Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte als seit 1. Jänner 1981 tätiger Verwalter der Wohnungseigentumsliegenschaft Wien 12., Schlöglgasse 47, aus der Verwaltungsabrechnung für die Jahre 1981, 1982 und 1983 von der beklagten Partei, die während des Verrechnungszeitraumes bücherliche Eigentümerin der Wohnung Stiege II top. Nr. 12 gewesen sei, gestützt auf das im gegenständlichen Verfahren über die Richtigkeit der Verwaltungsabrechnung eingeholte Sachverständigengutachten, den nach Abzug von Teilleistungen durch die Nebenintervenientin noch offenen Betrag von S 127.582,54 samt stufenweisen Zinsen.Der Kläger begehrte als seit 1. Jänner 1981 tätiger Verwalter der Wohnungseigentumsliegenschaft Wien 12., Schlöglgasse 47, aus der Verwaltungsabrechnung für die Jahre 1981, 1982 und 1983 von der beklagten Partei, die während des Verrechnungszeitraumes bücherliche Eigentümerin der Wohnung Stiege römisch zwei top. Nr. 12 gewesen sei, gestützt auf das im gegenständlichen Verfahren über die Richtigkeit der Verwaltungsabrechnung eingeholte Sachverständigengutachten, den nach Abzug von Teilleistungen durch die Nebenintervenientin noch offenen Betrag von S 127.582,54 samt stufenweisen Zinsen.
Die beklagte Partei bestritt dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klageabweisung und wendete im wesentlichen ein, nicht sie, sondern die Nebenintervenientin sei passiv klagelegitimiert. Sie habe der Nebenintervenientin mit Kaufvertrag vom 15. April 1975/9. November 1976 die fragliche Wohnung Stiege II top. Nr. 12 samt Garagenabstellplatz Nr. 4 verkauft. Wegen Differenzen mit dieser sei zunächst die beklagte Partei selbst als Wohnungseigentümerin der fraglichen Wohnung - wie die übrigen Wohnungseigentumsbewerber - eingetragen worden. Aufgrund des im Verfahren 4 C 770/79 des Bezirksgerichtes Fünfhaus ergangenen, seit Oktober 1981 rechtskräftigen Urteils sei die Nebenintervenientin in der Lage gewesen, ihr Eigentumsrecht an der Wohnung im Sinne des § 25 WEG einverleiben zu lassen; sie habe dies aber aus unlauteren Gründen bis zur Zeit nach der Einbringung der vorliegenden Klage unterlassen, weil sie praktisch umsonst oder zumindest billiger wohnen habe wollen.Die beklagte Partei bestritt dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klageabweisung und wendete im wesentlichen ein, nicht sie, sondern die Nebenintervenientin sei passiv klagelegitimiert. Sie habe der Nebenintervenientin mit Kaufvertrag vom 15. April 1975/9. November 1976 die fragliche Wohnung Stiege römisch zwei top. Nr. 12 samt Garagenabstellplatz Nr. 4 verkauft. Wegen Differenzen mit dieser sei zunächst die beklagte Partei selbst als Wohnungseigentümerin der fraglichen Wohnung - wie die übrigen Wohnungseigentumsbewerber - eingetragen worden. Aufgrund des im Verfahren 4 C 770/79 des Bezirksgerichtes Fünfhaus ergangenen, seit Oktober 1981 rechtskräftigen Urteils sei die Nebenintervenientin in der Lage gewesen, ihr Eigentumsrecht an der Wohnung im Sinne des Paragraph 25, WEG einverleiben zu lassen; sie habe dies aber aus unlauteren Gründen bis zur Zeit nach der Einbringung der vorliegenden Klage unterlassen, weil sie praktisch umsonst oder zumindest billiger wohnen habe wollen.
