Begründung:
Im Zuge der Verbücherung des Erwerbs von 91/2832 mit Wohnungseigentum an top 401 des Hauses S*****gasse 23 in 1070 Wien verbundenen Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ ***** durch die Antragsteller hat das Erstgericht deren Antrag abgewiesen, die unter CLNR 31 zu TZ 4774/1999 eingetragene Anmerkung der Klage gemäß § 13c WEG (34 Cg 251/99i des Handelsgerichtes Wien) gemäß § 57 GBG zu löschen. Die Einverleibung des Eigentums der Antragsteller ist im Rang der zu TZ 1859/1999 angemerkten Rangordnung für die Veräußerung erfolgt.Im Zuge der Verbücherung des Erwerbs von 91/2832 mit Wohnungseigentum an top 401 des Hauses S*****gasse 23 in 1070 Wien verbundenen Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ ***** durch die Antragsteller hat das Erstgericht deren Antrag abgewiesen, die unter CLNR 31 zu TZ 4774 aus 1999, eingetragene Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 13 c, WEG (34 Cg 251/99i des Handelsgerichtes Wien) gemäß Paragraph 57, GBG zu löschen. Die Einverleibung des Eigentums der Antragsteller ist im Rang der zu TZ 1859 aus 1999, angemerkten Rangordnung für die Veräußerung erfolgt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Zutreffend habe schon das Erstgericht ausgeführt, dass Lasten, die kraft gesetzlicher Bestimmung auf einer Liegenschaft haften, von der Löschungsmöglichkeit nach § 57 Abs 1 GBG ausgenommen sind. Die Anmerkung der Klage gemäß § 13c WEG begründe ein gesetzliches Vorzugspfandrecht.Zutreffend habe schon das Erstgericht ausgeführt, dass Lasten, die kraft gesetzlicher Bestimmung auf einer Liegenschaft haften, von der Löschungsmöglichkeit nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG ausgenommen sind. Die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 13 c, WEG begründe ein gesetzliches Vorzugspfandrecht.
Ebenso zu folgen sei dem Erstgericht darin, dass § 13c Abs 5 WEG der begehrten Löschung entgegensteht. Die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung sei nämlich im Fall einer Zwangsversteigerung durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.Ebenso zu folgen sei dem Erstgericht darin, dass Paragraph 13 c, Absatz 5, WEG der begehrten Löschung entgegensteht. Die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung sei nämlich im Fall einer Zwangsversteigerung durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
§ 57 Abs 1 GBG sehe vor, auf Ansuchen der Partei, der die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft (bzw von Liegenschaftsanteilen) im Rang der angemerkten Rangordnung bewilligt wird, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft oder Forderung nach Überreichung des Anmerkungsgesuches bewirkt worden sind. Das sei so zu verstehen, dass nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisherigen Berechtigten enthalten. Der Erwerber müsse sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre (JBl 1991, 241 mwN).Paragraph 57, Absatz eins, GBG sehe vor, auf Ansuchen der Partei, der die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft (bzw von Liegenschaftsanteilen) im Rang der angemerkten Rangordnung bewilligt wird, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft oder Forderung nach Überreichung des Anmerkungsgesuches bewirkt worden sind. Das sei so zu verstehen, dass nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisherigen Berechtigten enthalten. Der Erwerber müsse sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre (JBl 1991, 241 mwN).
Der Löschung nach § 57 GBG unterliege nicht ein gesetzliches Pfandrecht, das die Liegenschaft ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers erfasst, mag es auch erst nach der Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch eingetragen worden sein, denn das gesetzliche Pfandrecht werde nicht erst durch die Eintragung geschaffen, sondern hafte auf der Pfandsache schon kraft gesetzlicher Bestimmung (Feil, Grundbuchsgesetz3 Rz 2 zu § 57 mwN).Der Löschung nach Paragraph 57, GBG unterliege nicht ein gesetzliches Pfandrecht, das die Liegenschaft ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers erfasst, mag es auch erst nach der Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch eingetragen worden sein, denn das gesetzliche Pfandrecht werde nicht erst durch die Eintragung geschaffen, sondern hafte auf der Pfandsache schon kraft gesetzlicher Bestimmung (Feil, Grundbuchsgesetz3 Rz 2 zu Paragraph 57, mwN).
