Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte von der erstbeklagten Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlung eines offenen Werklohns in Höhe von S 1,671.714,71 sA. Außerdem erhob sie gegen die zweit- bis fünftbeklagten Parteien (Wohnungseigentümer zu bestimmten Anteilen) nachstehendes Feststellungsbegehren:
"Es wird festgestellt, dass die zweitbeklagte Partei zu 136/869-Anteilen, die drittbeklagte Partei zu 287/869-Anteilen, die viertbeklagte Partei zu 264/869-Anteilen und die fünftbeklagte Partei zu 182/869-Anteilen gegenüber der klagenden Partei für den Betrag von S 1,671.714,71 sA insoweit haften, als dieser Betrag von der erstbeklagten Partei im Wege der Zwangsvollstreckung nicht einbringlich gemacht werden kann".
Zur Begründung dieses Feststellungsbegehrens verwiesen sie auf die Bestimmung des § 13c Abs 2 2. Satz WEG. Ob und inwieweit die Haftung der zweit- bis fünftbeklagten Partei schlagend werde, könne sich erst in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren nach Abschluss des Titelverfahrens herausstellen. Die klagende Partei habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, weil sie andernfalls unter Umständen gezwungen wäre, das Verfahren zur Gänze ein weiteres Mal (gegen die Wohnungseigentümer) durchzuführen. Darüber hinaus könnte in einem solchen Folgeprozess der Einwand der Verjährung erhoben werden.Zur Begründung dieses Feststellungsbegehrens verwiesen sie auf die Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz 2, 2. Satz WEG. Ob und inwieweit die Haftung der zweit- bis fünftbeklagten Partei schlagend werde, könne sich erst in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren nach Abschluss des Titelverfahrens herausstellen. Die klagende Partei habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, weil sie andernfalls unter Umständen gezwungen wäre, das Verfahren zur Gänze ein weiteres Mal (gegen die Wohnungseigentümer) durchzuführen. Darüber hinaus könnte in einem solchen Folgeprozess der Einwand der Verjährung erhoben werden.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klage. Die Erstbeklagte wendete mangelnde Fälligkeit des eingeklagten Betrages ein und bestritt auch dessen Höhe. Die zweit- bis fünftbeklagten Parteien bestritten ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der ihnen gegenüber erhobenen Feststellungsklage.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil das gegen die zweit- bis fünftbeklagten Parteien erhobene Feststellungsbegehren ab. Mit diesem werde lediglich die Festschreibung einer rein abstrakten Rechtsfolge, nämlich einer Haftung begehrt, die von keinen individuellen Umständen abhänge. Hiefür diene aber nicht die im § 228 ZPO geregelte Feststellungsklage.Das Erstgericht wies mit Teilurteil das gegen die zweit- bis fünftbeklagten Parteien erhobene Feststellungsbegehren ab. Mit diesem werde lediglich die Festschreibung einer rein abstrakten Rechtsfolge, nämlich einer Haftung begehrt, die von keinen individuellen Umständen abhänge. Hiefür diene aber nicht die im Paragraph 228, ZPO geregelte Feststellungsklage.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das angefochtene Teilurteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und führte folgendes aus:
Nach der Rechtsprechung sei ein Begehren, das sich in der Feststellung einer ohnehin so geregelten bloßen Rechtslage erschöpfe, nicht feststellungsfähig ist (Arb 11.201). Auch sei ausgesprochen worden, dass es an der Zulässigkeit einer Feststellungsklage fehle, wenn sich ein Sachverhalt noch nicht verwirklicht habe, weil es nicht Aufgabe der Gerichte sei, Entscheidungen rein theoretischen Charakters zu fällen und ausschließlich eine rechtsberatende Funktion zu erfüllen (SZ 68/162).
Hierum gehe es aber entgegen der Ansicht des Erstgerichtes gar nicht. Das Interesse der klagenden Partei bestehe nicht an der Feststellung einer abstrakten Haftung der zweit- bis fünftbeklagten Partei als Wohnungseigentümer nach bestimmten Anteilen, sondern ihrer grundsätzlichen Haftung für den gegen die erstbeklagte Partei mit Leistungsklage geltend gemachten restlichen Werklohn in Höhe von S 1,671.714,71 sA, falls die Voraussetzungen des § 13c Abs 2, zweiter Satz WEG eintreten soll. Das Feststellungsinteresse sei umso mehr zu bejahen, als ein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erwirktes Urteil mangels Personenidentität nicht auch gegen die einzelnen Wohnungseigentümer Bindungswirkung zeitige und auch nicht gegen sie vollstreckt werden könnte, sodass über die dann in einem allfälligen Folgeprozess von den einzelnen Wohnungseigentümern zulässigerweise erhobenen Einwendungen, wie etwa mangelnde Fälligkeit, nach Beweisaufnahme neuerlich entschieden werden müsste. Da somit der vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht vorliege, das Verfahren gegenüber den zweit- und fünftbeklagten Parteien aber im Übrigen noch nicht spruchreif sei, sei mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen gewesen. Da zur entscheidenden Rechtsfrage (allfällige Bindung der einzelnen Wohnungseigentümer an ein die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilendes Erkenntnis, rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage wie vorliegend) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen gewesen.Hierum gehe es aber entgegen der Ansicht des Erstgerichtes gar nicht. Das Interesse der klagenden Partei bestehe nicht an der Feststellung einer abstrakten Haftung der zweit- bis fünftbeklagten Partei als Wohnungseigentümer nach bestimmten Anteilen, sondern ihrer grundsätzlichen Haftung für den gegen die erstbeklagte Partei mit Leistungsklage geltend gemachten restlichen Werklohn in Höhe von S 1,671.714,71 sA, falls die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 2,, zweiter Satz WEG eintreten soll. Das Feststellungsinteresse sei umso mehr zu bejahen, als ein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erwirktes Urteil mangels Personenidentität nicht auch gegen die einzelnen Wohnungseigentümer Bindungswirkung zeitige und auch nicht gegen sie vollstreckt werden könnte, sodass über die dann in einem allfälligen Folgeprozess von den einzelnen Wohnungseigentümern zulässigerweise erhobenen Einwendungen, wie etwa mangelnde Fälligkeit, nach Beweisaufnahme neuerlich entschieden werden müsste. Da somit der vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht vorliege, das Verfahren gegenüber den zweit- und fünftbeklagten Parteien aber im Übrigen noch nicht spruchreif sei, sei mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen gewesen. Da zur entscheidenden Rechtsfrage (allfällige Bindung der einzelnen Wohnungseigentümer an ein die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilendes Erkenntnis, rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage wie vorliegend) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen gewesen.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der Rekurs der zweitbis fünftbeklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das erstgerichtliche Teilurteil wiederhergestellt werde.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs abzuweisen.