Rechtssatz RS0113378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113378
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Norm
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27
Rechtssatz
Das gesetzliche Vorzugspfandrecht ist in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung abhängig noch von einer Eintragung im Grundbuch, abgesehen von der in § 13c Abs 4 WEG konzipierten Einschränkung. Damit ist der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs lückenlos durchbrochen.Das gesetzliche Vorzugspfandrecht ist in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung abhängig noch von einer Eintragung im Grundbuch, abgesehen von der in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG konzipierten Einschränkung. Damit ist der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs lückenlos durchbrochen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 61/00g
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 61/00g
- 5 Ob 236/00t
Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 236/00t
Auch; Beisatz: Dementsprechend ist auch die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Anmerkung für den Pfandrang bedeutungslos. (T1) Beisatz: Eine Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung kann das Entstehen eines Vorzugspfandrechtes nach § 13c Abs 3 WEG nicht verhindern. (T2); Veröff: SZ 73/154
- 5 Ob 245/00s
Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 245/00s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 5 Ob 308/00f
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 308/00f
Vgl auch; Beisatz: Das Prinzip des bücherlichen Rangs hat für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG keine Bedeutung. (T3)
- 5 Ob 73/07g
Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 73/07g
Vgl aber; Beisatz: Das gilt aber nur für den Pfandrang. Der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs und das Rangprinzip für den Eigentumserwerb werden dadurch nicht durchbrochen. (T4)
- 3 Ob 179/10k
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 179/10k
Auch; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T5); Veröff: SZ 2010/145
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113378
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0050OB00061_00G0000_001