Nach Verkündung des Streites trat Gertrud L*** dem Streit auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenientin bei, wiewohl der größte Teil ihres Vorbringens nicht nur gegen den Kläger als Hausverwalter, sondern auch gegen die beklagte Partei als ehemalige Hausverwalterin und Wohnungseigentumsorganisatorin gerichtet ist und von der beklagten Partei auch nicht unwidersprochen blieb. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und ging dabei im wesentlichen von folgenden Tatsachen und rechtlichen Erwägungen aus:
Die beklagte Partei war Wohnungseigentumsorganisatorin hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage in Wien 12., Schlöglgasse 47. Die Nebenintervenientin kaufte mit Vertrag vom 15. April 1975/9. November 1976 die Wohnung Stiege II top. Nr. 12 und den Garageneinstellplatz Nr. 4. Nach Übergabe der Wohnung an die Nebenintervenientin kam es zu Streitigkeiten über die Höhe der zu bezahlenden Aufwendungen, zumal die beklagte Partei selbst ursprünglich auch als Liegenschaftsverwalterin auftrat. Die Nebenintervenientin belangte die beklagte Partei vor dem Bezirksgericht Fünfhaus zu 4 C 770/79 im Oktober 1979 gemäß § 25 WEG auf Gestattung der Einverleibung des Eigentumsrechtes und erwirkte am 22. November 1979 zu TZ 2274/79 eine entsprechende Streitanmerkung im Grundbuch. Mit den übrigen Wohnungseigentumsbewerbern erreichte die beklagte Partei eine Einigung und am 4. Dezember 1979 zu TZ 2713/79 die Begründung von Wohnungseigentum, wobei sie selbst als Miteigentümerin zu 97/3707-Anteilen hinsichtlich der Wohnung Stiege II top. Nr. 12 eingetragen wurde. Außerdem wurde eine vom § 19 WEG abweichende Vereinbarung im Lastenblatt dieser Liegenschaft angemerkt. Per 31. Dezember 1980 wurde der beklagten Partei der Verwaltungsvertrag gekündigt und die Verwaltungsvollmacht widerrufen, per 1. Jänner 1981 wurde der Kläger von der Mehrheit der Wohnungseigentümer, nicht aber von der Nebenintervenientin oder der beklagten Partei, zum neuen Verwalter bestellt. Im Verfahren 4 C 770/79 des Bezirksgerichtes Fünfhaus obsiegte die Nebenintervenientin mit ihrem Klagebegehren gemäß § 25 WEG (Urteil erster Instanz vom 30. April 1981, Urteil zweiter Instanz vom 1. September 1981). Die Nebenintervenientin benützte laufend das hier fragliche Wohnobjekt und die Garage, zahlte aber nur sporadisch ihr angemessen erscheinende Beträge aus der Verwaltungsabrechnung des Klägers. Der Kläger trat in bezug auf die verfahrensgegenständliche Wohnung samt Garageneinstellplatz in den Jahren 1981, 1982 und 1983 mit insgesamt S 127.582,54 (für Darlehensrückzahlung, Betriebskosten und Verwaltungshonorar, Aufzugs- und Heizungskosten, Dotierung des Reparaturfonds) in Vorlage. Erst im April 1984 wurde die Nebenintervenientin als Wohnungseigentümerin hinsichtlich der fraglichen Wohnung im Range der zu TZ 2274/79 beim Bezirksgericht Fünfhaus erwirkten Streitanmerkung eingetragen; gleichzeitig wurde die Anmerkung der Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils gelöscht.Die beklagte Partei war Wohnungseigentumsorganisatorin hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage in Wien 12., Schlöglgasse 47. Die Nebenintervenientin kaufte mit Vertrag vom 15. April 1975/9. November 1976 die Wohnung Stiege römisch zwei top. Nr. 12 und den Garageneinstellplatz Nr. 4. Nach Übergabe der Wohnung an die Nebenintervenientin kam es zu Streitigkeiten über die Höhe der zu bezahlenden Aufwendungen, zumal die beklagte Partei selbst ursprünglich auch als Liegenschaftsverwalterin auftrat. Die Nebenintervenientin belangte die beklagte Partei vor dem Bezirksgericht Fünfhaus zu 4 C 770/79 im Oktober 1979 gemäß Paragraph 25, WEG auf Gestattung der Einverleibung des Eigentumsrechtes und erwirkte am 22. November 1979 zu TZ 2274/79 eine entsprechende Streitanmerkung im Grundbuch. Mit den übrigen Wohnungseigentumsbewerbern erreichte die beklagte Partei eine Einigung