Mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 1965 verkaufte die Konkursmasse X., vertreten durch den Masseverwalter, die Liegenschaft EZ. A., zu der das vom Gemeinschuldner bewohnte Grundstück Nr. 1/1 Haus KNr. 1 gehörte, an die Marktgemeinde N. um den Kaufpreis von 1.900.000 S. Nach Punkt IV des Kaufvertrages übernimmt die Konkursmasse die Haftung dafür, daß die Liegenschaft frei von Miet- oder Wohnrechten oder sonstigen Besitzrechten dritter Personen ist, sowie die Verpflichtung, die gänzliche Räumung der Liegenschaft von sämtlichen auf ihr derzeit wohnenden oder sie sonst benützenden Personen, insbesondere des Gemeinschuldners und seiner Familie, durchzuführen. Solange dies nicht der Fall ist, steht der Käuferin das Recht zu, den Teilbetrag von 50.000 S vom Kaufpreis unverzinst zurückzubehalten. Dieser Betrag ist erst dann an die Verkäuferin auszufolgen, wenn sämtliche sie derzeit benützenden Personen die Liegenschaft geräumt haben.Mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 1965 verkaufte die Konkursmasse römisch zehn., vertreten durch den Masseverwalter, die Liegenschaft EZ. A., zu der das vom Gemeinschuldner bewohnte Grundstück Nr. 1/1 Haus KNr. 1 gehörte, an die Marktgemeinde N. um den Kaufpreis von 1.900.000 S. Nach Punkt römisch vier des Kaufvertrages übernimmt die Konkursmasse die Haftung dafür, daß die Liegenschaft frei von Miet- oder Wohnrechten oder sonstigen Besitzrechten dritter Personen ist, sowie die Verpflichtung, die gänzliche Räumung der Liegenschaft von sämtlichen auf ihr derzeit wohnenden oder sie sonst benützenden Personen, insbesondere des Gemeinschuldners und seiner Familie, durchzuführen. Solange dies nicht der Fall ist, steht der Käuferin das Recht zu, den Teilbetrag von 50.000 S vom Kaufpreis unverzinst zurückzubehalten. Dieser Betrag ist erst dann an die Verkäuferin auszufolgen, wenn sämtliche sie derzeit benützenden Personen die Liegenschaft geräumt haben.
Der Vertrag wurde mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 12. Jänner 1966 konkursbehördlich genehmigt.
Auf Grund des Kaufvertrages vom 18. Dezember 1965 wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes N. vom 4. Mai 1966, ob der Liegenschaft EZ. A. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Marktgemeinde N. bewilligt.
In seiner Eingabe vom 22. April 1966 bringt der Masseverwalter vor, daß sich der Gemeinschuldner weigere, die den Gegenstand des Kaufvertrages bildende Schloßliegenschaft zu räumen, obwohl im Kaufvertrag die Verpflichtung zur geräumten Übergabe enthalten sei und der Gemeinschuldner sich bei einer Besprechung mit den vertragschließenden Parteien am 18. Dezember 1955 bereit erklärt habe, bis 1. April 1966 die gesamte Liegenschaft zu räumen. Es wird der Antrag gestellt, den Gemeinschuldner durch Beschluß anzuhalten, die Schloßliegenschaft EZ. A. unverzüglich zu räumen.
