Begründung:
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der S***** AG, die Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit der Grundstücksadresse ***** war. Mit Kaufvertrag vom 27. Jänner 1993 erwarb die R*****bank ***** registrierte Genossenschaft mbH 168 und 147/2.000 Miteigentumsanteile an der bezeichneten Liegenschaft mit der Vereinbarung, Wohnungseigentum zu begründen und an den Lokalen top Nr 5 und 6 Wohnungseigentum zu erwerben. Unter § 8 dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass die Betriebs-, Instandhaltungs- und allfälligen Verbesserungskosten des Hauses von den Miteigentümern im Verhältnis der Nutzflächen ihrer Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten zu tragen seien.Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der S***** AG, die Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit der Grundstücksadresse ***** war. Mit Kaufvertrag vom 27. Jänner 1993 erwarb die R*****bank ***** registrierte Genossenschaft mbH 168 und 147/2.000 Miteigentumsanteile an der bezeichneten Liegenschaft mit der Vereinbarung, Wohnungseigentum zu begründen und an den Lokalen top Nr 5 und 6 Wohnungseigentum zu erwerben. Unter Paragraph 8, dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass die Betriebs-, Instandhaltungs- und allfälligen Verbesserungskosten des Hauses von den Miteigentümern im Verhältnis der Nutzflächen ihrer Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten zu tragen seien.
Im Haus bestanden noch Altmietverhältnisse. Weiters wurde im Kaufvertrag festgehalten, dass die R*****bank ***** registrierte Genossenschaft mbH als Käuferin sich nicht an den Bau-, Betriebs- und Instandhaltungskosten des einzubauenden Aufzugs beteiligen werde. Vereinbart wurde weiters, dass die Vereinbarung über die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten des Hauses gleichzeitig mit der Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 19 WEG grundbücherlich anzumerken sei.Im Haus bestanden noch Altmietverhältnisse. Weiters wurde im Kaufvertrag festgehalten, dass die R*****bank ***** registrierte Genossenschaft mbH als Käuferin sich nicht an den Bau-, Betriebs- und Instandhaltungskosten des einzubauenden Aufzugs beteiligen werde. Vereinbart wurde weiters, dass die Vereinbarung über die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten des Hauses gleichzeitig mit der Begründung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 19, WEG grundbücherlich anzumerken sei.
Unter § 8 Punkt 6 und 7 dieses Vertrages wurde vereinbart:Unter Paragraph 8, Punkt 6 und 7 dieses Vertrages wurde vereinbart:
"Im Zug des Dachbodenausbaues [durch die Verkäuferin, die Klägerin] wird das Dach auch instandgesetzt. Hiebei sind die Kosten des Ausbaues und die Kosten der Instandsetzung zu trennen. Zu diesem Zweck wird vor dem Ausbau durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge festgestellt, was die Instandsetzung unter der Annahme, dass der Dachboden weiterhin nur als Trockenboden Verwendung fände, kosten würde. Der so festgestellte Kostenbetrag ist den Miteigentümern, die den Dachboden ausbauen, von den übrigen Miteigentümern zu refundieren. Hiezu wird die dann vorhandene Instandhaltungsrücklage herangezogen. Insoweit hiedurch keine Deckung gegeben ist, wird der fehlende Betrag den Miteigentümern anteilig [unter Verweis auf die oben vereinbarte Verteilung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verbesserungskosten nach den Nutzflächen der Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten] vorgeschrieben.
Das gesamte Dach (wie zB die Dachhaut, die Blecheinfassungen, die Saumrinnen uä) ist auch nach einer allfälligen Neuherstellung oder einem Umbau im Zuge des Ausbaus des Dachbodens allgemeiner Teil des Hauses und steht als solcher in der Erhaltungspflicht der Miteigentumsgemeinschaft. Ausgenommen hievon sind jedoch die von der kaufenden Partei oder ihren Rechtsnachfolgern allenfalls hergestellten Terrassen und Loggen. Diese stehen ausschließlich in der Erhaltungspflicht des betreffenden Wohnungseigentümers."
Unter § 10 vereinbarten die Parteien des Kaufvertrages eine Rechtsüberbindungsverpflichtung hinsichtlich der in diesem Vertrag festgehaltenen Rechte und Pflichten auf die jeweiligen Rechtsnachfolger im Besitz und Eigentum ihrer Anteile. Im Jahr 1993 wurde erstmals Wohnungseigentum bücherlich einverleibt und zu TZ 3121/1993 die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG gemäß § 8 Kaufvertrag vom 27. 1. 1993 grundbücherlich angemerkt.Unter Paragraph 10, vereinbarten die Parteien des Kaufvertrages eine Rechtsüberbindungsverpflichtung hinsichtlich der in diesem Vertrag festgehaltenen Rechte und Pflichten auf die jeweiligen Rechtsnachfolger im Besitz und Eigentum ihrer Anteile. Im Jahr 1993 wurde erstmals Wohnungseigentum bücherlich einverleibt und zu TZ 3121 aus 1993, die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß Paragraph 19, WEG gemäß Paragraph 8, Kaufvertrag vom 27. 1. 1993 grundbücherlich angemerkt.