und am 4. Dezember 1979 zu TZ 2713/79 die Begründung von Wohnungseigentum, wobei sie selbst als Miteigentümerin zu 97/3707-Anteilen hinsichtlich der Wohnung Stiege römisch zwei top. Nr. 12 eingetragen wurde. Außerdem wurde eine vom Paragraph 19, WEG abweichende Vereinbarung im Lastenblatt dieser Liegenschaft angemerkt. Per 31. Dezember 1980 wurde der beklagten Partei der Verwaltungsvertrag gekündigt und die Verwaltungsvollmacht widerrufen, per 1. Jänner 1981 wurde der Kläger von der Mehrheit der Wohnungseigentümer, nicht aber von der Nebenintervenientin oder der beklagten Partei, zum neuen Verwalter bestellt. Im Verfahren 4 C 770/79 des Bezirksgerichtes Fünfhaus obsiegte die Nebenintervenientin mit ihrem Klagebegehren gemäß Paragraph 25, WEG (Urteil erster Instanz vom 30. April 1981, Urteil zweiter Instanz vom 1. September 1981). Die Nebenintervenientin benützte laufend das hier fragliche Wohnobjekt und die Garage, zahlte aber nur sporadisch ihr angemessen erscheinende Beträge aus der Verwaltungsabrechnung des Klägers. Der Kläger trat in bezug auf die verfahrensgegenständliche Wohnung samt Garageneinstellplatz in den Jahren 1981, 1982 und 1983 mit insgesamt S 127.582,54 (für Darlehensrückzahlung, Betriebskosten und Verwaltungshonorar, Aufzugs- und Heizungskosten, Dotierung des Reparaturfonds) in Vorlage. Erst im April 1984 wurde die Nebenintervenientin als Wohnungseigentümerin hinsichtlich der fraglichen Wohnung im Range der zu TZ 2274/79 beim Bezirksgericht Fünfhaus erwirkten Streitanmerkung eingetragen; gleichzeitig wurde die Anmerkung der Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils gelöscht.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes hielt das Erstgericht die passive Klagelegitimation der beklagten Partei schon deshalb für gegeben, weil diese im Verrechnungszeitraum (sowie im Zeitpunkt der Einbringung der Klage) im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen war, sodaß sie für die vom Kläger korrekt abgerechneten und vorgeschriebenen Aufwendungsanteile hafte. Ins Leere gehe die Argumentation, der Kläger hätte auf Grund der Streitanmerkung wegen der Klageführung nach § 25 WEG seitens der Nebenintervenientin gegen die beklagte Partei gewarnt sein müssen. Abgesehen davon, daß die Streitanmerkung nach § 25 WEG keine echte im Sinne des Systems des Grundbuchsgesetzes sei, weise gerade eine solche Eintragung darauf hin, daß ein Dritter, der selbst noch nicht Eigentümer sei, ein Verfahren zur Geltendmachung seines schuldrechtlichen Anspruches nach § 23 WEG anstrenge. Auch der Ansicht, die Textierung des zweiten Blattes der Beilage 3 weise auf eine direkte Bevollmächtigung zwischen der Nebenintervenientin und dem Kläger hin, könne nicht gefolgt werden; die Textierung ergebe eindeutig, daß die beklagte Partei aufgefordert werde, den Hausakt und die Gelder im Auftrag der Miteigentümer an den Kläger herauszugeben.In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes hielt das Erstgericht die passive Klagelegitimation der beklagten Partei schon deshalb für gegeben, weil diese im Verrechnungszeitraum (sowie im Zeitpunkt der Einbringung der Klage) im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen war, sodaß sie für die vom Kläger korrekt abgerechneten und vorgeschriebenen Aufwendungsanteile hafte. Ins Leere gehe die Argumentation, der Kläger hätte auf Grund der Streitanmerkung wegen der Klageführung nach Paragraph 25, WEG seitens der Nebenintervenientin gegen die beklagte Partei gewarnt sein müssen. Abgesehen davon, daß die Streitanmerkung nach Paragraph 25, WEG keine echte im Sinne des Systems des Grundbuchsgesetzes sei, weise gerade eine solche Eintragung darauf hin, daß ein Dritter, der selbst noch nicht Eigentümer sei, ein Verfahren zur Geltendmachung seines schuldrechtlichen Anspruches nach Paragraph 23, WEG anstrenge. Auch der Ansicht, die Textierung des zweiten Blattes der Beilage 3 weise auf eine direkte Bevollmächtigung zwischen der Nebenintervenientin und dem Kläger hin, könne nicht gefolgt werden; die Textierung ergebe eindeutig, daß die beklagte Partei aufgefordert werde, den Hausakt und die Gelder im Auftrag der Miteigentümer an den Kläger herauszugeben.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und erklärte die Revision für zulässig. Es führte aus:
