Rechtssatz RS0065153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065153
Entscheidungsdatum
22.09.1966
Rechtssatz
Dem Masseverwalter obliegt nach § 83 KO die Verbindlichkeit, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt. Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Verwertung des Konkursvermögens (zB die Verbindlichkeit zur geräumten Übergabe der Liegenschaft, die bisher der Gemeinschuldner bewohnte, an den Käufer).Dem Masseverwalter obliegt nach Paragraph 83, KO die Verbindlichkeit, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt. Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Verwertung des Konkursvermögens (zB die Verbindlichkeit zur geräumten Übergabe der Liegenschaft, die bisher der Gemeinschuldner bewohnte, an den Käufer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0065153
Dokumentnummer
JJR_19660922_OGH0002_0050OB00256_6600000_003