Rechtssatz RS0116247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116247
Entscheidungsdatum
31.03.2003
Rechtssatz
§ 19 Abs 1 WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, beim Käufer einer Eigentumswohnung die von seinem Rechtsvorgänger schuldig gebliebenen Errichtungskosten einzufordern. Aus der genannten Gesetzesbestimmung kann sich nur ein Aufteilungsschlüssel für die aus gemeinschaftsrechtlichen oder anderen Gründen notwendige Verteilung der Errichtungskosten ergeben, wenn hiefür keine vertragliche Vorsorge getroffen wurde.Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, beim Käufer einer Eigentumswohnung die von seinem Rechtsvorgänger schuldig gebliebenen Errichtungskosten einzufordern. Aus der genannten Gesetzesbestimmung kann sich nur ein Aufteilungsschlüssel für die aus gemeinschaftsrechtlichen oder anderen Gründen notwendige Verteilung der Errichtungskosten ergeben, wenn hiefür keine vertragliche Vorsorge getroffen wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 275/01d
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
Veröff: SZ 74/195
- 5 Ob 248/02k
Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 248/02k
Vgl auch; Beisatz: Es besteht keine Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Beitragsschulden eines säumigen ehemaligen Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft. (T1); Veröff: SZ 2003/32
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116247
Dokumentnummer
JJR_20011211_OGH0002_0050OB00275_01D0000_002