Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorzugspfandrecht der Eigentümergemeinschaft in § 27 WEG bezwecken vor allen die Sicherung der von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern geschuldeten Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen. Diese Forderungen sollen - wenn sich exekutive Schritte gegen den Beitragsschuldner als notwendig erweisen - zumindest teilweise durch den Wert (Erlös) des Wohnungseigentumsobjekts gedeckt werden. Als Schuldner der Beiträge nennt § 32 Abs 1 WEG grundsätzlich die Wohnungseigentümer. Darunter sind die im Grundbuch einverleibten Personen (allenfalls Eigentümerpartnerschaften) gemeint (5 Ob 78/04b = NZ 2005/610 mwN). Daher kommt es, wie das Rekursgericht ganz zutreffend erkannt hat, darauf an, ob jener Wohnungseigentümer, gegen den sich die Klage und der Antrag auf Klagsanmerkung richtet, im Zeitpunkt der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht noch grundbücherlicher Eigentümer war (RIS-Justiz RS0114609). Nach dem Wortlaut des § 27 Abs 2 WEG ist für die Aktualisierung dieses weder von einer vertraglichen Einräumung noch von einer Eintragung im Grundbuch abhängigen gesetzlichen Vorzugspfandrechts Voraussetzung, dass es mit Klage geltend gemacht und die Anmerkung im Grundbuch beantragt wird. Es kommt also, wie schon ausgeführt, auf den Zeitpunkt der Präsentation des Rechtsschutzgesuches an.Die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorzugspfandrecht der Eigentümergemeinschaft in Paragraph 27, WEG bezwecken vor allen die Sicherung der von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern geschuldeten Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen. Diese Forderungen sollen - wenn sich exekutive Schritte gegen den Beitragsschuldner als notwendig erweisen - zumindest teilweise durch den Wert (Erlös) des Wohnungseigentumsobjekts gedeckt werden. Als Schuldner der Beiträge nennt Paragraph 32, Absatz eins, WEG grundsätzlich die Wohnungseigentümer. Darunter sind die im Grundbuch einverleibten Personen (allenfalls Eigentümerpartnerschaften) gemeint (5 Ob 78/04b = NZ 2005/610 mwN). Daher kommt es, wie das Rekursgericht ganz zutreffend erkannt hat, darauf an, ob jener Wohnungseigentümer, gegen den sich die Klage und der Antrag auf Klagsanmerkung richtet, im Zeitpunkt der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht noch grundbücherlicher Eigentümer war (RIS-Justiz RS0114609). Nach dem Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 2, WEG ist für die Aktualisierung dieses weder von einer vertraglichen Einräumung noch von einer Eintragung im Grundbuch abhängigen gesetzlichen Vorzugspfandrechts Voraussetzung, dass es mit Klage geltend gemacht und die Anmerkung im Grundbuch beantragt wird. Es kommt also, wie schon ausgeführt, auf den Zeitpunkt der Präsentation des Rechtsschutzgesuches an.
Dass damit das Rangprinzip des Grundbuchs lückenlos durchbrochen ist, trifft aber bei zweckorientierter Betrachtung nur für den Pfandrang zu (so die Fallbeispiele in RIS-Justiz RS0113378; WoBl 2001/86). Es wäre verfehlt, zugrunde zu legen, dass damit auch der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs und das Rangprinzip für den Eigentumserwerb durchbrochen würde.
Es ist daher zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Einlangens der Klage und des Antrags auf Anmerkung des Vorzugspfandrechts, nämlich am 27. 11. 2006 (TZ 8777/2006) das bereits am 20. 11. 2006 (TZ 8550/2006) präsentierte Einverleibungsgesuch des nunmehrigen Anteilseigentümers, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewilligt war, der Anmerkung der Klage und des gesetzlichen Vorzugspfandrechts gegen den Beklagten entgegenstand, weil dieser nicht mehr bücherlicher Eigentümer des in Frage stehenden Liegenschaftsanteils war.Es ist daher zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Einlangens der Klage und des Antrags auf Anmerkung des Vorzugspfandrechts, nämlich am 27. 11. 2006 (TZ 8777 aus 2006,) das bereits am 20. 11. 2006 (TZ 8550 aus 2006,) präsentierte Einverleibungsgesuch des nunmehrigen Anteilseigentümers, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewilligt war, der Anmerkung der Klage und des gesetzlichen Vorzugspfandrechts gegen den Beklagten entgegenstand, weil dieser nicht mehr bücherlicher Eigentümer des in Frage stehenden Liegenschaftsanteils war.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Zufolge § 431 ABGB ist zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher einzutragen. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, dass im Fall aufrechter Erledigung des Grundbuchsgesuchs der dingliche Rechtserwerb im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs beimZufolge Paragraph 431, ABGB ist zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher einzutragen. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, dass im Fall aufrechter Erledigung des Grundbuchsgesuchs der dingliche Rechtserwerb im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs beim
Grundbuchsgericht eintritt (JBl 1960, 295; 5 Ob 256/66 = SZ 39/152; 7
Ob 564/84 = SZ 58/117; 1 Ob 620/93 = MietSlg 45.151/29; 1 Ob 617/93 =
ÖBA 1994, 486/439; Schima JBl 1960, 428; Weber ÖJZ 1970, 226; Spielbüchler in Rummel3 Rz 8 zu § 431; Hinteregger in Schwimann2 Rz 25 zu Vor §§ 431 bis 446 ABGB).ÖBA 1994, 486/439; Schima JBl 1960, 428; Weber ÖJZ 1970, 226; Spielbüchler in Rummel3 Rz 8 zu Paragraph 431,; Hinteregger in Schwimann2 Rz 25 zu Vor Paragraphen 431 bis 446 ABGB).
