Der Rekurs ist zulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes (wie mittlerweile erhoben wurde) tatsächlich S 50.000 übersteigt (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs.2 AußStrG und § 60 Abs.2 JN) und die Entscheidung von der bereits erwähnten erheblichen Rechtsfrage abhängt; er ist in der Sache auch berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes (wie mittlerweile erhoben wurde) tatsächlich S 50.000 übersteigt (Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG und Paragraph 60, Absatz 2, JN) und die Entscheidung von der bereits erwähnten erheblichen Rechtsfrage abhängt; er ist in der Sache auch berechtigt.
Mit der Rechtsfrage, wie ein gemäß § 160 BAO vorgemerktes Eigentumsrecht zu rechtfertigen ist, hat sich der Oberste Gerichtshof - ohne daß dies den Vorinstanzen hätte bekannt sein können - erst jüngst befaßt (5 Ob 124/91). Die dort dargelegten Grundsätze gelten auch für den gegenständlichen Fall:Mit der Rechtsfrage, wie ein gemäß Paragraph 160, BAO vorgemerktes Eigentumsrecht zu rechtfertigen ist, hat sich der Oberste Gerichtshof - ohne daß dies den Vorinstanzen hätte bekannt sein können - erst jüngst befaßt (5 Ob 124/91). Die dort dargelegten Grundsätze gelten auch für den gegenständlichen Fall:
Auszugehen ist davon, daß die Vormerkung eines Rechts im Grundbuch zu einem bedingten Rechtserwerb (§ 438 ABGB iVm § 8 Z 2 GBG) nach Maßgabe der späteren Rechtfertigung führt (§ 40 GBG). Wie diese Rechtfertigung zu erfolgen hat, richtet sich nach den einzelnen im Gesetz zugelassenen Vormerkungen (§§ 35 bis 39 GBG; vgl. auch §§ 41 bis 45 GBG).Auszugehen ist davon, daß die Vormerkung eines Rechts im Grundbuch zu einem bedingten Rechtserwerb (Paragraph 438, ABGB in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 2, GBG) nach Maßgabe der späteren Rechtfertigung führt (Paragraph 40, GBG). Wie diese Rechtfertigung zu erfolgen hat, richtet sich nach den einzelnen im Gesetz zugelassenen Vormerkungen (Paragraphen 35 bis 39 GBG; vergleiche auch Paragraphen 41 bis 45 GBG).
Für den in § 160 BAO geregelten Sonderfall einer Vormerkung mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält das Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift über die Art und Weise der Rechtfertigung. Aus den Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GBG ergibt sich, daß die Rechtfertigung durch die Vorlage jener Urkunden oder der Urkunden mit jenen besonderen Erfordernissen zu erfolgen hat, deren Fehlen den Grund dafür bildete, daß statt der Einverleibung nur die bedingte Eintragung des Rechts bewilligt werden konnte. Daß diese Urkunden dem Gesuch um Anmerkung der Rechtfertigung im Original beizulegen sind, weil ja auf Grund dieser Urkunden die Eintragung der Rechtfertigung erfolgen soll (§ 87 Abs.1 GBG), bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob auch jene Urkunden wieder vorzulegen sind, die bereits zur Bewilligung der Vormerkung geführt haben, muß aus jenen Gesetzesbestimmungen geschlossen werden, die sicherstellen sollen, daß das letztlich eingetragene Recht auf formell und inhaltlich unzweifelhaften Grundlagen beruht (§§ 31 ff GBG; § 94 GBG).Für den in Paragraph 160, BAO geregelten Sonderfall einer Vormerkung mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält das Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift über die Art und Weise der Rechtfertigung. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GBG ergibt sich, daß die Rechtfertigung durch die Vorlage jener Urkunden oder der Urkunden mit jenen besonderen Erfordernissen zu erfolgen hat, deren Fehlen den Grund dafür bildete, daß statt der Einverleibung nur die bedingte Eintragung des Rechts bewilligt werden konnte. Daß diese Urkunden dem Gesuch um Anmerkung der Rechtfertigung im Original beizulegen sind, weil ja auf Grund dieser Urkunden die Eintragung der Rechtfertigung erfolgen soll (Paragraph 87, Absatz eins, GBG), bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob auch jene Urkunden wieder vorzulegen sind, die bereits zur Bewilligung der Vormerkung geführt haben, muß aus jenen Gesetzesbestimmungen geschlossen werden, die sicherstellen sollen, daß das letztlich eingetragene Recht auf formell und inhaltlich unzweifelhaften Grundlagen beruht (Paragraphen 31, ff GBG; Paragraph 94, GBG).
