Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 27.8.1981 kaufte der Kläger das Unternehmen seines Vaters Friedrich W*** sen., das die Erzeugung von Papiersäcken und den Großhandel mit Papier- und Plastikwaren zum Gegenstand hat, durch Übernahme des negativen Kapitalkontos von S 3,067.892,71. Im Verlassenschaftsverfahren nach seinem am 2.10.1981 verstorbenen Vater (10 A 724/81 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) gab der Kläger vor dem Gerichtskommissär Dr. Willibald B*** auf Grund des (nicht datierten) Testamentes die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab; sein eidesstättiges Vermögensbekenntnis wies Aktiven von S 35.723,01, Passiven von S 21.353,68 und somit einen Reinnachlaß von S 14.369,33 aus. Mit Einantwortungsurkunde vom 1.4.1982 wurde dem Kläger der gesamte Nachlaß eingeantwortet. Mit Bescheid vom 7.10.1982, StNr. 290/1144, setzte das Finanzamt für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk in Wien die Umsatz- und die Einkommenssteuer der Verlassenschaft nach Friedrich W*** (sen.) für das Jahr 1981 fest und schrieb dieser unter Bedachtnahme auf seinen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf seines Gewerbebetriebes für dieses Jahr eine Einkommensteuer von S 391.859,- vor. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei den Ersatz seines mit S 377.489,67 bezifferten Schadens. Der Substitut des Gerichtskommissärs Dr. Willibald B*** habe ihm im Verlassenschaftsverfahren eine unrichtige Belehrung über die Auswirkungen eines Unternehmenskaufes auf seine Haftung für die Nachlaßschulden erteilt. Der Kläger müsse daher zur Gänze für die Steuerschuld der Verlassenschaft einstehen; bei Abgabe einer bedingten Erbserklärung wäre seine Haftung für diese Abgabenschuld mit dem Wert des Reinnachlasses von S 14.369,33 betraglich begrenzt gewesen.
Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, der Gerichtskommissär sei nicht verpflichtet, Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses anzustellen und den Erben über die steuerrechtlichen Auswirkungen einer zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Unternehmensübertragung zu belehren. Durch Unterlassung der Bekämpfung des Steuerbescheides habe der Kläger auch gegen seine Rettungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 AHG verstoßen; es wäre ihm überdies unbenommen geblieben, die Errichtung eines Inventars zu beantragen.Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, der Gerichtskommissär sei nicht verpflichtet, Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses anzustellen und den Erben über die steuerrechtlichen Auswirkungen einer zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Unternehmensübertragung zu belehren. Durch Unterlassung der Bekämpfung des Steuerbescheides habe der Kläger auch gegen seine Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG verstoßen; es wäre ihm überdies unbenommen geblieben, die Errichtung eines Inventars zu beantragen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten
Rechtsgang - die Darstellung des ersten Rechtsganges kann der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.11.1984 ON 16 (= SZ 57/172) entnommen werden - zur Gänze statt. Es stellte fest, der Kläger habe lediglich am 19.2.1982 mit dem Gerichtskommissär bzw. dessen Substituten Kontakt gehabt. An der an diesem Tag abgehaltenen Tagsatzung hätten für den Gerichtskommissär Dr. Willibald B*** dessen Substitut Dr. Rudolf K*** sowie der Kläger und dessen Mutter Wilhelmine W*** teilgenommen; dabei habe der Vertreter des Gerichtskommissärs dem Kläger Rechtsbelehrung über die Folgen der bedingten und der unbedingten Erbserklärung und den Umfang der Erbenhaftung erteilt. Der Kläger habe Dr. Rudolf K*** über den Unternehmenskauf informiert, ihm bekanntgegeben, daß die Unterlagen bei Notar Dr. Günther T*** auflägen, und habe ihn ersucht, dort Einsicht zu nehmen. Dieser habe erwidert, es gehe dabei um "ein Paar anderer Schuhe", der Verkauf des Unternehmens