Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ 887 Grundbuch *****, auf welcher das Wohnhaus ***** errichtet ist. Die Beklagte ist zu insgesamt 601/3391 Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft, mit welchen Miteigentumsanteilen das Wohnungseigentum an den Objekten Gassenlokal 17, Wohnung 7, Wohnung 7a, Ordination 8 und Wohnung 9 verbunden ist.
Im Sommer 2002 wurde zwischen den Wohnungseigentümern in einer Eigentümerversammlung besprochen, dass in Hinblick auf eine anstehende Liftsanierung im Jahr 2005 die Reparaturrücklage um monatlich EUR 1.700,-- zu erhöhen sei und den Wohnungseigentümern anteilig vorgeschrieben werde. Damals wurden auch Vorschreibungslisten an die Wohnungseigentümer verteilt. Die Beklagte richtete am 8. 7. 2002 an die Hausverwaltung Mag. Walter S***** zu Handen Frau Mag. W***** ein Schreiben, in dem sie unter anderem eine Korrektur der ihr vorgeschriebenen monatlichen Reparaturrücklage von EUR 310,33 verlangte. Im Weiteren wurde eine Objektabrechnung hinsichtlich ihrer Richtigkeit kritisiert. In einem darauf folgenden Gespräch mit Mag. W***** wurde jedenfalls keine Vereinbarung dahin getroffen, dass die Beklagte die anteilige Erhöhung der Reparaturrücklage für die geplante Liftsanierung auf ein gesondertes Sparbuch statt auf das Konto der Klägerin bezahlen werde. Am 23. 12. 2002 richtete die Beklagte ein E-Mail an Mag. W*****, in dem sie ankündigte, bis zur Feststellung/Klärung des Reparaturrücklagensaldos per 31. 12. 2001 die monatlichen Reparaturrücklagenbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 321,54 auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Mag. W***** antwortete mit einem E-Mail vom 10. 1. 2003, in dem sie unter anderem für die Abklärung und Abwicklung eines gesonderten Kontos für die Reparaturrücklage der Beklagten dankte.
Ab Jänner 2003 legte die Beklagte die anteilige Erhöhung der Reparaturrücklage in Höhe von EUR 321,54 monatlich auf ein mit „Reparaturrücklage" gewidmetes Sparbuch, das mit einem Losungswort versehen war und sich auch während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens in ihrer Gewahrsame befand. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Eigentümergemeinschaft des bezeichneten Hauses insgesamt EUR 4.850,43 s.A. an rückständigen Bewirtschaftungskosten (Rücklagenbeiträge) für die Wohnungseigentumsobjekte der Beklagten.
Die Beklagte wendete dagegen - soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich - ein, sie habe mit dem Verwalter eine Vereinbarung dahin getroffen, dass diese Rücklagenbeträge auf ein Sparbuch einzuzahlen seien.
Die Höhe der Klagsforderung wurde von der Beklagten außer Streit gestellt und dagegen zuletzt nur mehr eingewendet, die Forderung der Klägerin bestehe auf Grund der mit dem Verwalter getroffenen Vereinbarung nicht.
Eine Gegenforderung wurde von der Beklagten formal gegen die Klagsforderung nicht eingewendet.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin EUR 4.850,43 s. A. zu zahlen.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen beurteilte das Erstgericht die E-Mails der Beklagten und des Verwalters (Beilage 4) dahin, dass damit Einigung darüber erzielt worden sei, die Beklagte werde ein gesondertes Konto für die Reparaturrücklage einrichten und darauf die Reparaturrücklage einzahlen.
Eine solche Vereinbarung sei jedoch unzulässig. Gemäß § 31 WEG hätten Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Die Festsetzung und Einhebung der Beiträge zur Rücklage sei eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 Z 2 WEG). Daher sei zunächst mangels gegenteiliger Weisung der Verwalter befugt und verpflichtet, die Modalitäten der Einhebung und den Umfang der Rücklage festzulegen. Er könne die Höhe der Beiträge festsetzen und variieren, er müsse jedoch die Beiträge „einheben", wovon bei einer gesonderten Kontoführung für einen einzelnen Wohnungseigentümer nicht die Rede sein könne. Die Rücklage sei nämlich Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der einzelnen Miteigentümer. Die Rücklage sei auf einem auf die Gemeinschaft lautenden und für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren gesonderten Konto fruchtbringend anzulegen und für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden. Als Vermögen der selbständig rechtskräftigen Eigentümergemeinschaft sei die Rücklage der Verfügung einzelner Wohnungseigentümer völlig entzogen.Eine solche Vereinbarung sei jedoch unzulässig. Gemäß Paragraph 31, WEG hätten Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Die Festsetzung und Einhebung der Beiträge zur Rücklage sei eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, WEG). Daher sei zunächst mangels gegenteiliger Weisung der Verwalter befugt und verpflichtet, die Modalitäten der Einhebung und den Umfang der Rücklage festzulegen. Er könne die Höhe der Beiträge festsetzen und variieren, er müsse jedoch die Beiträge „einheben", wovon bei einer gesonderten Kontoführung für einen einzelnen Wohnungseigentümer nicht die Rede sein könne. Die Rücklage sei nämlich Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der einzelnen Miteigentümer. Die Rücklage sei auf einem auf die Gemeinschaft lautenden und für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren gesonderten Konto fruchtbringend anzulegen und für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden. Als Vermögen der selbständig rechtskräftigen Eigentümergemeinschaft sei die Rücklage der Verfügung einzelner Wohnungseigentümer völlig entzogen.
Der Verwalter dürfe Interessen einzelner Miteigentümer nur dann berücksichtigen, wenn sie jenen der Gemeinschaft nicht zuwiderliefen. Im Zweifel werde er den Interessen der Gemeinschaft den Vorzug zu geben haben. Es sei daher nicht als zulässig anzusehen, wenn ein Verwalter mit einem Wohnungseigentümer eine Vereinbarung des Inhaltes schließe, dass die vorgeschriebene Reparaturrücklage nicht auf das Konto der Eigentümergemeinschaft, sondern auf ein separates Konto eingezahlt werde. Eine solche Vereinbarung laufe nämlich den Interessen der Gemeinschaft zuwider.
Eine solche Vereinbarung, wie von der Beklagten behauptet, bedürfe der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Die von der Beklagten bewirkte Einzahlung auf ein separates Sparbuch habe nicht schuldbefreiend gewirkt. Die Beklagte sei daher zur Zahlung an die Klägerin zu verpflichten. Auf ein von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erstattetes Vorbringen über eine nun vorgenommene Zahlung sei nicht mehr Bedacht zu nehmen.
Einer dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Das Berufungsgericht verneinte eine von der Beklagten gerügte Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO, die darin gelegen sein sollte, dass der gegenständliche Anspruch richtigerweise im Außerstreitverfahren nach § 52 WEG durchzusetzen gewesen wäre. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, ein Wohnungseigentümer sei zur Leistung der vorgeschriebenen Akontozahlungen unabhängig davon verpflichtet, ob der Verwalter einer Abrechnungspflicht nachgekommen und ob der richtige Aufteilungsschlüssel herangezogen worden sei (MietSlg 51.559, 52.592 u. a.).Das Berufungsgericht verneinte eine von der Beklagten gerügte Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO, die darin gelegen sein sollte, dass der gegenständliche Anspruch richtigerweise im Außerstreitverfahren nach Paragraph 52, WEG durchzusetzen gewesen wäre. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, ein Wohnungseigentümer sei zur Leistung der vorgeschriebenen Akontozahlungen unabhängig davon verpflichtet, ob der Verwalter einer Abrechnungspflicht nachgekommen und ob der richtige Aufteilungsschlüssel herangezogen worden sei (MietSlg 51.559, 52.592 u. a.).
