Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, das Berufungsurteil sei gemäß § 477 Abs 1 Z 2 iVm § 260 Abs 4 ZPO nichtig, weil ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Berufungssenat entschieden habe; der Senat 40 des Berufungsgerichtes sei für Bestandsachen (Wohnrechtssachen) zuständig, nicht aber für die vorliegende Streitigkeit zwischen schlichten Miteigentümern. Zur Zeit des Eintrittes der klagenden Partei in die Miteigentümergemeinschaft habe eine besondere Verteilungsvereinbarung bestanden; sollte diese der klagenden Partei nicht überbunden worden sein, müsste sie rechtsgestaltend eine Aufhebung oder Änderung der Verteilungsvereinbarung herbeiführen.Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, das Berufungsurteil sei gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz 4, ZPO nichtig, weil ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Berufungssenat entschieden habe; der Senat 40 des Berufungsgerichtes sei für Bestandsachen (Wohnrechtssachen) zuständig, nicht aber für die vorliegende Streitigkeit zwischen schlichten Miteigentümern. Zur Zeit des Eintrittes der klagenden Partei in die Miteigentümergemeinschaft habe eine besondere Verteilungsvereinbarung bestanden; sollte diese der klagenden Partei nicht überbunden worden sein, müsste sie rechtsgestaltend eine Aufhebung oder Änderung der Verteilungsvereinbarung herbeiführen.
Hiezu wurde erwogen:
Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Das Verfahren wurde als wohnrechtliche Außerstreitsache begonnen. Für die Prüfung, ob diese Verfahrensart, oder - wie das Erstgericht gemäß § 40a JN entschieden hatte - das streitige Verfahren gelte, war ein wohnrechtlicher Fachsenat des Rechtsmittelgerichtes zuständig. Erst mit der Rechtskraft der Entscheidung dieses Senates stand nämlich die Unzulässigkeit des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens fest. Gegenteiliges behaupten auch die Rechtsmittelwerber nicht. Wurde der Akt in der Folge aber mit einem weiteren Rechtsmittel (Berufung) dem Rechtsmittelgericht vorgelegt, so blieb es nach dessen Geschäftsverteilung (Punkt D 1 VI) bei der Zuständigkeit der bereits tätig gewordenen Senatsabteilung (vgl auch ON 39 verso).Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Das Verfahren wurde als wohnrechtliche Außerstreitsache begonnen. Für die Prüfung, ob diese Verfahrensart, oder - wie das Erstgericht gemäß Paragraph 40 a, JN entschieden hatte - das streitige Verfahren gelte, war ein wohnrechtlicher Fachsenat des Rechtsmittelgerichtes zuständig. Erst mit der Rechtskraft der Entscheidung dieses Senates stand nämlich die Unzulässigkeit des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens fest. Gegenteiliges behaupten auch die Rechtsmittelwerber nicht. Wurde der Akt in der Folge aber mit einem weiteren Rechtsmittel (Berufung) dem Rechtsmittelgericht vorgelegt, so blieb es nach dessen Geschäftsverteilung (Punkt D 1 römisch sechs) bei der Zuständigkeit der bereits tätig gewordenen Senatsabteilung vergleiche auch ON 39 verso).
In der Sache selbst ist gemäß § 839 ABGB davon auszugehen, dass bei schlichtem Miteigentum die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen werden. Diese Bestimmung ist dispositiv (SZ 58/158; RIS-Justiz RS0013801; Gamerith in Rummel, ABGB3 § 839 Rz 1). Die Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels ist eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB (MietSlg 31.533; Gamerith § 834 Rz 2). Dies bedeutet nach der Rechtsprechung im Ergebnis, dass Einstimmigkeit oder Genehmigung eines Mehrheitsbeschlusses durch den Außerstreitrichter erforderlich ist (Gamerith § 834 Rz 8 mwN).In der Sache selbst ist gemäß Paragraph 839, ABGB davon auszugehen, dass bei schlichtem Miteigentum die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen werden. Diese Bestimmung ist dispositiv (SZ 58/158; RIS-Justiz RS0013801; Gamerith in Rummel, ABGB3 Paragraph 839, Rz 1). Die Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels ist eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB (MietSlg 31.533; Gamerith Paragraph 834, Rz 2). Dies bedeutet nach der Rechtsprechung im Ergebnis, dass Einstimmigkeit oder Genehmigung eines Mehrheitsbeschlusses durch den Außerstreitrichter erforderlich ist (Gamerith Paragraph 834, Rz 8 mwN).
Im vorliegenden Fall bestand zunächst Einvernehmen über einen von § 839 ABGB abweichenden Aufteilungsschlüssel. Während eine solche Vereinbarung im Wohnungseigentumsrecht seit dem 3. WÄG auch Einzelrechtsnachfolger bindet (§ 19 Abs 5 WEG 1975, § 32 Abs 7 WEG 2002), existiert eine entsprechende Vorschrift für das schlichte Miteigentum nicht. Hier kann der Einzelrechtsnachfolger den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung ablehnen, wenn es - wie im vorliegenden Fall - an einer vertraglichen Überbindungsklausel fehlt; damit kann aber die nötige Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht werden, die Vereinbarung wird hinfällig (vgl zu § 19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG: 5 Ob 73/89 = MietSlg 42/10 = WoBl 1990/64 [Call]; 5 Ob 277/01y = immolex 2002/124). Dies führt dazu, dass die Aufteilung der Nutzungen und Lasten bis auf weiteres nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 839 ABGB, also nach Miteigentumsanteilen zu erfolgen hat, wie dies die klagende Partei begehrt.Im vorliegenden Fall bestand zunächst Einvernehmen über einen von Paragraph 839, ABGB abweichenden Aufteilungsschlüssel. Während eine solche Vereinbarung im Wohnungseigentumsrecht seit dem 3. WÄG auch Einzelrechtsnachfolger bindet (Paragraph 19, Absatz 5, WEG 1975, Paragraph 32, Absatz 7, WEG 2002), existiert eine entsprechende Vorschrift für das schlichte Miteigentum nicht. Hier kann der Einzelrechtsnachfolger den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung ablehnen, wenn es - wie im vorliegenden Fall - an einer vertraglichen Überbindungsklausel fehlt; damit kann aber die nötige Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht werden, die Vereinbarung wird hinfällig vergleiche zu Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 in der Fassung vor dem 3. WÄG: 5 Ob 73/89 = MietSlg 42/10 = WoBl 1990/64 [Call]; 5 Ob 277/01y = immolex 2002/124). Dies führt dazu, dass die Aufteilung der Nutzungen und Lasten bis auf weiteres nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des Paragraph 839, ABGB, also nach Miteigentumsanteilen zu erfolgen hat, wie dies die klagende Partei begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage somit richtig gelöst, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.