Unter welchen Voraussetzungen eine Vormerkung für gerechtfertigt anzusehen ist, entscheidet das Grundbuchsgericht (§ 46 GBG). Da das unbedingte Recht auf Grund der Rechtfertigung - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des zur Vormerkung führenden Grundbuchsgesuches (SZ 28/170) - nur im Umfang der Rechtfertigung erworben wird (§ 40 GBG), ist in jedem einzelnen Fall auch der Umfang des von der Rechtfertigung erfaßten Rechts zu prüfen. Eine allgemein gültige, alle Fälle der Vormerkung erfassende Aussage, welche Urkunden dafür erforderlich sind, ist somit nicht möglich. Ob die Urkunden, die der Bewilligung der Vormerkung zugrunde lagen, dem Rechtfertigungsgesuch neuerlich beizulegen sind, oder ob es genügt, nur jene Urkunden bzw. die Urkunden in der für den unbedingten Rechtserwerb erforderlichen Form vorzulegen, hängt davon ab, ob sich aus dem die Bewilligung der Vormerkung betreffenden Grundbuchsakt ergibt, warum nur die Vormerkung und nicht schon die Eintragung des unbedingten Rechtserwerbs bewilligt werden konnte. Sind diesem Akt im einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und geht aus ihm auch hervor, daß andere der Rechtfertigung bedürftige Mängel nicht vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und Beurteilung ihres Umfangs aus, wenn bloß die Urkunden bzw. die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher der unbedingten Eintragung entgegenstand. Die übrigen Voraussetzungen des Rechtserwerbs, die ja das Grundbuchsgericht anläßlich der Bewilligung der Vormerkung zu prüfen hatte, bedürfen keiner weiteren Abklärung, weil ihr Vorliegen - bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung des ersten Grundbuchsgesuches - zwischen den am Rechtserwerb beteiligten Personen rechtskräftig feststeht. Zu beurteilen ist nur noch, ob die offen gebliebene Bedingung erfüllt ist.Unter welchen Voraussetzungen eine Vormerkung für gerechtfertigt anzusehen ist, entscheidet das Grundbuchsgericht (Paragraph 46, GBG). Da das unbedingte Recht auf Grund der Rechtfertigung - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des zur Vormerkung führenden Grundbuchsgesuches (SZ 28/170) - nur im Umfang der Rechtfertigung erworben wird (Paragraph 40, GBG), ist in jedem einzelnen Fall auch der Umfang des von der Rechtfertigung erfaßten Rechts zu prüfen. Eine allgemein gültige, alle Fälle der Vormerkung erfassende Aussage, welche Urkunden dafür erforderlich sind, ist somit nicht möglich. Ob die Urkunden, die der Bewilligung der Vormerkung zugrunde lagen, dem Rechtfertigungsgesuch neuerlich beizulegen sind, oder ob es genügt, nur jene Urkunden bzw. die Urkunden in der für den unbedingten Rechtserwerb erforderlichen Form vorzulegen, hängt davon ab, ob sich aus dem die Bewilligung der Vormerkung betreffenden Grundbuchsakt ergibt, warum nur die Vormerkung und nicht schon die Eintragung des unbedingten Rechtserwerbs bewilligt werden konnte. Sind diesem Akt im einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und geht aus ihm auch hervor, daß andere der Rechtfertigung bedürftige Mängel nicht vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und Beurteilung ihres Umfangs aus, wenn bloß die Urkunden bzw. die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher der unbedingten Eintragung entgegenstand. Die übrigen Voraussetzungen des Rechtserwerbs, die ja das Grundbuchsgericht anläßlich der Bewilligung der Vormerkung zu prüfen hatte, bedürfen keiner weiteren Abklärung, weil ihr Vorliegen - bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung des ersten Grundbuchsgesuches - zwischen den am Rechtserwerb beteiligten Personen rechtskräftig feststeht. Zu beurteilen ist nur noch, ob die offen gebliebene Bedingung erfüllt ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Akt über die Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechtes des Antragstellers zu entnehmen, daß der unbedingte Rechtserwerb, also die Einverleibung des Eigentumsrechtes, möglich gewesen wäre, hätte nicht die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes gefehlt. Auch gegen die vom Rekursgericht in Zweifel gezogene Zuordnung der nunmehr vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung zu jenem Kaufvertrag vom 28. Juni 1991, auf den sich der bedingte Eigentumserwerb des Antragstellers