin, dass der Beklagte als Miteigentümer nach Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG im Verhältnis seiner Miteigentumsanteile für Ausfallsbeträge hafte, die bei einer auf die Rücklage bzw auf die vom Verwalter eingehobenen Vorauszahlungen beschränkte Exekutionsführung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht hereingebracht werden könnten. An die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft anknüpfend, treffe die Haftung den jeweiligen Miteigentümer zu dem Zeitpunkt, in dem diese schlagend werde, ohne dass es darauf ankomme, ob die Miteigentümerstellung im Zeitpunkt der Entstehung des Zahlungsrückstandes bereits bestanden hätte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe gegenüber den einzelnen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile Anspruch darauf, von ihrer (primären) Haftung gegenüber Dritten befreit zu werden und zwar nicht nur im Rahmen des Paragraph 19, Absatz eins, WEG, sondern auch im Rahmen des Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG. Voraussetzung für diesen Freistellungsanspruch sei aber, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Dritten überhaupt hafte, was für vor dem 1. 1. 1994 entstandene Verbindlichkeiten nicht zutreffe. Es sei daher ein Teilbetrag von S 2.887,66 (= EUR 209,85) wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. Im Weiteren bestehe aber das Klagebegehren zu Recht. Der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft bliebe gar keine andere Möglichkeit, als die subsidiäre Haftung der Wohnungseigentümer für auch nicht auf deren Anteil entfallende Rückstände nach Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG in Anspruch zu nehmen. Dass sie schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich vor dem Eigentumserwerb durch den Beklagten zur Abdeckung der Rückstände der säumigen Wohnungseigentümer S***** und G***** die vorgeschriebenen Vorauszahlungen erhöhen hätte müssen, stelle eine unzulässige Neuerung dar. Darüber hinaus könne ein solches Versäumnis der klagenden Partei allenfalls zu einem Schadenersatzanspruch des späteren Wohnungseigentümers führen, wenn dieser durch die geschehene zeitliche Verzögerung belastet werde. Das allerdings setze die Erhebung einer Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes voraus. Die subsidiäre Haftung eines Wohnungseigentümers nach Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG sei davon jedenfalls nicht betroffen.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig (wie schon im Aufhebungsbeschluss vom 24. 5. 2001 den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss), weil zur Frage, ob die subsidiäre Haftung nach § 13c Abs 2 WEG der übrigen Miteigentümer auch für vor Erlangung der Miteigentümerstellung eingetretene Zahlungsrückstände gelte und ob die Wohnungseigentümergemeinschaft überhaupt berechtigt sei, diese Haftung geltend zu machen, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Höchstgerichtes fehle.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig (wie schon im Aufhebungsbeschluss vom 24. 5. 2001 den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss), weil zur Frage, ob die subsidiäre Haftung nach Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG der übrigen Miteigentümer auch für vor Erlangung der Miteigentümerstellung eingetretene Zahlungsrückstände gelte und ob die Wohnungseigentümergemeinschaft überhaupt berechtigt sei, diese Haftung geltend zu machen, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Höchstgerichtes fehle.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Berufungsurteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.