Rechtssatz RS0063973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063973
Entscheidungsdatum
22.09.1966
Rechtssatz
Dem in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause wohnenden Gemeinschuldner sind für die Dauer des Konkursverfahrens die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können ihm die überlassenen Wohnräume entzogen werden. Durch die Anführung des § 105 EO in § 5 Abs 3 KO ist aber noch nicht zum Ausdruck gebracht, daß abweichend von den Vorschriften des § 176 KO auch die Rechtsmittelbeschränkungen des § 132 Z 2 EO Platz greifen.Dem in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause wohnenden Gemeinschuldner sind für die Dauer des Konkursverfahrens die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können ihm die überlassenen Wohnräume entzogen werden. Durch die Anführung des Paragraph 105, EO in Paragraph 5, Absatz 3, KO ist aber noch nicht zum Ausdruck gebracht, daß abweichend von den Vorschriften des Paragraph 176, KO auch die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 132, Ziffer 2, EO Platz greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0063973
Dokumentnummer
JJR_19660922_OGH0002_0050OB00256_6600000_002