Weiters stellte das Erstgericht fest:
Im Jahr 1993 begann die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit einer Generalsanierung des Hauses, in ihrem Wohnungseigentum standen damals alle Wohnungen. Sowohl allgemeine Teile des Hauses als auch die Wohnungen wurden einer Sanierung unterzogen. Verbliebene Mieter zogen in adaptierte Wohnungen um. Im Sommer 1995 wurde mit dem Dachbodenausbau begonnen. Im Dachgeschoß war der Einbau von sieben Wohnungen geplant.
Die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgängerin verkaufte den beklagten Parteien zwischen 17. 3. 1993 und 6. 9. 1996 Wohnungen im Haus *****. Für den Verkauf von Eigentumswohnungen bediente sich die Klägerin verschiedener Maklerfirmen und brachte verschiedene Prospekte in Umlauf. In allen diesen Prospekten wird in den Beschreibungen das Objekt als "generalsanierter" Altbau inklusive Dachausbau bezeichnet. Alle Beklagten gingen nach den Prospekten, auf denen die sanierte Fassade zu sehen war, davon aus, dass sie mit dem Dachbodenausbau nichts zu tun hätten, insbesondere mit keinerlei Kosten dafür belastet würden. Die den Dachausbau betreffenden Arbeiten waren auch bei einer Besichtigung des Hauses von außen nicht erkennbar. Bereits 1995 machte das Haus von außen einen fertig sanierten Eindruck. Alle Kaufverträge über das klagsgegenständliche Objekt wurden von Rechtsanwalt Dr. Franz W***** errichtet. Dr. W***** übernahm als Treuhänder die von den beklagten Parteien bezahlten Kaufpreisbeträge. Seit 1995 war Dr. W***** wegen Betruges flüchtig. Bei allen Vertragsgesprächen war auch Notar Dr. K***** anwesend. Weder Dr. W***** noch Dr. K***** gaben den Käufern Aufklärungen über den oben bezeichneten Vertrag zwischen der R*****bank ***** und der Rechtsvorgängerin der Klägerin (in der Folge als Beilage ./C bezeichnet).
Zum Vertragsabschluss mit dem Erstbeklagten:
Am 17. 3. 1993 schlossen die S***** AG und der Erstbeklagte einen Vorvertrag und danach einen Vertrag über die top Nr 1 bis 4 ab. In Punkt IX dieses Vertrages verpflichtet sich der Käufer, seine Zustimmung zur nachträglichen Begründung von Wohnungseigentum an allgemeinen Flächen, insbesondere für den Fall eines Dachbodenausbaus zu geben. In Punkt X des Vertrages wird auf den Inhalt des Vertrags der S***** AG mit der R*****bank ***** registrierte Genossenschaft mbH vom 27. 1. 1993 (Beilage ./C) verwiesen, festgehalten, dass die Vertragsteile den Inhalt des zitierten Vertrages kennen und der Erstbeklagte als Käufer die darin enthaltenen Rechte erhält und die Verpflichtungen übernimmt. Dem Erstbeklagten wurde beim Kauf ein generalsaniertes Haus zugesagt.Am 17. 3. 1993 schlossen die S***** AG und der Erstbeklagte einen Vorvertrag und danach einen Vertrag über die top Nr 1 bis 4 ab. In Punkt römisch neun dieses Vertrages verpflichtet sich der Käufer, seine Zustimmung zur nachträglichen Begründung von Wohnungseigentum an allgemeinen Flächen, insbesondere für den Fall eines Dachbodenausbaus zu geben. In Punkt römisch zehn des Vertrages wird auf den Inhalt des Vertrags der S***** AG mit der R*****bank ***** registrierte Genossenschaft mbH vom 27. 1. 1993 (Beilage ./C) verwiesen, festgehalten, dass die Vertragsteile den Inhalt des zitierten Vertrages kennen und der Erstbeklagte als Käufer die darin enthaltenen Rechte erhält und die Verpflichtungen übernimmt. Dem Erstbeklagten wurde beim Kauf ein generalsaniertes Haus zugesagt.
Gleiches geschah beim Kaufvertragsabschluss mit dem Zweitbeklagten am 13. 4.1993. Unter Punkt X des Vertrages findet sich dieselbe Bestimmung wie oben zitiert. Auch dem Zweitbeklagten wurde ein generalsaniertes Haus zugesagt. Auch dem Zweitbeklagten wurde bei Abschluss des Vertrages weder eine Kopie des Vertrages Beilage ./C übergeben, noch er über die Bestimmungen dieses Vertrags aufgeklärt. Mit keinem Wort war von einer notwendigen Sanierung des Daches die Rede oder davon, dass er sich an Kosten des Dachbodenausbaus zu beteiligen hätte. Er war der Ansicht, sich nur an den Erhaltungskosten eines bereits generalsanierten Hauses beteiligen zu müssen.Gleiches geschah beim Kaufvertragsabschluss mit dem Zweitbeklagten am 13. 4.1993. Unter Punkt römisch zehn des Vertrages findet sich dieselbe Bestimmung wie oben zitiert. Auch dem Zweitbeklagten wurde ein generalsaniertes Haus zugesagt. Auch dem Zweitbeklagten wurde bei Abschluss des Vertrages weder eine Kopie des Vertrages Beilage ./C übergeben, noch er über die Bestimmungen dieses Vertrags aufgeklärt. Mit keinem Wort war von einer notwendigen Sanierung des Daches die Rede oder davon, dass er sich an Kosten des Dachbodenausbaus zu beteiligen hätte. Er war der Ansicht, sich nur an den Erhaltungskosten eines bereits generalsanierten Hauses beteiligen zu müssen.
