Begründung:
Mit der am 15.Jänner 1988 beim Bezirksgericht Donaustadt eingebrachten und in der Folge an das Erstgericht gemäß § 230 a ZPO überwiesenen Klage begehrte der Kläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beklagten, diesen schuldig zu erkennen, ihm das gesamte erste Stockwerk des Wohn-Bürohauses auf der Liegenschaft Wien 21., Nordmanngasse 95 A, ausgenommen zwei bestimmt angeführte Räume von seinen Fahrnissen geräumt zu übergeben, weil der Beklagte den gesamten ersten Stock dieses Büro-Wohnhauses mit Ausnahme der beiden genannten Zimmer titellos benütze.Mit der am 15.Jänner 1988 beim Bezirksgericht Donaustadt eingebrachten und in der Folge an das Erstgericht gemäß Paragraph 230, a ZPO überwiesenen Klage begehrte der Kläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beklagten, diesen schuldig zu erkennen, ihm das gesamte erste Stockwerk des Wohn-Bürohauses auf der Liegenschaft Wien 21., Nordmanngasse 95 A, ausgenommen zwei bestimmt angeführte Räume von seinen Fahrnissen geräumt zu übergeben, weil der Beklagte den gesamten ersten Stock dieses Büro-Wohnhauses mit Ausnahme der beiden genannten Zimmer titellos benütze.
Der Beklagte wendete die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil über die Überlassung oder Räumung einer vom Gemeinschuldner bewohnten Wohnung gemäß § 5 Abs 3 KO das Konkursgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden habe. Da er zu 3/8 Miteigentümer der Liegenschaft (EZ 397 KG Leopoldau) sei, benütze er die Räumlichkeiten nicht titellos.Der Beklagte wendete die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil über die Überlassung oder Räumung einer vom Gemeinschuldner bewohnten Wohnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, KO das Konkursgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden habe. Da er zu 3/8 Miteigentümer der Liegenschaft (EZ 397 KG Leopoldau) sei, benütze er die Räumlichkeiten nicht titellos.
Das Erstgericht verwarf diese Einrede. Gemäß § 5 Abs 3 KO sei eine Entscheidung durch das Konkursgericht im Verfahren außer Streitsachen nur dann möglich, wenn die auf Räumung beklagte Partei die Liegenschaft oder Wohnung gestützt auf einen Rechtstitel benütze. Im vorliegenden Fall werde jedoch gerade bestritten, daß der beklagten Partei ein Recht auf Benützung der Wohnung zustehe und titellose Benützung geltend gemacht. Die Klärung dieser Frage sei aber im streitigen Verfahren herbeibezuführen.Das Erstgericht verwarf diese Einrede. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, KO sei eine Entscheidung durch das Konkursgericht im Verfahren außer Streitsachen nur dann möglich, wenn die auf Räumung beklagte Partei die Liegenschaft oder Wohnung gestützt auf einen Rechtstitel benütze. Im vorliegenden Fall werde jedoch gerade bestritten, daß der beklagten Partei ein Recht auf Benützung der Wohnung zustehe und titellose Benützung geltend gemacht. Die Klärung dieser Frage sei aber im streitigen Verfahren herbeibezuführen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Beklagten erhobenen Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den streitigen Rechtsweg als unzulässig erklärte, das über die Klage abgeführte Verfahren mit Ausnahme der Verhandlung über die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges als nichtig aufhob und die Klage zurückwies, wobei es aussprach, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt und der weitere Rekurs zulässig sei.
§ 5 Abs 3 KO sehe vor, daß auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners die Vorschriften des § 105 EO sinngemäß anzuwenden seien, wenn der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Haus wohne. Diese Vorschrift gewährt dem in einem zur Konkursmasse gehörigen Haus (sinngemäß auch für andere Formen der Benützung von Räumen kraft (Mit-)Eigentums anzuwenden, vgl. SZ 44/124) die Belassung der nach der Entscheidung des Konkurskommissärs (vgl. SZ 39/152) für ihn bzw. mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume, solange nicht der Gemeinschuldner die Konkursverwaltung stört und dshalb das Gericht auf Antrag des Masseverwalters ihm die Wohnräume entzieht (vgl. Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 234). Darüber, ob und welche Räume dem Gemeinschuldner zu belassen seien, entscheide der Konkurskommissär und ende diese Befugnis und Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach § 5 Abs 3 KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnungen zu treffen, erst mit dem Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse (vgl. MGA KO6 E 14 zu § 5 KO). Auf Grund der in § 5 Abs 3 KO ausdrücklich getroffenen Anordnung, daß § 105 EO sinngemäß anzuwenden sei, ergäbe sich somit, daß über die Frage, ob der Gemeinschuldner ein von ihm bewohntes, zur Konkursmasse gehöriges Haus zu räumen habe oder nicht, das Konkursgericht im Verfahren außer Streit zu entscheiden hat (vgl. MGA EO12 Anm.4 zu § 105 EO, vgl. auch SZ 25/154). Ausgehend davon komme den Ausführungen des Rekurswerbers, daß in sinngemäßer Anwendung des § 105 EO im vorliegenden Fall das Konkursgericht - und nicht das Prozeßgericht - über die Benützung der Wohnung zu entscheiden habe, Berechtigung zu. Der Masseverwalter habe in seiner Klage bzw. im vorbereitenden Schriftsatz zum Ausdruck gebracht, daß 