Der mit der WRN 1999 neu geschaffene § 13c Abs 3 WEG normierte ein gesetzliches Vorzugspfandrecht auf jedem Miteigentumsanteil einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft zu Gunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Verwaltung der Liegenschaft sowie zu Gunsten dreier verschiedener Typen von Rückgriffsforderungen der anderen Miteigentümer, ebenfalls im Zusammenhang mit der Verwaltung. Die Bedeutung des gesetzlichen Pfandrechts sei vor allem darin zu sehen, dass es unabhängig von einer vertraglichen Einräumung und grundsätzlich unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch besteht. Der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz werde also durch das gesetzliche Vorzugspfandrecht durchbrochen.Der mit der WRN 1999 neu geschaffene Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte ein gesetzliches Vorzugspfandrecht auf jedem Miteigentumsanteil einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft zu Gunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Verwaltung der Liegenschaft sowie zu Gunsten dreier verschiedener Typen von Rückgriffsforderungen der anderen Miteigentümer, ebenfalls im Zusammenhang mit der Verwaltung. Die Bedeutung des gesetzlichen Pfandrechts sei vor allem darin zu sehen, dass es unabhängig von einer vertraglichen Einräumung und grundsätzlich unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch besteht. Der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz werde also durch das gesetzliche Vorzugspfandrecht durchbrochen.
Das Vorzugspfandrecht komme gemäß § 13 Abs 4 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Miteigentümer allerdings nur zu, wenn die dadurch besicherte Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten ab Fälligkeit der Forderung klagsweise geltend gemacht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beantragt wird.Das Vorzugspfandrecht komme gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Miteigentümer allerdings nur zu, wenn die dadurch besicherte Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten ab Fälligkeit der Forderung klagsweise geltend gemacht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beantragt wird.
Eine weitere Beschränkung ergebe sich durch das in § 216 Abs 1 Z 3 EO bestimmte Ausmaß der Besicherung durch das Vorzugspfandrecht. Darunter fielen nur jene Forderungen, die in den letzten drei Jahren vor der Zuschlagserteilung rückständig geworden sind (vgl Stabentheiner in immolex 2000, 116 ff; Bericht und Antrag des Bautenausschusses [2056 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XX. GP], Seite 9).Eine weitere Beschränkung ergebe sich durch das in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO bestimmte Ausmaß der Besicherung durch das Vorzugspfandrecht. Darunter fielen nur jene Forderungen, die in den letzten drei Jahren vor der Zuschlagserteilung rückständig geworden sind vergleiche Stabentheiner in immolex 2000, 116 ff; Bericht und Antrag des Bautenausschusses [2056 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. GP], Seite 9).
Durch § 13c Abs 4 WEG sollte wohl trotz Durchbrechung des Intabulationsprinzips zumindest in gewissem Maß dem Schutz des Vertrauens in das Grundbuch Rechnung getragen werden, doch könne der Ansicht der Antragsteller nicht gefolgt werden, dass der Anmerkung der Klage gemäß § 13c Abs 3 WEG bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteiles nur Warncharakter zukomme und das gesetzliche Vorzugspfandrecht an den Miteigentumsanteilen erst damit (mit Rechtskraft des Urteils) entstehe.Durch Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG sollte wohl trotz Durchbrechung des Intabulationsprinzips zumindest in gewissem Maß dem Schutz des Vertrauens in das Grundbuch Rechnung getragen werden, doch könne der Ansicht der Antragsteller nicht gefolgt werden, dass der Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteiles nur Warncharakter zukomme und das gesetzliche Vorzugspfandrecht an den Miteigentumsanteilen erst damit (mit Rechtskraft des Urteils) entstehe.
Wohl unterscheide sich das durch § 13c Abs 3 WEG neu geschaffene gesetzliche Pfandrecht in verschiedener Hinsicht von anderen gesetzlichen Vorzugspfandrechten. Der Unterschied bestehe jedoch nicht darin, dass der Gesetzgeber im Fall des § 13c Abs 3 WEG lediglich die Anmerkung der Klage und nicht die Eintragung eines vollstreckbaren Pfandrechtes vorsehe. Vorzugspfandrechte bestünden generell unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch. Unrichtig sei auch, dass die Klagsanmerkung als solche mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Titels noch kein Pfandrecht bewirke.Wohl unterscheide sich das durch Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG neu geschaffene gesetzliche Pfandrecht in verschiedener Hinsicht von anderen gesetzlichen Vorzugspfandrechten. Der Unterschied bestehe jedoch nicht darin, dass der Gesetzgeber im Fall des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG lediglich die Anmerkung der Klage und nicht die Eintragung eines vollstreckbaren Pfandrechtes vorsehe. Vorzugspfandrechte bestünden generell unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch. Unrichtig sei auch, dass die Klagsanmerkung als solche mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Titels noch kein Pfandrecht bewirke.