Dasselbe gilt auch für den Drittbeklagten, mit dem 20. 12. 1994 ein Kaufvertrag betreffend die top Nr 9 abgeschlossen wurde. In Punkt IX dieses Vertrages wird wie in den beiden vorgenannten auf Beilage ./C verwiesen und daraus Rechte und Pflichten übernommen. Auch dem Drittbeklagten wurde beim Kauf ein generalsaniertes Haus zugesagt. Von niemandem wurde der Beklagte über etwaige Kosten für eine Dachsanierung aufgeklärt. Ebensowenig über die Kosten eines Dachausbaus. Den Vertrag Beilage ./C hat der Drittbeklagte nicht erhalten und kannte auch dessen Inhalt nicht. Erhaltungskosten erwartete der Drittbeklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur insofern, als solche hinkünftig bei einem generalsanierten Haus entstehen würden.Dasselbe gilt auch für den Drittbeklagten, mit dem 20. 12. 1994 ein Kaufvertrag betreffend die top Nr 9 abgeschlossen wurde. In Punkt römisch neun dieses Vertrages wird wie in den beiden vorgenannten auf Beilage ./C verwiesen und daraus Rechte und Pflichten übernommen. Auch dem Drittbeklagten wurde beim Kauf ein generalsaniertes Haus zugesagt. Von niemandem wurde der Beklagte über etwaige Kosten für eine Dachsanierung aufgeklärt. Ebensowenig über die Kosten eines Dachausbaus. Den Vertrag Beilage ./C hat der Drittbeklagte nicht erhalten und kannte auch dessen Inhalt nicht. Erhaltungskosten erwartete der Drittbeklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur insofern, als solche hinkünftig bei einem generalsanierten Haus entstehen würden.
Dem Viertbeklagten wurde bei Kaufvertragsabschluss am 10. 11. 1994 ebenfalls ein generalsaniertes Haus zugesagt. Die Vereinbarungen über die Kenntnis und Übernahme der Verpflichtungen aus dem Vertrag Beilage ./C entspricht den vorbezeichneten Verträgen. Dem Viertbeklagten wurde zwar eine Ausfertigung von Beilage ./C vor Unterfertigung seines Kaufvertrages übergeben, deren Inhalt jedoch nicht besprochen. Bei Besichtigung des Hauses war dem Viertbeklagten zugesagt worden, dass das Dach in Ordnung sei. Ausdrücklich wurde ihm versichert, dass ihm daraus keine Kosten entstehen würden. Auch dem Fünftbeklagten wurde bei Kaufvertragsabschluss am 14. 5. 1993 Beilage ./C zwar ausgefolgt, in Punkt X seines Vertrages allerdings ein Vertrag mit anderem Datum bezeichnet und ihm mündlich zugesagt, dass das Objekt generalsaniert sei und ihn keine Kosten der Instandsetzung treffen würden. Insbesondere wurde er über anstehende Kosten für Dachinstandsetzungsarbeiten nicht informiert. Der Sechstbeklagten wurde vor Vertragsabschluss am 9. 9. 1994 zwar der Vertrag Beilage ./C übergeben, sie auch dahingehend informiert, dass das Dach ausgebaut werde und man als Miteigentümer auch an Dachinstandhaltungskosten anteilig mitzahlen müsse. Sie verstand dies allerdings als Verpflichtung zur Tragung laufender Kosten eines generalsanierten Daches, weil ihren Informationen zufolge zu jenem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Instandsetzungsarbeiten notwendig waren. Die Punkte IX und X ihres Kaufvertrages entsprechen den jeweiligen Bestimmungen der übrigen Verträge.Dem Viertbeklagten wurde bei Kaufvertragsabschluss am 10. 11. 1994 ebenfalls ein generalsaniertes Haus zugesagt. Die Vereinbarungen über die Kenntnis und Übernahme der Verpflichtungen aus dem Vertrag Beilage ./C entspricht den vorbezeichneten Verträgen. Dem Viertbeklagten wurde zwar eine Ausfertigung von Beilage ./C vor Unterfertigung seines Kaufvertrages übergeben, deren Inhalt jedoch nicht besprochen. Bei Besichtigung des Hauses war dem Viertbeklagten zugesagt worden, dass das Dach in Ordnung sei. Ausdrücklich wurde ihm versichert, dass ihm daraus keine Kosten entstehen würden. Auch dem Fünftbeklagten wurde bei Kaufvertragsabschluss am 14. 5. 1993 Beilage ./C zwar ausgefolgt, in Punkt römisch zehn seines Vertrages allerdings ein Vertrag mit anderem Datum bezeichnet und ihm mündlich zugesagt, dass das Objekt generalsaniert sei und ihn keine Kosten der Instandsetzung treffen würden. Insbesondere wurde er über anstehende Kosten für Dachinstandsetzungsarbeiten nicht informiert. Der Sechstbeklagten wurde vor Vertragsabschluss am 9. 9. 1994 zwar der Vertrag Beilage ./C übergeben, sie auch dahingehend informiert, dass das Dach ausgebaut werde und man als Miteigentümer auch an Dachinstandhaltungskosten anteilig mitzahlen müsse. Sie verstand dies allerdings als Verpflichtung zur Tragung laufender Kosten eines generalsanierten Daches, weil ihren Informationen zufolge zu jenem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Instandsetzungsarbeiten notwendig waren. Die Punkte römisch neun und römisch zehn ihres Kaufvertrages entsprechen den jeweiligen Bestimmungen der übrigen Verträge.
