Begründung:
Mit dem vorliegenden Revisionsrekurs, der vom Rekursgericht gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig erklärt wurde, wird an den Obersten Gerichtshof die Frage herangetragen, ob die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung auch gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Mit- und Wohnungseigentum erfolgen kann. Zur Verdeutlichung des Rechtsproblems genügt der Hinweis, dass der auf Zahlung von S 49.977,77 sA belangte Beklagte (wovon angeblich SMit dem vorliegenden Revisionsrekurs, der vom Rekursgericht gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für zulässig erklärt wurde, wird an den Obersten Gerichtshof die Frage herangetragen, ob die in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG vorgesehene Klagsanmerkung auch gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Mit- und Wohnungseigentum erfolgen kann. Zur Verdeutlichung des Rechtsproblems genügt der Hinweis, dass der auf Zahlung von S 49.977,77 sA belangte Beklagte (wovon angeblich S
9.900 auf Forderungen der Klägerin entfallen, die in den letzten sechs Monaten fällig geworden sind) seinen mit Wohnungseigentum an W3/III verbundenen Mindestanteil bereits vor der Klagseinbringung an die Ehegatten Mag. Peter Dimitrov und Mag. Angelika S***** übereignet hatte.
Beide Vorinstanzen verneinten die Möglichkeit der Klagsanmerkung, wobei das Rekursgericht seinen Rechtsstandpunkt wie folgt begründete:
Den von der Klägerin für die Möglichkeit der Klagsanmerkung ins Treffen geführten Argumenten stehe der klare gesetzliche Wortlaut des § 13c Abs 4 WEG entgegen, der ausdrücklich von einer Anmerkung der Klage im Grundbuch "beim Miteigentumsanteil des Beklagten" spricht. Es wäre dem Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, etwa durch den Zusatz "oder dessen/deren Rechtsnachfolger" klarzustellen, dass die Klagsanmerkung auch im Falle eines in der Zwischenzeit erfolgten Eigentumsüberganges zu bewilligen wäre. Das wäre mit § 21 GBG unvereinbar, der Eintragungen nur gegen denjenigen zulässt, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer im Grundbuch aufscheint. Bei der heute gegebenen Vernetzung aller Normen könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber - hätte er die Klagsanmerkung auch gegen den Rechtsnachfolger des beklagten Schuldners ermöglichen wollen - nicht auch § 21 GBG geändert hätte.Den von der Klägerin für die Möglichkeit der Klagsanmerkung ins Treffen geführten Argumenten stehe der klare gesetzliche Wortlaut des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG entgegen, der ausdrücklich von einer Anmerkung der Klage im Grundbuch "beim Miteigentumsanteil des Beklagten" spricht. Es wäre dem Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, etwa durch den Zusatz "oder dessen/deren Rechtsnachfolger" klarzustellen, dass die Klagsanmerkung auch im Falle eines in der Zwischenzeit erfolgten Eigentumsüberganges zu bewilligen wäre. Das wäre mit Paragraph 21, GBG unvereinbar, der Eintragungen nur gegen denjenigen zulässt, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer im Grundbuch aufscheint. Bei der heute gegebenen Vernetzung aller Normen könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber - hätte er die Klagsanmerkung auch gegen den Rechtsnachfolger des beklagten Schuldners ermöglichen wollen - nicht auch Paragraph 21, GBG geändert hätte.