Entscheidend sei, ob das Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG auf dem Miteigentumsanteil unabhängig vom jeweiligen Eigentümer haftet oder ob es nur gegen den jeweiligen Miteigentümer besteht. Für die erste Auffassung spreche die bereits erwähnte Bestimmung des § 13 Abs 5 WEG, wonach der Ersteher die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung im Fall der Zwangsversteigerung des Miteigentumgsanteils durch Barzahlung zu berichtigen oder ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. Auch die Textierung des § 13c WEG spreche dafür. Immerhin bestehe der Zweck der neuen Bestimmung primär darin, dem Pfandgläubiger eine bevorzugte Stellung hinsichtlich seiner Befriedigungsmöglichkeit zu verschaffen (Dirnbacher, WEG 2000, 124). Aus § 216 Abs 1 Z 3 EO wiederum lasse sich ableiten, dass die Geltendmachung des Vorzugspfandrechtes nicht die rechtskräftige Feststellung der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw der Miteigentümer voraussetzt. Das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über die geltend gemachte Forderung hindere zwar die Einleitung eines Versteigerungsverfahrens oder idR auch den Beitritt zu einem hinsichtlich der Liegenschaftsanteile von einem anderen Gläubiger eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren, weil die Forderung noch nicht vollstreckbar ist; dem solcher Art Forderungsberechtigten stehe jedoch die Beteiligung an der Meistbotsverteilung offen. Derjenige, dessen Klage gemäß § 13c Abs 4 WEG bereits angemerkt ist, sei gemäß § 209 Abs 2 EO zur Verteilungstagsatzung zu laden. In der Verteilungstagsatzung könne der Gläubiger, dem das Vorzugspfandrecht zugutekommt, gemäß § 210 EO seinen Anspruch unter Vorlage von Urkunden, die ihn belegen, anmelden. Das Gericht habe dann das Bestehen und die Fälligkeit des angemeldeten Anspruchs anhand der vorgelegten Urkunden von Amts wegenEntscheidend sei, ob das Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG auf dem Miteigentumsanteil unabhängig vom jeweiligen Eigentümer haftet oder ob es nur gegen den jeweiligen Miteigentümer besteht. Für die erste Auffassung spreche die bereits erwähnte Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, WEG, wonach der Ersteher die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung im Fall der Zwangsversteigerung des Miteigentumgsanteils durch Barzahlung zu berichtigen oder ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. Auch die Textierung des Paragraph 13 c, WEG spreche dafür. Immerhin bestehe der Zweck der neuen Bestimmung primär darin, dem Pfandgläubiger eine bevorzugte Stellung hinsichtlich seiner Befriedigungsmöglichkeit zu verschaffen (Dirnbacher, WEG 2000, 124). Aus Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO wiederum lasse sich ableiten, dass die Geltendmachung des Vorzugspfandrechtes nicht die rechtskräftige Feststellung der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw der Miteigentümer voraussetzt. Das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über die geltend gemachte Forderung hindere zwar die Einleitung eines Versteigerungsverfahrens oder idR auch den Beitritt zu einem hinsichtlich der Liegenschaftsanteile von einem anderen Gläubiger eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren, weil die Forderung noch nicht vollstreckbar ist; dem solcher Art Forderungsberechtigten stehe jedoch die Beteiligung an der Meistbotsverteilung offen. Derjenige, dessen Klage gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG bereits angemerkt ist, sei gemäß Paragraph 209, Absatz 2, EO zur Verteilungstagsatzung zu laden. In der Verteilungstagsatzung könne der Gläubiger, dem das Vorzugspfandrecht zugutekommt, gemäß Paragraph 210, EO seinen Anspruch unter Vorlage von Urkunden, die ihn belegen, anmelden. Das Gericht habe dann das Bestehen und die Fälligkeit des angemeldeten Anspruchs anhand der vorgelegten Urkunden von Amts wegen
also unabhängig von der Erhebung eines Widerspruchs gemäß § 213 EOalso unabhängig von der Erhebung eines Widerspruchs gemäß Paragraph 213, EO
zu prüfen. Erachtet das Gericht auf Grund dieser Prüfung den angemeldeten Anspruch für ausreichend nachgewiesen und wird gegen diesen kein Widerspruch im Sinn des § 213 EO erhoben, so sei dieser Anspruch bei der Verteilung in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 EO gewährten Rang - also noch vor den Vertragspfandrechten - zu berücksichtigen (vgl Stabentheiner aaO).zu prüfen. Erachtet das Gericht auf Grund dieser Prüfung den angemeldeten Anspruch für ausreichend nachgewiesen und wird gegen diesen kein Widerspruch im Sinn des Paragraph 213, EO erhoben, so sei dieser Anspruch bei der Verteilung in dem durch Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO gewährten Rang - also noch vor den Vertragspfandrechten - zu berücksichtigen vergleiche Stabentheiner aaO).