Dem Siebentbeklagten wurde anlässlich des Kaufvertragsabschlusses am 24. 10. 1994 Beilage ./C ausgefolgt, mündlich jedoch zugesagt, dass keine Sanierungskosten, insbesondere nicht für das Dach, anstünden. Auch sein Vertrag enthält in Punkt XVIII und IX die oben zitierten Bestimmungen der übrigen Verträge.Dem Siebentbeklagten wurde anlässlich des Kaufvertragsabschlusses am 24. 10. 1994 Beilage ./C ausgefolgt, mündlich jedoch zugesagt, dass keine Sanierungskosten, insbesondere nicht für das Dach, anstünden. Auch sein Vertrag enthält in Punkt römisch achtzehn und römisch neun die oben zitierten Bestimmungen der übrigen Verträge.
Die Achtbeklagte schloß am 11. 11. 1996 einen Kaufvertrag über die top Nr 14 mit ihrem Rechtsvorgänger, dem Wohnungseigentümer Rainer P*****, ab. Wie der Vertrag in den einzelnen Bestimmungen lautete, vor allem, ob der Achtbeklagten Rechte und Pflichten aus Beilage ./C überbunden wurden, steht nicht fest.
Dem Neuntbeklagten wurde bei Vertragsabschluss am 23. 6. 1993 mit der S***** AG vor Vertragsunterzeichnung Beilage ./C übergeben, jedoch anlässlich der Vertragsgespräche von DI S***** ausdrücklich zugesichert, dass außer dem Kaufpreis keine weiteren Kosten anfallen würden. Auch in seinem Vertrag entsprechen die Punkte IX und X jenen der übrigen Kaufverträge. Der Neuntbeklagte war zuvor Mieter der Wohnungen top Nr 15 und 16, die er in Wohnungseigentum erwarb. Der Zehntbeklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 6. 9. 1996 von DI Markus M*****, seinem Rechtsvorgänger, die Wohnung top Nr 22. Die in seinem Kaufvertrag enthaltenen Punkte VII und VIII entsprechen den Vereinbarungen der übrigen Kaufverträge. DI M***** setzte den Beklagten ausdrücklich von Beilage ./C in Kenntnis. DI M***** war anlässlich seines Vertragsabschlusses, wo er selbst die Frage der Kosten der Dachsanierung aufgegriffen hatte, mitgeteilt worden, dass nur unwesentliche Kosten anfallen könnten, sofern die gutachterliche Feststellung überhaupt solche ergebe. Konkret war von einem Betrag bis höchstens S 10.000 die Rede.Dem Neuntbeklagten wurde bei Vertragsabschluss am 23. 6. 1993 mit der S***** AG vor Vertragsunterzeichnung Beilage ./C übergeben, jedoch anlässlich der Vertragsgespräche von DI S***** ausdrücklich zugesichert, dass außer dem Kaufpreis keine weiteren Kosten anfallen würden. Auch in seinem Vertrag entsprechen die Punkte römisch neun und römisch zehn jenen der übrigen Kaufverträge. Der Neuntbeklagte war zuvor Mieter der Wohnungen top Nr 15 und 16, die er in Wohnungseigentum erwarb. Der Zehntbeklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 6. 9. 1996 von DI Markus M*****, seinem Rechtsvorgänger, die Wohnung top Nr 22. Die in seinem Kaufvertrag enthaltenen Punkte römisch sieben und römisch acht entsprechen den Vereinbarungen der übrigen Kaufverträge. DI M***** setzte den Beklagten ausdrücklich von Beilage ./C in Kenntnis. DI M***** war anlässlich seines Vertragsabschlusses, wo er selbst die Frage der Kosten der Dachsanierung aufgegriffen hatte, mitgeteilt worden, dass nur unwesentliche Kosten anfallen könnten, sofern die gutachterliche Feststellung überhaupt solche ergebe. Konkret war von einem Betrag bis höchstens S 10.000 die Rede.
Am 9. 10. 1996 erstellte der Nebenintervenient Kommerzialrat M***** ein Gutachten über die Zuordnung der Kosten, die im Zuge des Dachbodenausbaus entstanden waren. Dies aufgrund von Kostenvoranschlägen und Leistungsverzeichnissen, wobei er in Ausbau- und Instandsetzungskosten differenzieren sollte, letztere unter der Annahme, dass der Dachboden weiterhin als Trockenboden Verwendung fände. In diesem Gutachten findet sich die Feststellung, dass das Dach offensichtlich dicht und in mittelmäßig gutem Bau- und Erhaltungszustand gewesen sei, ebenso die Verblechung. An Kosten für Erhaltungsarbeiten für die Dachsanierung ermittelte der Sachverständige S 1,943.292 und für Spenglerarbeiten S 288.930. Die Dachdeckerarbeiten enthielten im Besonderen das Übersteigen des Daches samt Nebenarbeiten sowie Reparaturen des Dachstuhls. Bei den Kaminen war die Sanierung bzw Neuherstellung von Kaminköpfen enthalten. In den Kostenvoranschlägen und Leistungsverzeichnissen für Spenglerarbeiten waren nur jene Tätigkeiten, welche für die Erhaltung und Sanierung notwendig gewesen seien, angeführt. Noch nicht durchgeführte Erhaltungsarbeiten veranschlagte der Sachverständige insgesamt mit S 7,230.726.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Erfüllung der jeweils vertraglich übernommenen Verpflichtung, die im Zuge des Dachbodenausbaus angefallenen fiktiven Instandsetzungskosten des Dachs aufgrund des vereinbarten Aufteilungsschlüssels nach Nutzflächen zu bezahlen. Insgesamt entfielen auf die Erst- bis Zehntbeklagten S 988.501 von den insgesamt entstandenen Kosten von S 2,232.222.