durch den Erblasser an den Kläger habe mit dem Nachlaßverfahrn nichts zu tun, weil die Verlassenschaftsabhandlung nur die privaten Verbindlichkeiten des Erblassers betreffe, während es für das Unternehmen ohne Bedeutung sei. Dr. Rudolf K*** habe diese Äußerung zwar nicht unmittelbar in bezug auf die Folgen der bedingten und der unbedingten Erbserklärung gemacht, der Kläger habe die Auskunft jedoch so aufgefaßt, daß er gleichgültig, ob er die bedingte oder die unbedingte Erbserklärung abgebe, mit der Einkommensteuerverbindlichkeit des Erblassers aus dem Unternehmen bzw. dessen Verkauf nicht belastet werden könne. Mit Schreiben vom 19.4.1982 habe ihm sein Steuerberater Dr. Bernd Schuster mitgeteilt, daß bei Erstellung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses die aus dem Verkauf des Unternehmens zu erwartende Einkommensteuerbelastung in einer Größenordnung von S 450.000,- bis S 500.000,-
unberücksichtigt geblieben sei; der Kläger möge deshalb mit dem Gerichtskommissär Rücksprache pflegen. Der Kläger habe aber weiterhin auf die Richtigkeit der Auskunft des Vertreters des Gerichtskommissärs vertraut und deshalb auf das Schreiben nicht weiter reagiert. Erst nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides sei ihm klar geworden, daß er auch für diese Verbindlichkeit einstehen müsse. Wäre dem Kläger vor Abgabe der Erbserklärung die Auskunft erteilt worden, daß ihn bei unbedingter Erbserklärung auch diese Haftung treffen werde, hätte er die bedingte Erbserklärung abgegeben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, bei bedingter Erbserklärung hätte der Kläger für die Steuerschuld des Erblassers nur bis zum Wert des reinen Nachlasses gehaftet. Daher habe ihm die beklagte Partei den Betrag der Steuerverbindlichkeit, vermindert um den reinen Nachlaß, zu ersetzen. Umständen aus der Zeit nach der Einantwortung komme keine Bedeutung zu. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Klagebegehren mit S 251.659,78 statt und wies das Mehrbegehren von S 125.829,89 ab. Es stellte nach Beweiswiederholung ergänzend fest, das vom Erblasser dem Kläger veräußerte Unternehmen sei nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Im Februar 1981 habe bei Notar Dr. Günther T*** eine Besprechung über den beabsichtigten Verkauf des Unternehmens stattgefunden, an der der Kläger, dessen Vater und der Steuerberater Dr. Bernd S*** teilgenommen hätten. Dabei sei auch erörtert worden, daß die Umsatzsteuerschuld des Unternehmens auf den Kläger überschrieben werden solle und der Erblasser die vom erzielten Verkaufserlös zu entrichtende Einkommensteuer zu zahlen haben werde. Der Kläger habe nach dem Tod seines Vaters den Steuerberater nicht gefragt, welches Schicksal die Einkommensteuerschuld des Erblassers nehmen werde. Vor dem erwähnten Schreiben vom 19.4.1982 habe der Steuerberater den Kläger auch von sich aus hierüber nicht informiert. Das Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung am 19.2.1982 sei von der Kanzlei des Gerichtskommissärs bereits vorbereitet gewesen; die Tagsatzung habe deshalb auch nur etwa zehn Minuten gedauert. Im Verlauf des Gesprächs habe der Kläger zu Dr. Rudolf K*** gesagt, im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf sei keine Steuerverbindlichkeit offen. Mit dem Steuerberater Dr. Bernd S*** bzw. Notar Dr. Günther T*** habe der Vertreter des Gerichtskommissärs im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nicht Kontakt aufgenommen.