Rechtssatz RS0116451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116451
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Rechtssatz
In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft sollen Wohnungseigentümer nur mehr als Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Von vornherein gegen einzelne Wohnungseigentümer eingebrachte Klagen sind mangels Passivlegitimation abzuweisen. Die Wohnungseigentümer trifft nur die gesetzliche Ausfallshaftung des § 13c Abs 2 WEG 1975. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Haftungsfall noch nicht eingetreten, weil weder ein Exekutionstitel gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft existiert noch ein Ausfall bei dessen exekutiver Durchsetzung feststeht, besteht gegenüber den Wohnungseigentümern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft sollen Wohnungseigentümer nur mehr als Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Von vornherein gegen einzelne Wohnungseigentümer eingebrachte Klagen sind mangels Passivlegitimation abzuweisen. Die Wohnungseigentümer trifft nur die gesetzliche Ausfallshaftung des Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG 1975. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Haftungsfall noch nicht eingetreten, weil weder ein Exekutionstitel gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft existiert noch ein Ausfall bei dessen exekutiver Durchsetzung feststeht, besteht gegenüber den Wohnungseigentümern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 24/02v
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 24/02v
Veröff: SZ 2002/22
- 5 Ob 248/02k
Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 248/02k
Vgl auch; Veröff: SZ 2003/32
- 5 Ob 261/08f
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 261/08f
Vgl; Beisatz: Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (§ 13c Abs 1 WEG 1975, § 18 Abs 1 WEG 2002) bedingt in diesem Bereich auch ihre ausschließliche Sachlegitimation. (T1)
- 5 Ob 209/09k
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k
Vgl; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T2)
- 5 Ob 173/16a
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 173/16a
Auch
- 5 Ob 57/19x
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 57/19x
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116451
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20020212_OGH0002_0050OB00024_02V0000_001