Sämtliche beklagten Parteien hätten sich bei Erwerb ihrer Miteigentumsanteile den Bestimmungen des Kaufvertrags vom 27. 1. 1993 (zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der R*****bank *****) unterworfen und damit auch die Verpflichtung übernommen, der Klägerin die hypothetischen Kosten einer bloßen Dachinstandsetzung zu ersetzen. Die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen sei gemäß § 19 WEG bücherlich angemerkt gewesen. Der Vertrag sei der Urkundensammlung zu entnehmen gewesen.Sämtliche beklagten Parteien hätten sich bei Erwerb ihrer Miteigentumsanteile den Bestimmungen des Kaufvertrags vom 27. 1. 1993 (zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der R*****bank *****) unterworfen und damit auch die Verpflichtung übernommen, der Klägerin die hypothetischen Kosten einer bloßen Dachinstandsetzung zu ersetzen. Die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen sei gemäß Paragraph 19, WEG bücherlich angemerkt gewesen. Der Vertrag sei der Urkundensammlung zu entnehmen gewesen.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und bestritten insbesondere, dass der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der R*****bank ***** abgeschlossene Vertrag Beilage ./C Vertragsbestandteil ihrer jeweiligen Kaufverträge geworden sei. Die Beklagten seien entweder nicht über den Inhalt des Vertrags Beilage ./C informiert gewesen oder aber mündlich im Zuge der Vertragsverhandlung dahin aufgeklärt worden, dass neben den Kaufpreisen keine weiteren Kosten auf sie zukommen würden, dass es sich um den Kauf einer renovierten Wohnung in einem generalsanierten Haus handle. Obwohl die klagende Partei bzw ihre Rechtsvorgängerin im Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse bereits eine Kostenbelastung der Beklagten beabsichtigt habe, habe sie die Beklagten nicht darauf hingewiesen. Weder sei die Belastung konkret in den Kaufvertrag aufgenommen worden, noch seien konkrete Ziffern genannt worden. Offensichtlich habe die Klägerin ihre Vorgangsweise so gewählt, damit den Käufern ihre zusätzliche Kostenbelastung bei Vertragsabschluss nicht bewusst werde. Es werde daher dem Klagsanspruch ausdrücklich auch der Einwand der Arglist entgegengehalten.
Die Käufer hätten aber auch nach dem Erscheinungsbild der Verträge nicht damit rechnen müssen, dass auf sie fiktive Dachsanierungskosten überwälzt würden. Es sei daher das Vorgehen der klagenden Partei auch nach § 879 Abs 3 ABGB bzw § 864a ABGB zu qualifizieren. Zwar habe es sich um keine "Vertragsformblätter" im engeren Sinn gehandelt, doch seien sämtliche Verträge de facto gleichlautend gewesen und jedenfalls (nicht) "einseitig vorformulierte, individuelle Vertragstexte" gewesen. Hinsichtlich der Überbindung der fiktiven Dachsanierungskosten auf die Käufer sei der Inhalt der Verträge grob nachteilig und durch die Ungleichgewichtslage zwischen Unternehmer und Verbraucher gekennzeichnet.Die Käufer hätten aber auch nach dem Erscheinungsbild der Verträge nicht damit rechnen müssen, dass auf sie fiktive Dachsanierungskosten überwälzt würden. Es sei daher das Vorgehen der klagenden Partei auch nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bzw Paragraph 864 a, ABGB zu qualifizieren. Zwar habe es sich um keine "Vertragsformblätter" im engeren Sinn gehandelt, doch seien sämtliche Verträge de facto gleichlautend gewesen und jedenfalls (nicht) "einseitig vorformulierte, individuelle Vertragstexte" gewesen. Hinsichtlich der Überbindung der fiktiven Dachsanierungskosten auf die Käufer sei der Inhalt der Verträge grob nachteilig und durch die Ungleichgewichtslage zwischen Unternehmer und Verbraucher gekennzeichnet.
Auch auf die Zwischeneigentümer sei die behauptete Verpflichtung nicht überbunden worden, weshalb sie auch auf die späteren Eigentümer nicht übergegangen sei.
