Begründung:
Zu 1.):
Die Streitwerte verbundener Rechtssachen sind für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht zusammenzurechnen (MGA JN-ZPO14 § 502 ZPO/E 60). In den verbundenen Rechtssachen 7 C 1479/90d und 7 C 1480/90q des Erstgerichtes übersteigt jeweils der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht S 50.000,- (§ 502 Abs 2 ZPO) und es ist auch kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO gegeben. Die Revision war daher insoweit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Die Streitwerte verbundener Rechtssachen sind für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht zusammenzurechnen (MGA JN-ZPO14 Paragraph 502, ZPO/E 60). In den verbundenen Rechtssachen 7 C 1479/90d und 7 C 1480/90q des Erstgerichtes übersteigt jeweils der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht S 50.000,- (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und es ist auch kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO gegeben. Die Revision war daher insoweit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Zu 2.):
Der Kläger begehrt als Hausverwalter von der Beklagten als Mit- und Wohnungseigentümerin (siehe Beilage K; 241/1281-Anteile) der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches L***** den anteilsmäßigen Ersatz von Aufwendungen (zB Betriebskosten; ON 9, AS 11) für die Zeit vom 1.1.1991 bis 28.10.92 in der Höhe von S 66.629,19 (ON 27).
Die Beklagte wendete ua mangelnde Fälligkeit ein, weil keine ordnungsgemäße Abrechnung gelegt worden sei (ON 5).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, der Kläger habe weder vor Einbringung der Klage noch während des Verfahrens eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne des § 17 WEG gelegt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, der Kläger habe weder vor Einbringung der Klage noch während des Verfahrens eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne des Paragraph 17, WEG gelegt.
Die Rechnungslegung solle dem Berechtigten ausreichende Grundlagen liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der mit der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums verbundenen Aufgaben anhand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Hiezu sei es erforderlich, daß die Einnahmen und Ausgaben möglichst detailliert angegeben und aufgeschlüsselt würden sowie daß konkret ausgewiesen werde, wofür und an wen Zahlungen geleistet und von wem und wofür Geld eingenommen wurde. Die einzelnen Rechtsgeschäfte müßten durch Anführung der Vertragspartner und der Leistungen individualisiert sein. Zur Ermöglichung der Kontrolle müßten die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtlich geführt werden müsse, leicht auffindbar seien. Betriebskosten und öffentliche Abgaben seien detailliert auszuweisen. Diesen Voraussetzungen werde nicht entsprochen, wenn sämtliche unter Annuitäten, Betriebskosten, Waschküche, Umsatzsteuer und Instandhaltungsrücklage angeführten Einnahmen und Ausgaben nur pauschal angeführt und nicht nach den einzelnen Ausgaben- und Einnahmeposten gegliedert seien. Selbst die Aufgliederung für Betriebskosten und Verwaltungskosten nach Grundsteuer, Strom, Wassergebühr etc. reiche nicht hin, wenn auch diesbezüglich nur Pauschalbeträge angeführt würden. Hinsichtlich der Einnahmen müsse sich aus der Abrechnung ergeben, von wem und wofür Geld eingenommen worden sei. Diesem Erfordernis entspreche eine Abrechnung nicht, wenn Vorschreibungen und Einnahmen gleichgesetzt würden. Ebenso sei eine gesonderte ziffernmäßige Ausweisung etwaiger Liegenschaftserträgnisse, wie Miete oder Benützungsentgelt für Garagen etc., erforderlich.
Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen entsprächen diesem Erfordernis nicht. Ihnen ermangle es zum einen an der Angabe der erzielten Einnahmen, weiters an der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit. Für einen Laien sei die Belegsammlung in keiner Weise geordnet und nachvollziehbar. Die Ausgaben seien nicht in ausreichender Weise individualisiert.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Der Kläger habe seine Ansprüche als Hausverwalter geltend gemacht (ON 1). Werde die Verwaltung durch einen Miteigentümer geführt, so sei die Rechtsstellung des die Verwaltung führenden Teilhabers dieselbe wie jene des zur Verwaltung berufenen Dritten. Als solcher sei er verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem auf Grund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. Der Rechnungslegungsanspruch werde auch nicht dadurch eingeschränkt, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber auf anteiligen Ertrag aus der gemeinsamen Liegenschaft verzichtet habe. Unabhängig davon, wem auf Grund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zuzufließen haben, unabhängig also vom Anspruch auf Einnahmen aus dem Objekt, sei der Verwalter verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar auch dann, wenn die Beklagte keinen Anspruch habe, an den Einnahmen teilzuhaben. Schon in der Nichtberücksichtigung der Einnahmen liege somit ein Mangel einer ordnungsgemäßen Abrechnung, woraus sich die mangelnde Berechtigung des Klageanspruches ergebe.
Die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers - sachlich nur noch zu behandeln, soweit ihr Gegenstand der im Verfahren 7 C 293/91v des Erstgerichtes geltend gemachte Anspruch von S 66.629,19 ist - mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte begehrt, die Revision auch bezüglich des Verfahrens 7 C 293/91v des Erstgerichtes zurückzuweisen; in eventu möge ihr nicht Folge gegeben werden.
Die Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Verfahren 7 C 293/91v des Erstgerichtes ist zulässig und berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit: