Rechtssatz RS0063978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063978
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Darüber, ob und welche Räume dem Gemeinschuldner zu belassen sind, entscheidet der Konkurskommissär, und zwar auch dann, wenn der Gemeinschuldner dem Masseverwalter gegenüber eine Räumungserklärung abgegeben hat, diese jedoch später nicht einhält. Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach § 5 Abs 3 KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnungen zu treffen.Darüber, ob und welche Räume dem Gemeinschuldner zu belassen sind, entscheidet der Konkurskommissär, und zwar auch dann, wenn der Gemeinschuldner dem Masseverwalter gegenüber eine Räumungserklärung abgegeben hat, diese jedoch später nicht einhält. Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach Paragraph 5, Absatz 3, KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnungen zu treffen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 343/65
Entscheidungstext OGH 09.12.1965 7 Ob 343/65
Veröff: MietSlg 17938
- 5 Ob 256/66
Entscheidungstext OGH 22.09.1966 5 Ob 256/66
Veröff: SZ 39/152 = EvBl 1967/72 S 78 = MietSlg 18820
- 5 Ob 645/89
Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 645/89
nur: Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach § 5 Abs 3 KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnung zu treffen. (T1) Veröff: EvBl 1990/70 S 310
- 6 Ob 30/12y
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 30/12y
Vgl; Beisatz: Bereits die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers hatte das Ausscheiden der vom beklagten Gemeinschuldner nach wie vor benützten Liegenschaft aus der Konkursmasse zur Folge. Mit diesem Zeitpunkt endete auch die Befugnis des Masseverwalters, vollstreckbare Anordnungen vom Konkursgericht zu erwirken. (T2)
- 8 Ob 2/21h
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 2/21h
Vgl; Beisatz: Hier: Der Insolvenzverwalter war zwar bei Einbringung des Antrages und Entscheidung durch das Erstgericht legitimiert, den Antrag nach den §§ 5 Abs 3 IO iVm 105 EO einzubringen; noch vor Beschlussfassung durch das Rekursgericht schieden die Liegenschaftsanteile jedoch aus der Insolvenzmasse aus, sodass die materielle Beschwer des Insolvenzverwalters wegfiel und sein Rechtsmittel zurückzuweisen ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063978
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19651209_OGH0002_0070OB00343_6500000_001