Im Weiteren wendeten die Beklagten ein, von der Klägerin in Irrtum geführt worden zu sein. Für die Beklagten könne die Verjährungsfrist erst mit dem Erkennen des Irrtums zu laufen beginnen. Dies sei erstmals 1997 der Fall gewesen, als die Klägerin die Zahlung der fiktiven Dachsanierungskosten begehrt habe. Schikanös und rechtsmissbräuchlich habe die Klägerin mit dem Begehren auf Zahlung überdies so lange zugewartet, bis hinsichtlich der meisten Käufer die dreijährige Frist des § 1487 ABGB verstrichen sei. Die nunmehrige Berufung der Klägerin auf die angebliche Verjährung des Irrtumseinwands sei daher schikanös und rechtsmissbräuchlich. Die Beklagten wendeten kompensando Gegenforderungen in Höhe der jeweils gegen sie erhobenen Klagsforderungen mit der Begründung ein, das geschilderte Verhalten der klagenden Partei bei Vertragsverhandlung -formulierung und -abschluss habe den Beklagten einen Schaden in Höhe der nunmehrigen Klagsforderungen rechtswidrig und schuldhaft zugefügt.Im Weiteren wendeten die Beklagten ein, von der Klägerin in Irrtum geführt worden zu sein. Für die Beklagten könne die Verjährungsfrist erst mit dem Erkennen des Irrtums zu laufen beginnen. Dies sei erstmals 1997 der Fall gewesen, als die Klägerin die Zahlung der fiktiven Dachsanierungskosten begehrt habe. Schikanös und rechtsmissbräuchlich habe die Klägerin mit dem Begehren auf Zahlung überdies so lange zugewartet, bis hinsichtlich der meisten Käufer die dreijährige Frist des Paragraph 1487, ABGB verstrichen sei. Die nunmehrige Berufung der Klägerin auf die angebliche Verjährung des Irrtumseinwands sei daher schikanös und rechtsmissbräuchlich. Die Beklagten wendeten kompensando Gegenforderungen in Höhe der jeweils gegen sie erhobenen Klagsforderungen mit der Begründung ein, das geschilderte Verhalten der klagenden Partei bei Vertragsverhandlung -formulierung und -abschluss habe den Beklagten einen Schaden in Höhe der nunmehrigen Klagsforderungen rechtswidrig und schuldhaft zugefügt.
Im Weiteren wendeten die Beklagten ein, die Forderung der Klägerin sei verjährt, die Leistungsverzeichnisse seien schon im März 1993 erstellt und der Klägerin übermittelt worden. Weil es nach dem Vorbringen der Klägerin nicht auf die tatsächliche Durchführung und Fertigstellung von Erhaltungsarbeiten ankomme, sondern eben auf fiktive Kosten, bei "bloßer gedachter Instandsetzung der Dachhaut", entstehende Kosten, so seien diese spätestens am 19. 3. 1993 zur Zahlung fällig gewesen.
Im Weiteren habe die Klägerin den Beklagten zugesagt, ihnen die Liegenschaftsanteile "frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten" zu verkaufen. Davon seien auch Lasten wie die gegenständlichen erfasst.
Darüber hinaus wendeten die Beklagten mangelnde Passivlegitimation ein, weil tatsächlich die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber die einzelnen Wohnungseigentümer legitimiert seien. Weiters brachten die beklagten Parteien vor, dass Dachinstandsetzungsarbeiten tatsächlich nicht durchgeführt worden seien, die Einforderung von fiktiven Instandsetzungskosten sei unzulässig. Auch sei das Dach im Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten keineswegs sanierungsbedürftig gewesen.
Darüber hinaus bestritten die Beklagten die Höhe der geltend gemachten Forderungen und die Zulässigkeit des herangezogenen Aufteilungsschlüssels. Richtigerweise sei eine Aufteilung nach ihren Anteilen vorzunehmen.
Die klagende Partei bestritt das Vorbringen der Beklagten, insbesondere dass es sich um Vertragsformblätter gehandelt habe und wendete Verjährung der Irrtumsanfechtung ein.
Erkennbar stützte sie ihr Begehren auf jeden weiteren Rechtsgrund, insbesondere die Bestimmungen des WEG, wonach die Beklagten zur anteiligen Tragung von Erhaltungskosten an allgemeinen Teilen des Hauses verpflichtet seien. Die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG nach Nutzflächenanteilen sei auch bücherlich angemerkt gewesen.Erkennbar stützte sie ihr Begehren auf jeden weiteren Rechtsgrund, insbesondere die Bestimmungen des WEG, wonach die Beklagten zur anteiligen Tragung von Erhaltungskosten an allgemeinen Teilen des Hauses verpflichtet seien. Die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß Paragraph 19, WEG nach Nutzflächenanteilen sei auch bücherlich angemerkt gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. In rechtlicher Hinsicht beurteilte es den festgestellten Sachverhalt dahin, dass allen Käufern bei Vertragsabschluss der Erwerb einer Eigentumswohnung in einem "generalsanierten" Haus zugesagt worden sei. Der Wortlaut der Vertragsurkunden, in denen die Beklagten sich zur Tragung von Instandsetzungskosten verpflichtet hätten, weiche von den mündlichen Zusagen ab. Damit stehe fest, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergebe. Die Beklagten treffe als diejenigen, die einen vom Wortlaut des schriftlichen Vetrages abweichenden, übereinstimmenden Parteiwillen behaupteten, die Beweislast hiefür. Der Nachweis sei ihnen auch gelungen. Die Zusicherung eines "generalsanierten" Hauses umfasse auch die Zusicherung, dass davon ein repariertes Dach umfasst sei, jedenfalls aber nicht eines, bei dem unmittelbar Kosten heranstünden. Davon sei auch die Klägerin ausgegangen.