Gemäß § 20 Abs 6 WEG habe der Verwalter alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen über ein auf die Gemeinschaft lautendes und für jeden Wohnungseigentümer einsehbares gesondertes Konto durchzuführen. Gemäß § 20 Abs 5 WEG habe der Verwalter rückständige Zahlungen eines Wohnungseigentümers auf die Aufwendungen der Liegenschaft einzumahnen und nötigenfalls Klage nach § 27 Abs 2 WEG binnen der dort genannten Frist zu erheben und die Anmerkung der Klage zu beantragen. Es sei dem Verwalter daher verwehrt, Zahlungserleichterungen (wie Ratenzahlungen oder Stundungen) einzuräumen, weil dadurch die Einbringlichkeit, insbesondere auch die an die Fristen des § 27 WEG gebundene Wahrung des Vorzugspfandrechtes gefährdet würde. Es sei daher die Rechtsansicht des Erstgerichtes zu billigen, dass keine zulässige und somit keine wirksame Vereinbarung vorliege, die die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht an die Klägerin entbunden hätte. Die auf das von der Beklagten gewählte Konto geleisteten Zahlungen hätten daher keine schuldbefreiende Wirkung.Gemäß Paragraph 20, Absatz 6, WEG habe der Verwalter alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen über ein auf die Gemeinschaft lautendes und für jeden Wohnungseigentümer einsehbares gesondertes Konto durchzuführen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, WEG habe der Verwalter rückständige Zahlungen eines Wohnungseigentümers auf die Aufwendungen der Liegenschaft einzumahnen und nötigenfalls Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG binnen der dort genannten Frist zu erheben und die Anmerkung der Klage zu beantragen. Es sei dem Verwalter daher verwehrt, Zahlungserleichterungen (wie Ratenzahlungen oder Stundungen) einzuräumen, weil dadurch die Einbringlichkeit, insbesondere auch die an die Fristen des Paragraph 27, WEG gebundene Wahrung des Vorzugspfandrechtes gefährdet würde. Es sei daher die Rechtsansicht des Erstgerichtes zu billigen, dass keine zulässige und somit keine wirksame Vereinbarung vorliege, die die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht an die Klägerin entbunden hätte. Die auf das von der Beklagten gewählte Konto geleisteten Zahlungen hätten daher keine schuldbefreiende Wirkung.
Eine Fälligstellung des Klagebegehrens sei jedenfalls mit der Klage erfolgt, weshalb der Einwand der Beklagten, ihr sei erstmals in der Verhandlung vom 24. 5. 2005 das Konto bekannt gegeben worden, auf das das Realisat des Reparaturrücklagensparbuches einzuzahlen sei, irrelevant sei. Das Klagebegehren sei daher von Beginn an fällig gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob von einem Verwalter als Organ der Eigentümergemeinschaft mit einem Wohnungseigentümer wirksam eine § 31 Abs 2 WEG widersprechende Vereinbarung mit Auswirkung auf die Fälligkeit vorgeschriebener Wohnbeiträgen getroffen werden könne. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision (hinsichtlich der vom Berufungsgericht verworfenen Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ein eigener Revisionsrekurs) der Beklagten wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer Abweisung der Klage. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zwecks Verfahrensergänzung durch das Prozessgericht erster, in eventu zweiter Instanz gestellt. Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob von einem Verwalter als Organ der Eigentümergemeinschaft mit einem Wohnungseigentümer wirksam eine Paragraph 31, Absatz 2, WEG widersprechende Vereinbarung mit Auswirkung auf die Fälligkeit vorgeschriebener Wohnbeiträgen getroffen werden könne. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision (hinsichtlich der vom Berufungsgericht verworfenen Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ein eigener Revisionsrekurs) der Beklagten wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer Abweisung der Klage. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zwecks Verfahrensergänzung durch das Prozessgericht erster, in eventu zweiter Instanz gestellt. Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.