Klang (II 350) versteht unter dem Prioritätsprinzip den Grundsatz, dass die Wirkung einer bücherlichen Eintragung im Verhältnis zu anderen Eintragungen sich nach jenem Zeitpunkt richtet, in dem das Ansuchen um die Eintragung an das Grundbuchsgericht gelangt ist (§ 440 ABGB, § 29 GBG).Klang (römisch zwei 350) versteht unter dem Prioritätsprinzip den Grundsatz, dass die Wirkung einer bücherlichen Eintragung im Verhältnis zu anderen Eintragungen sich nach jenem Zeitpunkt richtet, in dem das Ansuchen um die Eintragung an das Grundbuchsgericht gelangt ist (Paragraph 440, ABGB, Paragraph 29, GBG).
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 3 Ob 462/59 = JBl 1960, 295 die Ansicht vertreten, dass die Wirkung einer bücherlichen Eintragung nicht erst mit dem Augenblick des Vollzugs, das ist der der Einverleibung in das Hauptbuch, sondern - wenn es bewilligt und vollzogen wird - schon mit dem Augenblick des bücherlichen Ansuchens eintritt. Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist Eigentümer schon seit der Zeit seines Ansuchens.
Wahle (in Besprechung der Entscheidung JBl 1960, 295) ist dieser Ansicht entgegengetreten. Auch Hofmeister (Die Grundsätze des Liegenschaftserwerbs 328 FN 2) widerspricht dieser Ansicht (idS auch Feil, Grundbuchsrecht3 Rz 3 zu § 29 GBG).Wahle (in Besprechung der Entscheidung JBl 1960, 295) ist dieser Ansicht entgegengetreten. Auch Hofmeister (Die Grundsätze des Liegenschaftserwerbs 328 FN 2) widerspricht dieser Ansicht (idS auch Feil, Grundbuchsrecht3 Rz 3 zu Paragraph 29, GBG).
J. Schima (Zum Zeitpunkt des Erwerbes bücherlicher Rechte, JBl 1960, 428) setzte sich ausführlich mit der von Wahle (aaO) vertretenen Ansicht auseinander und kommt zu dem noch heute gültigen Ergebnis, dass die Wirkung der bewilligten bücherlichen Eintragung auf den Tag des Einlangens des Verbücherungsansuchens beim Grundbuchsgericht ex tunc zurückbezogen werden muss. Das ergebe sich aus der positiven Rechtsordnung und zwar nicht nur aus § 438 ABGB, zufolge welcher Bestimmung der vorgemerkte Eigentümer im Fall der Rechtfertigung schon von der Zeit des eingereichten Vormerkungsgesuchs für den wahren Eigentümer gehalten wird, sondern auch aus den Bestimmungen des GBG, insbesondere aus § 128 GBG. Werde ein Gesuch um bücherliche Eintragung erst in zweiter Instanz bewilligt, sei die Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung sei so zu beurteilen, als ob sie im Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuchs erfolgt wäre. Das habe umso mehr für eine bereits in erster Instanz vorgenommene Bewilligung zu gelten. Der Zurückbeziehung der Eintragung auf den Tag des Einlangens des Grundbuchsgesuchs sei aber notwendigerweise auch der Rechtserwerb selbst unterworfen. Das Einlangen des Grundbuchsgesuchs bei Gericht äußert also nicht nur Wirkungen bezüglich des Rangs, sondern bestimmt den Zeitpunkt, auf den alle Wirkungen der Eintragung ex tunc zurückbezogen werden. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht vorbehaltslos an. Ist daher der Bestand des Eigentumsrechts in einem Grundbuchsverfahren zu einem Zeitpunkt Vorfrage, zu dem um die Verbücherung bereits angesucht, diese aber noch nicht bewilligt ist, ist in richtigem Verständnis des § 29 GBG auf den Zustand der begehrten Erledigung abzustellen. Der Erwerber hat nämlich bereits durch die Präsentation seines die Eintragung rechtfertigenden Gesuchs beim Buchgericht das Grundbuch für sich in Anspruch genommen, wobei die dabei zu setzende Plombe den Beginn des Eintragungsakts anzeigt (vgl Feil aaO Rz 1 zu § 29 GBG).J. Schima (Zum Zeitpunkt des Erwerbes