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, die Auffassung der beklagten Partei, daß der durch die unbedingte Erbserklärung bewirkte Schaden vermeidbar gewesen wäre, wenn die erbl. Witwe noch vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die Nachlaßinventarisierung begehrt hätte, übersehe, daß der Kläger keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, seine Mutter zu diesem Schritt zu veranlassen. Die Auskunft des Vertreters des Gerichtskommissärs über die Bedeutung des Nachlaßverfahrens für die Unternehmensbelange sei unrichtig und unvertretbar. Im Erbweg würden auch die Aktiven und Passiven aus dem Geschäftsbetrieb übertragen. Auf § 25 HGB sei nicht Bedacht zu nehmen, weil der Erblasser nicht Vollkaufmann gewesen sei; das hätte Dr. Rduolf K*** ohne weiteres ermitteln können. Es könne ihm nicht zugute gehalten werden, daß ihn der Kläger insoweit unrichtig informiert habe, als dieser erklärte, es gebe keine offene Steuerschuld. Infolge Unterlassung notwendiger Erhebungen und der unrichtigen Rechtsauskunft sei das eidesstättige Vermögensbekenntnis unrichtig und unvollständig zustande gekommen; der Kläger habe deshalb eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Gemäß § 114 AußStrG habe der Erbe das Verlassenschaftsvermögen zu beschreiben und die Richtigkeit seiner Angaben zu bekräftigen. Habe der Gerichtskommissär das eidesstättige Vermögensbekenntnis schon vorbereitet, so hafte er für jeden Fehler, vor allem aber für Schäden, die daraus entstünden, daß der Erbe wegen des mangelhaft vorbereiteten und erkennbar unvollständigen Vermögensbekenntnisses auf Grund der überdies unrichtigen Rechtsauskunft die unbedingte Erbserklärung abgegeben habe. Dieser müsse allerdings am Inhalt des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses mitwirken, habe sich also vor dessen Unterfertigung vollständig zu informieren und das schon vorbereitete Vermögensbekenntnis auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Kläger müsse sich somit den Vorwurf gefallen lassen, daß er sich über die ihm bekannte Einkommensteuerschuld beim Steuerberater nicht erkundigt habe. Der Schaden sei deshalb im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten der beklagten Partei zu teilen.Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, die Auffassung der beklagten Partei, daß der durch die unbedingte Erbserklärung bewirkte Schaden vermeidbar gewesen wäre, wenn die erbl. Witwe noch vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die Nachlaßinventarisierung begehrt hätte, übersehe, daß der Kläger keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, seine Mutter zu diesem Schritt zu veranlassen. Die Auskunft des Vertreters des Gerichtskommissärs über die Bedeutung des Nachlaßverfahrens für die Unternehmensbelange sei unrichtig und unvertretbar. Im Erbweg würden auch die Aktiven und Passiven aus dem Geschäftsbetrieb übertragen. Auf Paragraph 25, HGB sei nicht Bedacht zu nehmen, weil der Erblasser nicht Vollkaufmann gewesen sei; das hätte Dr. Rduolf K*** ohne weiteres ermitteln können. Es könne ihm nicht zugute gehalten werden, daß ihn der Kläger insoweit unrichtig informiert habe, als dieser erklärte, es gebe keine offene Steuerschuld. Infolge Unterlassung notwendiger Erhebungen und der unrichtigen Rechtsauskunft sei das eidesstättige Vermögensbekenntnis unrichtig und unvollständig zustande gekommen; der Kläger habe deshalb eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Gemäß Paragraph 114, AußStrG habe der Erbe das Verlassenschaftsvermögen zu beschreiben und die Richtigkeit seiner Angaben zu bekräftigen. Habe der Gerichtskommissär das eidesstättige Vermögensbekenntnis schon vorbereitet, so hafte er für jeden Fehler, vor allem aber für Schäden, die daraus entstünden, daß der Erbe wegen des mangelhaft vorbereiteten und erkennbar unvollständigen Vermögensbekenntnisses auf Grund der überdies unrichtigen Rechtsauskunft die unbedingte Erbserklärung abgegeben habe. Dieser müsse allerdings am Inhalt des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses mitwirken, habe sich also vor dessen Unterfertigung vollständig zu informieren und das schon vorbereitete Vermögensbekenntnis auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Kläger müsse sich somit den Vorwurf gefallen lassen, daß er sich über die ihm bekannte Einkommensteuerschuld beim Steuerberater nicht erkundigt habe. Der Schaden sei deshalb im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten der beklagten Partei zu teilen.