Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage, ob im hier gegebenen Fall eine zur Rechtfertigung des Klagebegehrens geeignete Abrechnung bereits vorliegt oder doch bei Aufnahme aller hiezu von der klagenden Partei beantragten Beweise vorgelegen wäre, zumindest im Ergebnis - wie bei der Sachentscheidung gezeigt werden wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich (s. zuletzt 5 Ob 20/92).
b) Zur Sachentscheidung:
Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, daß der Anspruch des Verwalters auf Ersatz von Aufwendungen auf die Liegenschaft der Miteigentümer nicht von der vorherigen Rechnungslegung abhängig ist;
es genügt, daß diese in dem Prozeß vorliegt, in dem der Verwalter
seinen Anspruch geltend macht (MietSlg 36.073 mwN; jüngst 5 Ob
20/92). Dabei ist es unerheblich, ob die Abrechnung vom Verwalter
selbst erstellt wurde oder bloß das Ergebnis der gerichtlichen
Beweisaufnahme bildet, das sich der Verwalter zur Begründung seines
Aufwandersatzanspruches zu eigen macht (SZ 58/197).
In der hier zu beurteilenden Rechtssache legte die Klägerin die
Abrechnung als Belegskonvolut Beilagen./I und ./J samt 44 Rechnungen
vor, die zutreffend vom Berufungsgericht als ausreichende Abrechnung
der geltend gemachten Ausgaben angesehen wurden. Dazu kommt noch,
daß die von den Beklagten begehrte Vorlage der Originalbelege im
Rahmen der in der mündlichen Verhandlung durchzuführenden
Beweisaufnahme (hier: Einvernahme der Klägerin als Partei) von der
Klägerin zugesagt wurde (ON 7). Diese Beweisaufnahme unterblieb
aber bisher. Erst nach Durchführung der von der Klägerin hiezu und
von den Beklagten im Rahmen ihrer konkreten Bestreitung einzelner
Abrechnungspositionen (siehe ON 9, 11 und 14) angebotenen Beweise
wird beurteilt werden können, ob die eingeklagten Beträge zu Recht
geltend gemacht werden. Dazu bedarf es zu den jeweils strittigen
Positionen der Abrechnung begründeter Feststellungen.
In der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung sind als Einnahmen "S
0,-" verzeichnet. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes, die
Beklagten hätten Anspruch auf Abrechnung über alle das Haus
betreffenden Zinseinnahmen, auch wenn ihnen davon gemäß § 20 Z 2 WEG
kein Anteil zukomme, ist hier nur soviel zu sagen, daß eine
Abrechnung über Einnahmen, die nicht zu einer Minderung des
Anspruches der Klägerin führen kann, auch nicht präjudiziell für die
Entscheidung in dieser Rechtssache ist. Der Aufwandersatzanspruch
der Klägerin setzt lediglich voraus, daß er dem Saldo aus den
tatsächlich gemachten Aufwendungen vermindert um Leistungen der
Beklagten entspricht, nicht aber, daß die Klägerin alle anderen
allenfalls aus ihrer Verwalterfunktion den Beklagten gegenüber
obliegenden Pflichten erfüllte. Behauptungen der Beklagten, es
seien mit den Aufwendungen der Klägerin von dieser aus dem Haus
gezogene Einnahmen zu verrechnen, wurden nicht aufgestellt; das gilt
auch für Betriebskosten-Akontozahlungen.
Der Einwand des Achtbeklagten, er sei "nicht Eigentümer der Wohnung
Nr.7" bedarf der Konkretisierung. Nach dem Vorbringen der Klägerin
bezieht sich der geltend gemachte Aufwandersatz auf eine Zeit, in
der der Achtbeklagte noch Miteigentümer der Liegenschaft war. Dieser wird sich daher darüber zu äußern zu haben, bis wann er Miteigentümer der Liegenschaft war. Im Falle widerstreitenden Vorbringens hiezu werden auf Grund eines einzuholenden Grundbuchsauszuges (unter Berücksichtigung des Inhaltes des Verzeichnisses der gelöschten Eintragungen) Feststellungen darüber zu treffen sein, ob bzw. bis wann der Achtbeklagte Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft war.
Zu dem von den Beklagten erhobenen Verjährungseinwand ist folgendes zu sagen:
Ansprüche des Hausverwalters auf Aufwandersatz für
Geschäftsbesorgungsleistungen des täglichen Lebens (Strasser in
Rummel, ABGB2, Rz 7 zu den §§ 1014 und 1015) verjähren gemäß § 1486
Z 1 ABGB in drei Jahren. Dazu gehören z.B. Betriebskosten (MietSlg
31.272/36 = 52/137; MietSlg 36.229) und öffentliche Abgaben (MietSlg
35.276 ua), wobei unter Betriebskosten alle im Zuge der Verwaltung
regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen zu verstehen sind, also etwa
Heizkosten, Servicegebühren, Rauchfangkehrergebühren, Wasser- und
Kanalgebühr, Müllabfuhr, Hausbesorgerkosten, aber auch kleinere
Reparaturen (MietSlg 36.229 mwN). Nicht der dreijährigen Verjährung
nach § 1486 Z 1 ABGB unterliegen hingegen Aufwandersatzforderungen
für andere Geschäftsfälle, wie zB Darlehensrückzahlungen (SZ 54/177 =
MietSlg 33.252), Aufwendungen für Großreparaturen, die nicht den
Charakter wiederkehrender Leistungen haben (MietSlg 36.229; zB
Sanierung einer Ölringleitung - MietSlg 35.277). Für den Beginn der
Verjährung ist das Ende des Abrechnungszeitraumes maßgebend, der
sich primär aus der Vereinbarung, mangels einer solchen aus dem
Gesetz (hier: das Kalenderjahr gemäß § 17 Abs 2 Z 1 WEG 1975)
ergibt (SZ 52/137) und in dem der Verwalter die Aufwendungen
tätigte.
Hätte die Klägerin die Aufwendungen nicht als Verwalterin der Liegenschaft getätigt so unterläge ihr Ersatzanspruch der allgemeinen (dreißigjährigen) Verjährungsfrist.
Anhand der dargelegten Grundsätze wird vom Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien und gegebenenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens im Falle widerstreitender Tatsachenbehauptungen zu beurteilen sein, welche der von der Klägerin als Aufwandersatz begehrten Beträge zum Zeitpunkt des Einbringens der Klage bereits verjährt waren.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.