Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Bedeutung einer noch nicht rechtkräftigen - abweislichen - Entscheidung über ein präjudizielles Vorgesuch für die Beurteilung des darauf aufbauende Gruchbuchsgesuch noch keine - zumal gefestigte - Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliegt. Der Revisionsrekurs ist in seinem Eventualantrag auch berechtigt.
1. Nach § 93 GBG ist für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dieses beim Grundbuchsgericht einlangte. Dies gilt auch für das Rekursgericht und in weiterer Folge für den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS006117[T4]; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht § 93 GBG Rz 1). Zum maßgeblichen „Buchstand" des § 94 Abs 1 GBG zählen nach der Lehre nicht nur die bereits vollzogenen Eintragungen, sondern auch die schon bewilligten, aber noch nicht vollzogenen sowie jene (möglichen) Eintragungen aufgrund von Grundbuchsstücken, die schon vor dem zu prüfenden Gesuch eingelangt, aber noch nicht erledigt sind (Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis I, NZ 1995, 1 [3]; Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 74; Feil, Grundbuchsrecht 298).1. Nach Paragraph 93, GBG ist für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dieses beim Grundbuchsgericht einlangte. Dies gilt auch für das Rekursgericht und in weiterer Folge für den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS006117[T4]; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht Paragraph 93, GBG Rz 1). Zum maßgeblichen „Buchstand" des Paragraph 94, Absatz eins, GBG zählen nach der Lehre nicht nur die bereits vollzogenen Eintragungen, sondern auch die schon bewilligten, aber noch nicht vollzogenen sowie jene (möglichen) Eintragungen aufgrund von Grundbuchsstücken, die schon vor dem zu prüfenden Gesuch eingelangt, aber noch nicht erledigt sind (Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis römisch eins, NZ 1995, 1 [3]; Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 74; Feil, Grundbuchsrecht 298).
2. Der Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags ist dabei grundsätzlich auch dann ausschlaggebend, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche - bewilligende (5 Ob 42/97f = RPflSlgG 2553) - Voreintragung noch nicht rechtskräftig ist (RIS-Justiz RS0061117[T6]; 5 Ob 1034/92). Demnach hindert ein angemerkter Rekurs nicht die Bewilligung der Eintragung auf ein Recht, dessen Einverleibung Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist (Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht § 93 GBG Rz 1). Dies ist im Fall eines in erster Instanz bewilligten Gesuchs, welches dann in höherer Instanz abgewiesen wird, auch nicht weiter problematisch, fallen doch alle sich auf den Vollzug der zu löschenden Eintragung stützenden Nacheintragungen ebenfalls weg; die infolge einer in höherer Instanz ergangenen Entscheidung zu löschende präjudizielle Voreintragung erfasst nämlich zufolge § 21 GBG auch die darauf aufbauden Folgeeintragungen (Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300 [301]; ders, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis I, NZ 1995, 1 [3]).2. Der Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags ist dabei grundsätzlich auch dann ausschlaggebend, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche - bewilligende (5 Ob 42/97f = RPflSlgG 2553) - Voreintragung noch nicht rechtskräftig ist (RIS-Justiz RS0061117[T6]; 5 Ob 1034/92). Demnach hindert ein angemerkter Rekurs nicht die Bewilligung der Eintragung auf ein Recht, dessen Einverleibung Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist (Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht Paragraph 93, GBG Rz 1). Dies ist im Fall eines in erster Instanz bewilligten Gesuchs, welches dann in höherer Instanz abgewiesen wird, auch nicht weiter problematisch, fallen doch alle sich auf den Vollzug der zu löschenden Eintragung stützenden Nacheintragungen ebenfalls weg; die infolge einer in höherer Instanz ergangenen Entscheidung zu löschende präjudizielle Voreintragung erfasst nämlich zufolge Paragraph 21, GBG auch die darauf aufbauden Folgeeintragungen (Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300 [301]; ders, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis römisch eins, NZ 1995, 1 [3]).
3. Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um eine noch nicht rechtskräftig bewilligte, sondern um eine bei Einlangen des Folgegesuchs noch nicht rechtskräfig abgewiesene Voreintragung. Nach der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte soll auch in einem solchen Fall ein Zuwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über ein vorhergehendes Grundbuchsgesuch nicht erforderlich sein (vgl KG Korneuburg NZ 1984/13, 115; LGZ Wien RPfSlgG 374). Dieser von den Vorinstanzen auch hier vertretenen Ansicht ist jedoch nicht zu folgen:3. Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um eine noch nicht rechtskräftig bewilligte, sondern um eine bei Einlangen des Folgegesuchs noch nicht rechtskräfig abgewiesene Voreintragung. Nach der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte soll auch in einem solchen Fall ein Zuwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über ein vorhergehendes Grundbuchsgesuch nicht erforderlich sein vergleiche KG Korneuburg NZ 1984/13, 115; LGZ Wien RPfSlgG 374). Dieser von den Vorinstanzen auch hier vertretenen Ansicht ist jedoch nicht zu folgen:
4. Wird ein vorerst abgewiesenes, die positive Erledigungsvoraussetzung für ein Folgegesuch herstellendes Grundbuchsgesuch bereits vor Rechtskraft der darüber ergangenen Entscheidung als Grundlage für die Abweisung des Folgegesuchs herangezogen, dann kann dies zur Verletzung des Rangordnungsprinzips führen; erweist sich nämlich die unterinstanzliche, abweisende Erledigung des Vorgesuchs als unrichtig, geht dem Antragsteller des vorschnell vor Rechtskraft der Entscheidung über das Vorgesuch abgewiesenen Folgegesuchs der Rang verloren. Zur Wahrung des Rangprinzips für den Fall eines in erster Instanz abgewiesenes Gesuchs sieht deshalb § 128 GBG vor, dass die Wirkung einer Eintragung, die aufgrund in höherer Instanz erfolgter Bewilligung vorgenehmen wird, so zu beurteilen ist, als ob sie im Zeitpunkt der Überreichung des Gesuches erfolgt wäre. Die Wirkung der Bewilligung des Vorgesuchs ist also auf den Zeitpunkt seiner Einreichung zurückzubeziehen (vgl Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, in FS Kralik 215 [221]). Daraus folgt aber dann, dass bei Abweisung eines Vorgesuchs, dessen Bewilligung Voraussetzung für eine Folgegesuch ist, welches auch nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, die Rechtskraft der abweislichen Vorentscheidung abzuwarten, bevor - gestützt auf diese Abweisung des Vorgesuchs - auch das Folgegesuch abweislich entschieden wird (in diesem Sinn bereits 5 Ob 216/03f).4. Wird ein vorerst abgewiesenes, die positive Erledigungsvoraussetzung für ein Folgegesuch herstellendes Grundbuchsgesuch bereits vor Rechtskraft der darüber ergangenen Entscheidung als Grundlage für die Abweisung des Folgegesuchs herangezogen, dann kann dies zur Verletzung des Rangordnungsprinzips führen; erweist sich nämlich die unterinstanzliche, abweisende Erledigung des Vorgesuchs als unrichtig, geht dem Antragsteller des vorschnell vor Rechtskraft der Entscheidung über das Vorgesuch abgewiesenen Folgegesuchs der Rang verloren. Zur Wahrung des Rangprinzips für den Fall eines in erster Instanz abgewiesenes Gesuchs sieht deshalb Paragraph 128, GBG vor, dass die Wirkung einer Eintragung, die aufgrund in höherer Instanz erfolgter Bewilligung vorgenehmen wird, so zu beurteilen ist, als ob sie im Zeitpunkt der Überreichung des Gesuches erfolgt wäre. Die Wirkung der Bewilligung des Vorgesuchs ist also auf den Zeitpunkt seiner Einreichung zurückzubeziehen vergleiche Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, in FS Kralik 215 [221]). Daraus folgt aber dann, dass bei Abweisung eines Vorgesuchs, dessen Bewilligung Voraussetzung für eine Folgegesuch ist, welches auch nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, die Rechtskraft der abweislichen Vorentscheidung abzuwarten, bevor - gestützt auf diese Abweisung des Vorgesuchs - auch das Folgegesuch abweislich entschieden wird (in diesem Sinn bereits 5 Ob 216/03f).
Dem Revisionsrekurs ist daher in seinem Eventualantrag Folge zugeben und es sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung des Erstgerichts nach rechtskräftiger Erledigung des von den Antragstellern zu TZ 2996/06 des Bezirksgerichtes Josefstadt eingebrachten Grundbuchsgesuchs aufzuheben.