Den insoweit unbekämpften Urteilsfeststellungen sei (verdeutlicht durch die angeführten Beilagen = Grundbuchsbeschlüsse) zu entnehmen, daß die Nebenintervenientin während der vorliegenden Abrechnungsperiode ausschließlich die Nutzung der fraglichen Eigentumswohnung samt Nebenobjekten innehatte und lediglich im Grundbuch die beklagte Partei als Eigentümerin (noch) eingetragen war. Zufolge der Klage auf Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 25 WEG aus dem Jahre 1979 und der in diesem Jahre erwirkten Klagsanmerkung wäre aber auch für den Kläger als Verwalter des Wohnungseigentumsobjektes bei gehöriger Erkundigung erkennbar gewesen, daß die Nebenintervenientin nicht nur benützende Wohnungseigentumsbewerberin, sondern auch schon Klägerin auf Einverleibung ihres Wohnungseigentumsrechtes war, sodaß die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens (nämlich im April 1984) erwirkte Einverleibung ihres Eigentumsrechtes auch den vorliegenden Verrechnungszeitraum entsprechend abgedeckt habe. Dazu komme aber noch, daß der Kläger offensichtlich ohnehin der Nebenintervenientin die auf die fragliche Wohnung entfallenden Verwaltungsauslagen zur Zahlung vorschrieb und eben von dieser nur die im Ersturteil näher festgestellten Teilzahlungen erhielt. Allein daraus sei aber für den Kläger und die Nebenintervenientin klar abzuleiten, daß zumindest stillschweigend der Kläger als Verwalter der Eigentumswohnung der Nebenintervenientin tätig geworden, aber auch anerkannt worden sei, allerdings die Nebenintervenientin eben nur ihr angemessen scheinende Zahlungen erbracht habe. Bloß deshalb, weil die beklagte Partei zwischenzeitig noch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war, könne bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr die vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 4/83 (MietSlg. 35.638) geäußerte Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sein, wonach "mangels anderweitiger vertraglicher Regelung im Verhältnis der Mit- und Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber dem Hausverwalter grundsätzlich der grundbücherliche Miteigentümer für die auf seinen Anteil entfallenden Betriebskosten hafte, möge er diesen auch schon weiter veräußert haben". Vielmehr lägen im vorliegenden Fall zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin bereits derartige nahe Beziehungen vor, die eine ausschließliche und direkte Abrechnung gegenüber der Nebenintervenientin auch für den fraglichen Abrechnungszeitraum erforderten.Den insoweit unbekämpften Urteilsfeststellungen sei (verdeutlicht durch die angeführten Beilagen = Grundbuchsbeschlüsse) zu entnehmen, daß die Nebenintervenientin während der vorliegenden Abrechnungsperiode ausschließlich die Nutzung der fraglichen Eigentumswohnung samt Nebenobjekten innehatte und lediglich im Grundbuch die beklagte Partei als Eigentümerin (noch) eingetragen war. Zufolge der Klage auf Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 25, WEG aus dem Jahre 1979 und der in diesem Jahre erwirkten Klagsanmerkung wäre aber auch für den Kläger als Verwalter des Wohnungseigentumsobjektes bei gehöriger Erkundigung erkennbar gewesen, daß die Nebenintervenientin nicht nur benützende Wohnungseigentumsbewerberin, sondern auch schon Klägerin auf Einverleibung ihres Wohnungseigentumsrechtes war, sodaß die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens (nämlich im April 1984) erwirkte Einverleibung ihres Eigentumsrechtes auch den vorliegenden Verrechnungszeitraum entsprechend