bücherlicher Rechte, JBl 1960, 428) setzte sich ausführlich mit der von Wahle (aaO) vertretenen Ansicht auseinander und kommt zu dem noch heute gültigen Ergebnis, dass die Wirkung der bewilligten bücherlichen Eintragung auf den Tag des Einlangens des Verbücherungsansuchens beim Grundbuchsgericht ex tunc zurückbezogen werden muss. Das ergebe sich aus der positiven Rechtsordnung und zwar nicht nur aus Paragraph 438, ABGB, zufolge welcher Bestimmung der vorgemerkte Eigentümer im Fall der Rechtfertigung schon von der Zeit des eingereichten Vormerkungsgesuchs für den wahren Eigentümer gehalten wird, sondern auch aus den Bestimmungen des GBG, insbesondere aus Paragraph 128, GBG. Werde ein Gesuch um bücherliche Eintragung erst in zweiter Instanz bewilligt, sei die Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung sei so zu beurteilen, als ob sie im Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuchs erfolgt wäre. Das habe umso mehr für eine bereits in erster Instanz vorgenommene Bewilligung zu gelten. Der Zurückbeziehung der Eintragung auf den Tag des Einlangens des Grundbuchsgesuchs sei aber notwendigerweise auch der Rechtserwerb selbst unterworfen. Das Einlangen des Grundbuchsgesuchs bei Gericht äußert also nicht nur Wirkungen bezüglich des Rangs, sondern bestimmt den Zeitpunkt, auf den alle Wirkungen der Eintragung ex tunc zurückbezogen werden. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht vorbehaltslos an. Ist daher der Bestand des Eigentumsrechts in einem Grundbuchsverfahren zu einem Zeitpunkt Vorfrage, zu dem um die Verbücherung bereits angesucht, diese aber noch nicht bewilligt ist, ist in richtigem Verständnis des Paragraph 29, GBG auf den Zustand der begehrten Erledigung abzustellen. Der Erwerber hat nämlich bereits durch die Präsentation seines die Eintragung rechtfertigenden Gesuchs beim Buchgericht das Grundbuch für sich in Anspruch genommen, wobei die dabei zu setzende Plombe den Beginn des Eintragungsakts anzeigt vergleiche Feil aaO Rz 1 zu Paragraph 29, GBG).
Das bedeutet, dass mit der Erledigung des später eingelangten Gesuchs - hier um Klagsanmerkung und Anmerkung des gesetzlichen Pfandrechts - zugewartet werden muss, bis der Eintragungsakt der bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts abgeschlossen ist (vgl jüngst 5 Ob 291/06i).Das bedeutet, dass mit der Erledigung des später eingelangten Gesuchs - hier um Klagsanmerkung und Anmerkung des gesetzlichen Pfandrechts - zugewartet werden muss, bis der Eintragungsakt der bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts abgeschlossen ist vergleiche jüngst 5 Ob 291/06i).
Im vorliegenden Fall ist ein Zuwarten deshalb nicht mehr notwendig, weil der Eigentumserwerb bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Beklagte, gegen den die Anmerkung der Klage und des Pfandrechts beantragt wurde, war also im Zeitpunkt der Einbringung des entsprechenden Rechtsschutzgesuchs nicht mehr bücherlicher Eigentümer des Liegenschaftsanteils, weil sich der Erwerb seines Rechtsnachfolgers auf den bereits früher gelegenen Zeitpunkt seiner Gesuchspräsentation bezieht.
Damit ergab sich aus dem Grundbuchsstand ein Hindernis gegen die begehrte Eintragung im Sinn des § 94 Abs 1 Z 1 GBG. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Begehren um Anmerkung der Klage und des Vorzugspfandrechts abgewiesen.Damit ergab sich aus dem Grundbuchsstand ein Hindernis gegen die begehrte Eintragung im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Begehren um Anmerkung der Klage und des Vorzugspfandrechts abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.