Damit sei das Begehren der Antragsteller, die unter CLNR 31 eingetragene Klagsanmerkung zu löschen, zu Recht abgewiesen worden.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der offenbar vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschiedenen Rechtsfrage, ob das einmal begründete Vorzugspfandrecht gemäß § 13 Abs 3 WEG auf dem Miteigentumsanteil unabhängig vom Eigentümerwechsel haftet, komme nämlich eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der offenbar vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschiedenen Rechtsfrage, ob das einmal begründete Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WEG auf dem Miteigentumsanteil unabhängig vom Eigentümerwechsel haftet, komme nämlich eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Mit ihrem Revisionsrekurs streben die Antragsteller so wie in erster Instanz die gänzliche Stattgebung ihres Eintragungsgesuches, also auch die Löschung der fraglichen Klagsanmerkung an. Sie wiederholen dabei im Wesentlichen ihre schon dem Rekursgericht vorgetragenen Argumente, wonach nicht schon die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, sondern erst die rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen des eingeklagten Anspruchs das Vorzugspfandrecht entstehen lasse und dass das Erfordernis einer Klage gegen den säumigen Mit- und Wohnungseigentümer für die Annahme spreche, es gehe nicht um eine den üblichen gesetzlichen Pfandrechten eigentümliche Sachhaftung, sondern um eine Besicherung der Forderung gegen den Anteilseigner, der die Beiträge schuldig geblieben ist. Es handle sich bei den in § 13c Abs 3 bis 5 WEG vorgesehenen Sicherungsmitteln um gar kein Pfandrecht, sondern um eine Anmerkung mit Warncharakter, die den Käufer eines mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteils bzw den Schriftenverfasser dazu veranlassen soll, entsprechende Sicherheiten (für den Fall der persönlichen Inanspruchnahme für Beitragsschulden) zurückzuhalten. Bei dem vom Rekursgericht unterstellten Gesetzesverständnis würden die bisher üblichen Treuhandlösungen bei der Abwicklung eines Liegenschaftskaufs - Aushändigung des Kaufpreises bei Lastenfreistellung des Kaufobjekts - de facto undurchführbar.Mit ihrem Revisionsrekurs streben die Antragsteller so wie in erster Instanz die gänzliche Stattgebung ihres Eintragungsgesuches, also auch die Löschung der fraglichen Klagsanmerkung an. Sie wiederholen dabei im Wesentlichen ihre schon dem Rekursgericht vorgetragenen Argumente, wonach nicht schon die Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG, sondern erst die rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen des eingeklagten Anspruchs das Vorzugspfandrecht entstehen lasse und dass das Erfordernis einer Klage gegen den säumigen Mit- und Wohnungseigentümer für die Annahme spreche, es gehe nicht um eine den üblichen gesetzlichen Pfandrechten eigentümliche Sachhaftung, sondern um eine Besicherung der Forderung gegen den Anteilseigner, der die Beiträge schuldig geblieben ist. Es handle sich bei den in Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG vorgesehenen Sicherungsmitteln um gar kein Pfandrecht, sondern um eine Anmerkung mit Warncharakter, die den Käufer eines mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteils bzw den Schriftenverfasser dazu veranlassen soll, entsprechende Sicherheiten (für den Fall der persönlichen Inanspruchnahme für Beitragsschulden) zurückzuhalten. Bei dem vom Rekursgericht unterstellten Gesetzesverständnis würden die bisher üblichen Treuhandlösungen bei der Abwicklung eines Liegenschaftskaufs - Aushändigung des Kaufpreises bei Lastenfreistellung des Kaufobjekts - de facto undurchführbar.