abgedeckt habe. Dazu komme aber noch, daß der Kläger offensichtlich ohnehin der Nebenintervenientin die auf die fragliche Wohnung entfallenden Verwaltungsauslagen zur Zahlung vorschrieb und eben von dieser nur die im Ersturteil näher festgestellten Teilzahlungen erhielt. Allein daraus sei aber für den Kläger und die Nebenintervenientin klar abzuleiten, daß zumindest stillschweigend der Kläger als Verwalter der Eigentumswohnung der Nebenintervenientin tätig geworden, aber auch anerkannt worden sei, allerdings die Nebenintervenientin eben nur ihr angemessen scheinende Zahlungen erbracht habe. Bloß deshalb, weil die beklagte Partei zwischenzeitig noch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war, könne bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr die vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 4/83 (MietSlg. 35.638) geäußerte Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sein, wonach "mangels anderweitiger vertraglicher Regelung im Verhältnis der Mit- und Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber dem Hausverwalter grundsätzlich der grundbücherliche Miteigentümer für die auf seinen Anteil entfallenden Betriebskosten hafte, möge er diesen auch schon weiter veräußert haben". Vielmehr lägen im vorliegenden Fall zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin bereits derartige nahe Beziehungen vor, die eine ausschließliche und direkte Abrechnung gegenüber der Nebenintervenientin auch für den fraglichen Abrechnungszeitraum erforderten.
Aus diesen Gründen erweise sich daher der Einwand der beklagten Partei, sie sei passiv nicht klagelegitimiert, als gerechtfertigt, sodaß ohne weitere Prüfung der übrigen, in der Berufung, aber auch in der Berufungsbeantwortung aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen mit der Abweisung der Klage vorzugehen gewesen sei. Die Revision sei hier gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zuzulassen gewesen, weil - soweit für das Berufungsgericht zugänglich und überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der hier maßgeblichen, für die Sicherheit und Rechtsentwicklung wichtigen Frage des materiellen Rechtes vorliege, ob der Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich noch Miteigentümer einer Eigentumswohnung sei, für Verwaltungsauslagen (mit-)hafte, wenn er noch als grundbücherlicher Eigentümer eingetragen sei, jedoch die Wohnung in keiner Weise nutze, während der die Wohnung tatsächlich nutzende Wohnungseigentumsbewerber mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes säumig sei oder daran gehindert werde. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 in Verbindung mit Abs 2 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Aus diesen Gründen erweise sich daher der Einwand der beklagten Partei, sie sei passiv nicht klagelegitimiert, als gerechtfertigt, sodaß ohne weitere Prüfung der übrigen, in der Berufung, aber auch in der Berufungsbeantwortung aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen mit der Abweisung der Klage vorzugehen gewesen sei. Die Revision sei hier gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zuzulassen gewesen, weil - soweit für das Berufungsgericht zugänglich und überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der hier maßgeblichen, für die Sicherheit und Rechtsentwicklung wichtigen Frage des materiellen Rechtes vorliege, ob der Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich noch Miteigentümer einer Eigentumswohnung sei, für Verwaltungsauslagen (mit-)hafte, wenn er noch als grundbücherlicher Eigentümer eingetragen sei, jedoch die Wohnung in keiner Weise nutze, während der die Wohnung tatsächlich nutzende Wohnungseigentumsbewerber mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes säumig sei oder daran gehindert werde. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 2, ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.