Rechtssatz RS0013787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013787
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Wenn die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt, wird Machthaber und Vertragspartner ( mit allen Rechten und Pflichten eines Machthabers iSd §§ 1002 ff ABGB ) aller Mit- und Wohnungseigentümer.Wenn die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt, wird Machthaber und Vertragspartner ( mit allen Rechten und Pflichten eines Machthabers iSd Paragraphen 1002, ff ABGB ) aller Mit- und Wohnungseigentümer.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 22/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 22/88
Veröff: WoBl 1989/51, 101 ( Eccher/Call )
- 5 Ob 78/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 78/88
Beisatz: Und bleibt es auch ungeachtet der Vollmachtskündigung oder des Vollmachtswiderrufs einzelner Miteigentümer, die nicht die Mehrheit erreichen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013787
Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0050OB00022_8800000_001