Rechtssatz RS0013748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013748
Entscheidungsdatum
11.06.2018
Rechtssatz
Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach §§ 837, 1014 ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern von Bedeutung, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend macht, mag diese Abrechnung nun vom Verwalter selbst erstellt worden sein oder das Ergebnis der Beweisaufnahme bilden, das sich der Verwalter zur Begründung seines (Honorar- und)Aufwandersatzanspruches zu eigen macht.Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach Paragraphen 837, 1014, ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern von Bedeutung, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend macht, mag diese Abrechnung nun vom Verwalter selbst erstellt worden sein oder das Ergebnis der Beweisaufnahme bilden, das sich der Verwalter zur Begründung seines (Honorar- und)Aufwandersatzanspruches zu eigen macht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 91/85
Entscheidungstext OGH 03.12.1985 5 Ob 91/85
Veröff: SZ 58/197 = EvBl 1987/8 S 50 = NZ 1987,39
- 5 Ob 22/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 22/88
Veröff: WoBl 1989,101 (Eccher/Call)
- 5 Ob 20/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 20/92
Veröff: ImmZ 1992,263
- 5 Ob 22/93
Entscheidungstext OGH 16.02.1993 5 Ob 22/93
Auch
- 5 Ob 110/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 110/93
Beisatz: Auch die Berücksichtigung von Einnahmen hat in diesem Verfahren nur insoweit zu erfolgen, als dem Miteigentümer Anteil an diesen Einnahmen zusteht; sollte diesbezüglich aber eine anderweitige vertragliche Regelung getroffen worden sein, so vermag der Mangel der Rechnungslegung über solche Einnahmenposten in einem solchen Fall zu keiner Verminderung des Aufwandersatzes des Verwalters führen. (T1)
- 3 Ob 141/97z
Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 141/97z
- 5 Ob 180/06s
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 5 Ob 180/06s
- 6 Ob 136/11k
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 136/11k
nur: Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach §§ 837, 1014 ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern von Bedeutung, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend macht. (T2)
- 4 Ob 109/18k
Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 109/18k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013748
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19851203_OGH0002_0050OB00091_8500000_001