Das Erstgericht trug mit Beschluß vom 16. Mai 1966 dem Gemeinschuldner auf, sämtliche Räume des Hauses auf EZ. A. binnen 14 Tagen von seinen Fahrnissen zu räumen und der nunmehrigen Eigentümerin Marktgemeinde N. geräumt zu übergeben. Es vertrat die Auffassung, daß dem Gemeinschuldner, der seiner Räumungsverpflichtung nicht nachgekommen sei und dem Vertreter der Gemeinde N. erklärt habe, er denke nicht daran, auszuziehen, gemäß § 5 (3) KO. und § 105 (1) EO. die bisher überlassenen Wohnräume im Schloß zu entziehen seien, weil er durch die Verweigerung der zugesagten Räumung der Liegenschaft den Abschluß des Konkursverfahrens und die Befriedigung der Gläubiger verzögere.Das Erstgericht trug mit Beschluß vom 16. Mai 1966 dem Gemeinschuldner auf, sämtliche Räume des Hauses auf EZ. A. binnen 14 Tagen von seinen Fahrnissen zu räumen und der nunmehrigen Eigentümerin Marktgemeinde N. geräumt zu übergeben. Es vertrat die Auffassung, daß dem Gemeinschuldner, der seiner Räumungsverpflichtung nicht nachgekommen sei und dem Vertreter der Gemeinde N. erklärt habe, er denke nicht daran, auszuziehen, gemäß Paragraph 5, (3) KO. und Paragraph 105, (1) EO. die bisher überlassenen Wohnräume im Schloß zu entziehen seien, weil er durch die Verweigerung der zugesagten Räumung der Liegenschaft den Abschluß des Konkursverfahrens und die Befriedigung der Gläubiger verzögere.
Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Gemeinschuldners den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Ausspruch des Erstgerichtes über die Räumungsverpflichtung des Gemeinschuldners aufgehoben wurde. Seine Begründung läßt sich dahin zusammenfassen, daß das Rechtsmittel des Rekurses zulässig sei. Die Bestimmung des § 132 Z. 2 EO. über den Rechtsmittelausschluß finde keine Anwendung, weil im § 5 (3) KO. nur auf § 105 EO. verwiesen werde.Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Gemeinschuldners den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Ausspruch des Erstgerichtes über die Räumungsverpflichtung des Gemeinschuldners aufgehoben wurde. Seine Begründung läßt sich dahin zusammenfassen, daß das Rechtsmittel des Rekurses zulässig sei. Die Bestimmung des Paragraph 132, Ziffer 2, EO. über den Rechtsmittelausschluß finde keine Anwendung, weil im Paragraph 5, (3) KO. nur auf Paragraph 105, EO. verwiesen werde.
Nach § 5 (3) KO. seien, wenn der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause wohne, auf die Überlassung und Räumung seiner Wohnung die Vorschriften des § 105 EO. sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmungen seien aber diesfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses deshalb nicht mehr anwendbar gewesen, weil das Kaufobjekt zufolge des Beschlusses des Bezirksgerichtes N. vom 4. Mai 1966 bereits Eigentum der Marktgemeinde N. war, also nicht mehr zur Konkursmasse gehört habe. Verfügungen des Konkursgerichtes gemäß § 5 (3) KO., § 105 EO. seien seither hinsichtlich der Liegenschaft EZ. A. oder hinsichtlich von Bestandteilen der Liegenschaft nicht mehr zulässig.Nach Paragraph 5, (3) KO. seien, wenn der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause wohne, auf die Überlassung und Räumung seiner Wohnung die Vorschriften des Paragraph 105, EO. sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmungen seien aber diesfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses deshalb nicht mehr anwendbar gewesen, weil das Kaufobjekt zufolge des Beschlusses des Bezirksgerichtes N. vom 4. Mai 1966 bereits Eigentum der Marktgemeinde N. war, also nicht mehr zur Konkursmasse gehört habe. Verfügungen des Konkursgerichtes gemäß Paragraph 5, (3) KO., Paragraph 105, EO. seien seither hinsichtlich der Liegenschaft EZ. A. oder hinsichtlich von Bestandteilen der Liegenschaft nicht mehr zulässig.
In dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom Masseverwalter eingebrachten Revisionsrekurs wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Rekurs des Gemeinschuldners gegen den erstgerichtlichen Beschluß als unzulässig zurückgewiesen werde. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt werde.
Der Oberste Gerichtshof gab diesem Revisionsrekurs nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Antrag des Masseverwalters, den Gemeinschuldner anzuhalten, die Schloßliegenschaft EZ. A. zu räumen, abgewiesen wird.