3/8-Anteile des Hauses Nordmanngasse 95 A, 1210 Wien, in die Konkursmasse fielen; das Erstgericht habe auf Grund des durchgeführten Verfahrens auch abgeklärt, daß der Gemeinschuldner, die beklagte Partei, seit der Erbauung des Hauses, zu Beginn der 60er-Jahre, in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt habe bzw. nach den Außerstreitstellungen tatsächlich durch den Beklagten die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benützt werde. Die vom Erstgericht dargelegte Unterscheidung, daß der Masseverwalter einen Räumungsauftrag gegen den Gemeinschuldner im Sinne des § 5 Abs 3 KO nur dann erwirken könne, wenn der Gemeinschuldner das Haus gestützt auf Rechtstitel - und nicht titellos - benütze, ließe sich aus § 5 Abs 3 KO nicht entnehmen, da in der zitierten Bestimmung nur auf die Tatsache, ob der Gemeinschuldner in einem in die Konkursmasse gehörigen Haus wohnt, abgestellt werde. Dem Rekurs sei daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Den Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes gründete das Rekursgericht auf die §§ 527 Abs 1, 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO, jenen über die Zulässigkeit des Rekurses auf die §§ 528 Abs 2, 526 Abs 3, 500 Abs 3, 502 Abs 4 Z 1 ZPO, wobei es die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin erblickte, ob einem Masseverwalter neben der Möglichkeit, einen Räumungsauftrag im Sinne des § 5 Abs 3 KO zu erwirken, auch der Rechtsweg offen stehe.Paragraph 5, Absatz 3, KO sehe vor, daß auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners die Vorschriften des Paragraph 105, EO sinngemäß anzuwenden seien, wenn der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Haus wohne. Diese Vorschrift gewährt dem in einem zur Konkursmasse gehörigen Haus (sinngemäß auch für andere Formen der Benützung von Räumen kraft (Mit-)Eigentums anzuwenden, vergleiche SZ 44/124) die Belassung der nach der Entscheidung des Konkurskommissärs vergleiche SZ 39/152) für ihn bzw. mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume, solange nicht der Gemeinschuldner die Konkursverwaltung stört und dshalb das Gericht auf Antrag des Masseverwalters ihm die Wohnräume entzieht vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 234). Darüber, ob und welche Räume dem Gemeinschuldner zu belassen seien, entscheide der Konkurskommissär und ende diese Befugnis und Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach Paragraph 5, Absatz 3, KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnungen zu treffen, erst mit dem Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse vergleiche MGA KO6 E 14 zu Paragraph 5, KO). Auf Grund der in Paragraph 5, Absatz 3, KO ausdrücklich getroffenen Anordnung, daß Paragraph 105, EO sinngemäß anzuwenden sei, ergäbe sich somit, daß über die Frage, ob der Gemeinschuldner ein von ihm bewohntes, zur Konkursmasse gehöriges Haus zu räumen habe oder nicht, das Konkursgericht im Verfahren außer Streit zu entscheiden hat vergleiche MGA EO12 Anm.4 zu Paragraph 105, EO, vergleiche auch SZ 25/154). Ausgehend davon komme den Ausführungen des Rekurswerbers, daß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 105, EO im vorliegenden Fall das Konkursgericht - und nicht das Prozeßgericht - über die Benützung der Wohnung zu entscheiden habe, Berechtigung zu. Der Masseverwalter habe in seiner Klage bzw. im vorbereitenden Schriftsatz zum Ausdruck gebracht, daß 3/8-Anteile des Hauses Nordmanngasse 95 A, 1210 Wien, in die Konkursmasse fielen; das Erstgericht habe auf Grund des durchgeführten Verfahrens auch abgeklärt, daß der Gemeinschuldner, die beklagte Partei, seit der Erbauung des Hauses, zu Beginn der 60er-Jahre, in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt habe bzw. nach den Außerstreitstellungen tatsächlich durch den Beklagten die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benützt werde. Die vom Erstgericht dargelegte Unterscheidung, daß der Masseverwalter einen Räumungsauftrag gegen den Gemeinschuldner im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, KO nur dann erwirken könne, wenn der Gemeinschuldner das Haus gestützt auf Rechtstitel - und nicht titellos - benütze, ließe sich aus Paragraph 5, Absatz 3, KO nicht entnehmen, da in der zitierten Bestimmung nur auf die Tatsache, ob der Gemeinschuldner in einem in die Konkursmasse gehörigen Haus wohnt, abgestellt werde. Dem Rekurs sei daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Den Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes gründete das Rekursgericht auf die Paragraphen 527, Absatz eins, 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO, jenen über die Zulässigkeit des Rekurses auf die Paragraphen 528, Absatz 2, 526, Absatz 3, 500, Absatz 3, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, wobei es die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin erblickte, ob einem Masseverwalter neben der Möglichkeit, einen Räumungsauftrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, KO zu erwirken, auch der Rechtsweg offen stehe.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des klagenden Masseverwalters, mit dem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses beantragt wird. Der Beklagte hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.