Die Rechtsmittelwerberin macht sinngemäß geltend, daß die (vor Abschluß des Kaufvertrages vom 29.7.1994 erfolgte) Konkurseröffnung von Amts wegen sowohl anläßlich des Antrages auf Vormerkung als auch anläßlich des Antrages auf Anmerkung der Rechtfertigung beachtet hätte werden müssen. Bei Zustellung der Bewilligung der Vormerkung am 10.11.1994 habe sie bereits (am 28.10.1994) einen Rekurs gegen die Bewilligung der Anmerkung der Rechtfertigung dieser Vormerkung eingebracht gehabt. Die Bewilligung der Vormerkung habe daher im Zeitpunkt der Rekurserhebung noch nicht rechtskräftig sein können, weshalb die Anmerkung der Rechtfertigung nicht hätte bewilligt werden dürfen.
Vorauszuschicken ist, daß die Rekurslegitimation des Zwischenerwerbers, dessen Eigentumsrecht nicht verbüchert wurde (§ 22 GBG), bereits in SZ 61/69 bejaht wurde; er hat die Möglichkeit, im Rekursweg das Fehlen der grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen des Rechtsüberganges von ihm auf seinen Nachmann geltend zu machen.Vorauszuschicken ist, daß die Rekurslegitimation des Zwischenerwerbers, dessen Eigentumsrecht nicht verbüchert wurde (Paragraph 22, GBG), bereits in SZ 61/69 bejaht wurde; er hat die Möglichkeit, im Rekursweg das Fehlen der grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen des Rechtsüberganges von ihm auf seinen Nachmann geltend zu machen.
Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 5 Ob 39/92 wiederholt
lediglich die kurz zuvor in SZ 64/179 = NZ 1992, 115 (Hofmeister 118)
= JBl 1992, 315 dargelegten Grundsätze, wie sie später noch einmal in SZ 65/90 wiedergegeben wurden. Damals wurde in Fällen der Vormerkung des Eigentumsrechtes wegen Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 BAO für die Rechtfertigung die Vorlage dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung als ausreichend angesehen; das Vorliegen der übrigen Bedingungen des Rechtserwerbes stehe ja zwischen den am Rechtserwerb beteiligten Personen rechtskräftig fest und bedürfe somit keiner neuerlichen Prüfung durch das Grundbuchsgericht.= JBl 1992, 315 dargelegten Grundsätze, wie sie später noch einmal in SZ 65/90 wiedergegeben wurden. Damals wurde in Fällen der Vormerkung des Eigentumsrechtes wegen Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Paragraph 160, BAO für die Rechtfertigung die Vorlage dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung als ausreichend angesehen; das Vorliegen der übrigen Bedingungen des Rechtserwerbes stehe ja zwischen den am Rechtserwerb beteiligten Personen rechtskräftig fest und bedürfe somit keiner neuerlichen Prüfung durch das Grundbuchsgericht.
Im vorliegenden Fall kommt dieses Argument aber schon deshalb nicht zum Tragen, weil im für die Entscheidung über den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches (§ 93 GBG) die Bewilligung der Vormerkung mangels Zustellung an die Masseverwalterin nicht rechtskräftig war, sodaß von einem "rechtskräftigen Feststehen" von Eintragungsvoraussetzungen nicht die Rede sein kann. Daß die Masseverwalterin in der Folge die ihr sodann zugestellte Bewilligung der Vormerkung unbekämpft gelassen hat, berechtigte das Rekursgericht nicht, dem Rekurs der Masseverwalterin unter Hinweis auf die zwischenzeitig eingetretene Rechtskraft der Vormerkungsbewilligung den Erfolg zu versagen, weil dieser Umstand erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist.Im vorliegenden Fall kommt dieses Argument aber schon deshalb nicht zum Tragen, weil im für die Entscheidung über den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches (Paragraph 93, GBG) die Bewilligung der Vormerkung mangels Zustellung an die Masseverwalterin nicht rechtskräftig war, sodaß von einem "rechtskräftigen Feststehen" von Eintragungsvoraussetzungen nicht die Rede sein kann. Daß die Masseverwalterin in der Folge die ihr sodann zugestellte Bewilligung der Vormerkung unbekämpft gelassen hat, berechtigte das Rekursgericht nicht, dem Rekurs der Masseverwalterin unter Hinweis auf die zwischenzeitig eingetretene Rechtskraft der Vormerkungsbewilligung den Erfolg zu versagen, weil dieser Umstand erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist.
Abgesehen davon zielte die oben zitierte Entscheidungsreihe darauf ab, die neuerliche Vorlage bereits mit dem Vormerkungsgesuch vorgelegter und vom Gericht bereits geprüfter Urkunden entbehrlich zu machen und insoweit den Rechtfertigungsvorgang zu vereinfachen. Die Berücksichtigung auftretender Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit eines bei der Eintragung Beteiligten (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG) wurde damit nicht abgeschnitten.Abgesehen davon zielte die oben zitierte Entscheidungsreihe darauf ab, die neuerliche Vorlage bereits mit dem Vormerkungsgesuch vorgelegter und vom Gericht bereits geprüfter Urkunden entbehrlich zu machen und insoweit den Rechtfertigungsvorgang zu vereinfachen. Die Berücksichtigung auftretender Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit eines bei der Eintragung Beteiligten (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG) wurde damit nicht abgeschnitten.
Nachdem das Erstgericht bei seiner Beschlußfassung in Unkenntnis der Konkurseröffnung solche Bedenken nicht hegte, konnte die zuvor am Verfahren nicht beteiligt gewesene Masseverwalterin mit Rekurs - ohne gegen das Neuerungsverbot zu verstoßen - geltend machen, daß der Kaufvertrag vom 29.7.1994 von der Gemeinschuldnerin mit der Antragstellerin erst nach Konkurseröffnung (ohne Mitwirkung der über das Konkursvermögen verfügungsberechtigten Masseverwalterin) abgeschlossen worden war. Mangels Verfügungsberechtigung der Verkäuferin ist dieser Kaufvertrag nicht geeignet, als Grundlage für einen Erwerb bücherlicher Rechte durch die Antragstellerin zu dienen, was zur Abweisung ihres Antrages auf Anmerkung der Rechtfertigung führt: Die Vormerkung kann im Hinblick auf die nunmehr bekanntgewordene Konkurseröffnung nicht die Wirkung einer Einverleibung erlangen.
Dem Revisionsrekurs der Masseverwalterin war daher Folge zu geben.