Begründung:
Marie H***** war grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ *****, ***** und *****, Grundbuch *****. Das Eigentum des Walter G***** ist zu TZ 9213/1996 aufgrund des Schenkungsvertrages vom 11.7.1996 vorgemerkt.Marie H***** war grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ *****, ***** und *****, Grundbuch *****. Das Eigentum des Walter G***** ist zu TZ 9213 aus 1996, aufgrund des Schenkungsvertrages vom 11.7.1996 vorgemerkt.
Bei sämtlichen Liegenschaften war zu B-LNr 1 c die Rangordnung für die Veräußerung bis 17.10.1996 zu TZ 10390 bis 10392/95 angemerkt. Schriftempfänger der Rangordnungen war Dr.Alfred P*****.
Auf Antrag der Liegenschaftseigentümerin Marie H***** wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.9.1996, TZ 8753/96, die vorzeitige Löschung der zu TZ 10390 bis 10392/95 bewilligten Anmerkungen der Rangordnung bewilligt. Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Friederike H***** sowie des Dr.Alfred P***** wurde mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 9.10.1996, 46 R 1522/96f, mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Friederike H***** wurde mit hg. Beschluß vom 10.12.1996, 5 Ob 2378/96h, mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Auf Antrag der Liegenschaftseigentümerin Marie H***** wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.9.1996, TZ 8753/96, die vorzeitige Löschung der zu TZ 10390 bis 10392/95 bewilligten Anmerkungen der Rangordnung bewilligt. Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Friederike H***** sowie des Dr.Alfred P***** wurde mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 9.10.1996, 46 R 1522/96f, mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Friederike H***** wurde mit hg. Beschluß vom 10.12.1996, 5 Ob 2378/96h, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Mit den Beschlüssen vom 14.10.1996, TZ 9707 bis 9709/96, bewilligte das Erstgericht die Anträge der Einschreiter Dr.Alfred P***** und Friederike H***** vom selben Tag, im Eigentumsblatt der oben angeführten Liegenschaften die Anmerkungen der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 17.10.1996, TZ 10390 bis 10392/95, im ursprünglichen Rang, d.i. LNr 1 c, gemäß § 136 GBG wieder einzutragen.Mit den Beschlüssen vom 14.10.1996, TZ 9707 bis 9709/96, bewilligte das Erstgericht die Anträge der Einschreiter Dr.Alfred P***** und Friederike H***** vom selben Tag, im Eigentumsblatt der oben angeführten Liegenschaften die Anmerkungen der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 17.10.1996, TZ 10390 bis 10392/95, im ursprünglichen Rang, d.i. LNr 1 c, gemäß Paragraph 136, GBG wieder einzutragen.
Mit Beschluß vom 16.10.1996, TZ 9792/96, bewilligte das Erstgericht ob den oben genannten Liegenschaften aufgrund des Kaufvertrages vom 12.10.1995 sowie der Rangordnungsbeschlüsse vom 18.10.1995, TZ 10390 bis 10392/95, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Friederike H***** sowie des Pfandrechtes zugunsten der Leibrentenforderung von monatlich S 20.000 zugunsten Marie H***** und die Einverleibung des Nutzungsrechtes gemäß Punkt XV. des Kaufvertrages auf Lebenszeit zugunsten von Marie H*****.Mit Beschluß vom 16.10.1996, TZ 9792/96, bewilligte das Erstgericht ob den oben genannten Liegenschaften aufgrund des Kaufvertrages vom 12.10.1995 sowie der Rangordnungsbeschlüsse vom 18.10.1995, TZ 10390 bis 10392/95, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Friederike H***** sowie des Pfandrechtes zugunsten der Leibrentenforderung von monatlich S 20.000 zugunsten Marie H***** und die Einverleibung des Nutzungsrechtes gemäß Punkt römisch fünfzehn. des Kaufvertrages auf Lebenszeit zugunsten von Marie H*****.
Gegen die Beschlüsse vom 14. bzw. 16.10.1996 erhoben Marie H***** und Walter G***** Rekurs.
Das Rekursgericht gab in Punkt I. seiner Entscheidung den Rekursen gegen die Beschlüsse vom 14.10.1996 Folge und änderte die angefochtenen Beschlüsse dahin ab, daß die Anträge auf Wiedereintragung der Anmerkungen der Rangordnung zurückgewiesen wurden. In Punkt II. seiner Entscheidung gab es dem Rekurs gegen den Beschluß vom 16.10.1996 nicht Folge. Zu beiden Spruchteilen sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht gab in Punkt römisch eins. seiner Entscheidung den Rekursen gegen die Beschlüsse vom 14.10.1996 Folge und änderte die angefochtenen Beschlüsse dahin ab, daß die Anträge auf Wiedereintragung der Anmerkungen der Rangordnung zurückgewiesen wurden. In Punkt römisch zwei. seiner Entscheidung gab es dem Rekurs gegen den Beschluß vom 16.10.1996 nicht Folge. Zu beiden Spruchteilen sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Zu Punkt II. seiner Entscheidung führte das Rekursgericht folgedes aus: Das Rechtsmittelgericht habe die angefochtene Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage bei Fassung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen. Bei Fassung des angefochtenen Beschlusses vom 16.10.1996 sei aufgrund der Beschlüsse vom 14.10.1996 die jeweilige Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 17.10.1996 zu TZ 10390 bis 10392/95 im Eigentumsblatt der gegenständlichen Liegenschaften zu LNr 1 c angemerkt gewesen. Das Erstgericht sei an seine eigene Entscheidung gebunden gewesen und habe daher, weil auch die übrigen Eintragungsvoraussetzungen vorgelegen seien, die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der vorgelegten Rangordnungen zu Recht bewilligt.Zu Punkt römisch zwei. seiner Entscheidung führte das Rekursgericht folgedes aus: Das Rechtsmittelgericht habe die angefochtene Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage bei Fassung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen. Bei Fassung des angefochtenen Beschlusses vom 16.10.1996 sei aufgrund der Beschlüsse vom 14.10.1996 die jeweilige Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 17.10.1996 zu TZ 10390 bis 10392/95 im Eigentumsblatt der gegenständlichen Liegenschaften zu LNr 1 c angemerkt gewesen. Das Erstgericht sei an seine eigene Entscheidung gebunden gewesen und habe daher, weil auch die übrigen Eintragungsvoraussetzungen vorgelegen seien, die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der vorgelegten Rangordnungen zu Recht bewilligt.
Punkt I. der Rekursentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.Punkt römisch eins. der Rekursentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Gegen Punkt II. der Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach Marie H***** und des Walter G***** wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diesen Punkt dahin abzuändern, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes von Friederike H***** nur im laufenden Rang bewilligt werde.Gegen Punkt römisch zwei. der Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach Marie H***** und des Walter G***** wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diesen Punkt dahin abzuändern, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes von Friederike H***** nur im laufenden Rang bewilligt werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, der Beschluß auf Wiedereintragung der vorzeitig gelöschten Ranganmerkungen, der der Einverleibung als weiterer Eintragung zugrunde liege, sei nicht rechtskräftig gewesen.