Bei Auslegung eines schriftlichen Vertrages komme es überdies nicht auf den Willen einer Partei an, sondern sei die Parteiabsicht (der Geschäftszweck) am Empfängerhorizont zu messen. Der Empfängerhorizont der beklagten Käufer sei aber durch die Zusage eines "generalsanierten" Hauses bestimmt gewesen.
Einer dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil durch ein Zwischenurteil dahin ab, dass die Forderungen der Klägerin, die beklagten Parteien seien schuldig, die geforderten Beträge zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Gegenforderungen der beklagten Parteien bestünden hingegen nicht zu Recht.
Im Übrigen hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil noch die Frage der Notwendigkeit von Erhaltungsarbeiten am Dach und die Frage des Aufteilungsschlüssels zu klären sei.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes legte das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass die in den Kaufverträgen mit den Beklagten vorgenommene Überbindung der Verpflichtung der R*****bank ***** (aus Beilage ./C) Vertragsbestandteil geworden sei. Die jeweiligen Kaufverträge mit den Beklagten seien in 12 kurze Punkte übersichtlich gegliedert, der Punkt IX, in dem die Verweisung vorgenommen werde, sei klar und unmissverständlich formuliert. Für die Wirksamkeit dieser Verweisung sei unmaßgeblich, ob die Beklagten den Inhalt des übernommenen Vertrags gekannt hätten. Keineswegs handle es sich um eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts im Sinn des § 864a ABGB. Ob ein ungewöhnlicher Inhalt vorliege, richte sich in erster Linie nach objektiven Gesichtspunkten, sodass die Verkehrsüblichkeit am jeweiligen Geschäftstyp zu messen sei. Subjektive Erkennbarkeit sei nur dann maßgeblich, wenn eine an sich übliche Klausel im konkreten Zusammenhang für den Vertragspartner aus der Sicht eines redlichen Aufstellers überraschend sein musste. Die in Frage stehende Bestimmung aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und der R*****bank ***** habe einen doppelten Zweck verfolgt. Einerseits sollten Käufer davor geschützt werden, an den Kosten des Ausbaues des Dachgeschoßes beteiligt zu werden, der ausschließlich im Interesse der klagenden Partei erfolgte. Andererseits sollte aber auch klargestellt werden, dass Käufer von jenen Kosten, die als normale Erhaltungskosten zu qualifizieren seien, nicht befreit würden. Eine solche Regelung und Klarstellung bei Ankauf einer Eigentumswohnung in einem Althaus, bei dem der Dachbodenausbau noch bevorstehe, halte sich durchaus im geregelten Sachgebiet und gebe letztlich die Verpflichtung zur anteiligen Tragung von Erhaltungskosten nach § 19 WEG wieder. Von der gesetzlichen Regelung unterscheide sich die vertraglich getroffene nur dadurch, dass die Käufer darauf aufmerksam gemacht wurden, dass ein Teil der Erhaltungskosten erst im Zug des künftigen Dachbodenausbaus anfallen würde und zunächst von den dachbodenausbauenden Miteigentümern getragen werde. Im Übrigen stünde der Klägerin der Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten auch nach § 19 Abs 1 WEG zu, selbst wenn man eine Wirksamkeit der vertraglich übernommenen Verpflichtung verneine. Nach § 19 Abs 1 WEG hätten die Beklagten, soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart wurde, die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage im Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen. Demnach seien die Beklagten verpflichtet, Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses, konkret des Daches, zu tragen, wobei lediglich noch zu klären sei, welcher Aufteilungsschlüssel hiezu anzuwenden sei.Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes legte das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass die in den Kaufverträgen mit den Beklagten vorgenommene Überbindung der Verpflichtung der R*****bank ***** (aus Beilage ./C) Vertragsbestandteil geworden sei. Die jeweiligen Kaufverträge mit den Beklagten seien in 12 kurze Punkte übersichtlich gegliedert, der Punkt römisch neun, in dem die Verweisung vorgenommen werde, sei klar und unmissverständlich formuliert. Für die Wirksamkeit dieser Verweisung sei unmaßgeblich, ob die Beklagten den Inhalt des übernommenen Vertrags gekannt hätten. Keineswegs handle es sich um eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB. Ob ein ungewöhnlicher Inhalt vorliege, richte sich in erster Linie nach objektiven Gesichtspunkten, sodass die Verkehrsüblichkeit am jeweiligen Geschäftstyp zu messen sei. Subjektive Erkennbarkeit sei nur dann maßgeblich, wenn eine an sich übliche Klausel im konkreten Zusammenhang für den Vertragspartner aus der Sicht eines redlichen Aufstellers überraschend sein musste. Die in Frage stehende Bestimmung aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und der R*****bank ***** habe einen doppelten Zweck verfolgt. Einerseits sollten Käufer davor geschützt werden, an den Kosten des Ausbaues des Dachgeschoßes beteiligt zu werden, der ausschließlich im Interesse der klagenden Partei erfolgte. Andererseits sollte aber auch klargestellt werden, dass Käufer von jenen Kosten, die als normale Erhaltungskosten zu qualifizieren seien, nicht befreit würden. Eine solche Regelung und Klarstellung bei Ankauf einer Eigentumswohnung in einem Althaus, bei dem der Dachbodenausbau noch bevorstehe, halte sich durchaus im geregelten Sachgebiet und gebe letztlich die Verpflichtung zur anteiligen Tragung von Erhaltungskosten nach Paragraph 19, WEG wieder. Von der gesetzlichen Regelung unterscheide sich die vertraglich getroffene nur dadurch, dass die Käufer darauf aufmerksam gemacht wurden, dass ein Teil der Erhaltungskosten erst im Zug des künftigen Dachbodenausbaus anfallen würde und zunächst von den dachbodenausbauenden Miteigentümern getragen werde. Im Übrigen stünde der Klägerin der Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten auch nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG zu, selbst wenn man eine Wirksamkeit der vertraglich übernommenen Verpflichtung verneine. Nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG hätten die Beklagten, soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart wurde, die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage im Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen. Demnach seien die Beklagten verpflichtet, Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses, konkret des Daches, zu tragen, wobei lediglich noch zu klären sei, welcher Aufteilungsschlüssel hiezu anzuwenden sei.