gründet, bestehen keine Bedenken, weil die Unbedenklichkeitsbescheinigung sowohl das Datum des zur Gebührenbemessung angezeigten Kaufvertrags (28.6.1991) als auch die Vertragsparteien nennt und an den Vertreter des Käufers (Antragstellers) adressiert ist. Damit ist die Möglichkeit, daß nicht der dem Vormerkungsgesuch angeschlossene Kaufvertrag, sondern ein anderer Kaufvertrag gleichen Datums und mit denselben Parteien die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten haben könnte, praktisch auszuschließen. Dem Erstgericht stand der die Vormerkung betreffene Akt zur Verfügung, sodaß es gar keiner den Grundbuchsrang beeinflussenden Zwischenerledigung bedurfte, um sich die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für ie Bewilligung oder Ablehnung der jetzt begehrten Grundbuchseintragung zu beschaffen. Auch das Rekursgericht wäre durch die Vorschrift des § 95 Abs 1 GBG nicht gehindert gewesen, sich den Grundbuchsakt über die Bewilligung der Vormerkung vorlegen zu lassen, weil es keine unzulässige Zwischenerledigung darstellt, sich bei der Überprüfung eines Grundbuchsbeschlusses alle jene Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen, die schon das Erstgericht zu beachten hatte (vgl. NotZ 1978, 108; NotZ 1990, 43). Selbst einer Aktenbeischaffung in dritter Instanz stand aus diesen Erwägungen nichts im Wege.Im vorliegenden Fall ist dem Akt über die Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechtes des Antragstellers zu entnehmen, daß der unbedingte Rechtserwerb, also die Einverleibung des Eigentumsrechtes, möglich gewesen wäre, hätte nicht die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes gefehlt. Auch gegen die vom Rekursgericht in Zweifel gezogene Zuordnung der nunmehr vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung zu jenem Kaufvertrag vom 28. Juni 1991, auf den sich der bedingte Eigentumserwerb des Antragstellers gründet, bestehen keine Bedenken, weil die Unbedenklichkeitsbescheinigung sowohl das Datum des zur Gebührenbemessung angezeigten Kaufvertrags (28.6.1991) als auch die Vertragsparteien nennt und an den Vertreter des Käufers (Antragstellers) adressiert ist. Damit ist die Möglichkeit, daß nicht der dem Vormerkungsgesuch angeschlossene Kaufvertrag, sondern ein anderer Kaufvertrag gleichen Datums und mit denselben Parteien die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten haben könnte, praktisch auszuschließen. Dem Erstgericht stand der die Vormerkung betreffene Akt zur Verfügung, sodaß es gar keiner den Grundbuchsrang beeinflussenden Zwischenerledigung bedurfte, um sich die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für ie Bewilligung oder Ablehnung der jetzt begehrten Grundbuchseintragung zu beschaffen. Auch das Rekursgericht wäre durch die Vorschrift des Paragraph 95, Absatz eins, GBG nicht gehindert gewesen, sich den Grundbuchsakt über die Bewilligung der Vormerkung vorlegen zu lassen, weil es keine unzulässige Zwischenerledigung darstellt, sich bei der Überprüfung eines Grundbuchsbeschlusses alle jene Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen, die schon das Erstgericht zu beachten hatte vergleiche NotZ 1978, 108; NotZ 1990, 43). Selbst einer Aktenbeischaffung in dritter Instanz stand aus diesen Erwägungen nichts im Wege.
Es liegt somit der Fall vor, daß an Hand einer einzigen Urkunde (der nachgereichten Unbedenklichkeitsbescheinigung) beurteilt werden kann, ob dem Antragsteller - rückbezogen auf den Zeitpunkt des Einlangens seines Grundbuchsgesuches um
Vormerkung - unbedingtes Eigentum an der käuflich erworbenen Liegenschaft zu verschaffen ist. Einer neuerlichen Überprüfung des dem Vormerkungsgesuch zugrunde liegenden Kaufvertrages bedurfte es nicht mehr. Der Antragsteller war nicht gehalten, dem Grundbuchsgericht den Kaufvertrag neuerlich vorzulegen, um den Eintritt der einzigen noch ausstehenden Bedingung und damit den unbedingten Rechtserwerb nachzuweisen (ebenso im Ergebnis Dittrich - Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge, Nr.35 und 36, und Grundbuchsrecht - kurz gefaßt, 63).
Damit erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Bewilligung der begehrten Anmerkung (Bartsch, Grundbuchsrecht7, 461; Feil, GBG,
203) und Löschung des gegenstandslos gewordenen Beisatzes in C-LNR 21 abzuändern waren.