Rechtssatz RS0117885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117885
Entscheidungsdatum
31.03.2003
Rechtssatz
Es besteht keine Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Beitragsschulden eines säumigen ehemaligen Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft. Die Haftung eines neu in die Wohnungseigentümergemeinschaft eintretenden Miteigentümers für Beitragsschulden früherer Miteigentümer lässt sich weder mit §19 Abs 1 noch mit §13c Abs 2 WEG 1975 begründen.Es besteht keine Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Beitragsschulden eines säumigen ehemaligen Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft. Die Haftung eines neu in die Wohnungseigentümergemeinschaft eintretenden Miteigentümers für Beitragsschulden früherer Miteigentümer lässt sich weder mit §19 Absatz eins, noch mit §13c Absatz 2, WEG 1975 begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117885
Dokumentnummer
JJR_20030331_OGH0002_0050OB00248_02K0000_002