Rechtssatz RS0114609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114609
Entscheidungsdatum
16.10.2007
Norm
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27
Rechtssatz
Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann nicht gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Miteigentum und Wohnungseigentum erfolgen. Der Beitragsschuldner muss im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein. Den Erwerber trifft die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des § 13c Abs 4 WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hat.Die in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann nicht gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Miteigentum und Wohnungseigentum erfolgen. Der Beitragsschuldner muss im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein. Den Erwerber trifft die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 285/00y
Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 285/00y
Veröff: SZ 73/176
- 5 Ob 275/01d
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
Auch; nur: Den Erwerber trifft die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des § 13c Abs 4 WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hat. (T1); Veröff: SZ 74/195
- 5 Ob 248/02k
Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 248/02k
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/32
- 5 Ob 73/07g
Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 73/07g
Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob der Erwerber bereits vor dem Antrag nach § 27 WEG 2002 das Grundbuch durch die Präsentation seines Eintragungsgesuchs (Plombensetzung) in Anspruch genommen hat. (T2)
- 5 Ob 225/07k
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 225/07k
nur: Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann nicht gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Miteigentum und Wohnungseigentum erfolgen. Der Beitragsschuldner muss im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein. (T3); Beisatz: Die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG2002 zur Aktualisierung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes kann nur gegen den im Prozess um geschuldete Beitragsleistungen als beklagte Partei in Anspruch genommenen Anteilseigentümer erwirkt werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114609
Dokumentnummer
JJR_20001121_OGH0002_0050OB00285_00Y0000_001