Spreche sowohl die vertraglich übernommene Verpflichtung als auch der Wortlaut des WEG für eine Verpflichtung der Beklagten zur Mittragung der Erhaltungskosten, so könnten die Beklagten dem Klagebegehren nur dann entgegentreten, wenn sie eine positive Zusage der klagenden Partei nachzuweisen imstande wären, wonach sie aus einer solchen Verpflichtung entlassen worden seien. Eine solche Zusage hätten die Beklagten aber weder behauptet noch sei sie hervorgekommen. Die erwiesene Zusage, dass eine Wohnung in einem generalsanierten Gebäude verkauft werde, beinhalte nun keine solche Entlassung aus der Erhaltungspflicht nach § 19 WEG. Dies insbesondere deshalb nicht, weil Ende 1995 ein Teil der Sanierungsarbeiten noch gar nicht durchgeführt und die Dachaußenhaut erst Mitte 1997 fertiggestellt wurde.Spreche sowohl die vertraglich übernommene Verpflichtung als auch der Wortlaut des WEG für eine Verpflichtung der Beklagten zur Mittragung der Erhaltungskosten, so könnten die Beklagten dem Klagebegehren nur dann entgegentreten, wenn sie eine positive Zusage der klagenden Partei nachzuweisen imstande wären, wonach sie aus einer solchen Verpflichtung entlassen worden seien. Eine solche Zusage hätten die Beklagten aber weder behauptet noch sei sie hervorgekommen. Die erwiesene Zusage, dass eine Wohnung in einem generalsanierten Gebäude verkauft werde, beinhalte nun keine solche Entlassung aus der Erhaltungspflicht nach Paragraph 19, WEG. Dies insbesondere deshalb nicht, weil Ende 1995 ein Teil der Sanierungsarbeiten noch gar nicht durchgeführt und die Dachaußenhaut erst Mitte 1997 fertiggestellt wurde.
Acht- und Zehntbeklagte hätten nicht von der Klägerin, sondern von Zwischeneigentümern erworben, sodass sich die Frage der Zusage abweichender Regelungen durch die Klägerin gar nicht stelle. Für eine vorsätzliche Täuschung der Beklagten, wie dies für Arglist Voraussetzung sei, gebe der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.
Die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung nach § 1487 ABGB sei verjährt, weil sie mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht aber mit der Entdeckung des Irrtums beginne. Keineswegs stehe fest, dass die Klägerin mit ihrem Begehren bloß zugewartet habe, um den Ablauf der Frist für die Irrtumseinwendung abzuschneiden. Die Außenhaut des Daches sei nämlich erst Mitte 1997 fertiggestellt worden, nach dem Wortlaut der vertraglichen Verpflichtung sollten die Kosten des Ausbaus und der Sanierung des Daches zunächst durch die Klägerin getragen werden und dann erst die Beklagten zur Refundierung herangezogen werden. Von einem sittenwidrigen Zuwarten mit der Klage bis zum Ablauf der dreijährigen Frist der Irrtumsanfechtung könne daher keine Rede sein.Die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung nach Paragraph 1487, ABGB sei verjährt, weil sie mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht aber mit der Entdeckung des Irrtums beginne. Keineswegs stehe fest, dass die Klägerin mit ihrem Begehren bloß zugewartet habe, um den Ablauf der Frist für die Irrtumseinwendung abzuschneiden. Die Außenhaut des Daches sei nämlich erst Mitte 1997 fertiggestellt worden, nach dem Wortlaut der vertraglichen Verpflichtung sollten die Kosten des Ausbaus und der Sanierung des Daches zunächst durch die Klägerin getragen werden und dann erst die Beklagten zur Refundierung herangezogen werden. Von einem sittenwidrigen Zuwarten mit der Klage bis zum Ablauf der dreijährigen Frist der Irrtumsanfechtung könne daher keine Rede sein.
Auch sei die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen. § 13c WEG sei nur auf Forderungen Dritter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden. Wenn einer der Miteigentümer mit der Tragung der Kosten für Erhaltungsarbeiten in Vorlage getreten sei, habe er sich an den einzelnen Miteigentümern intern zu regressieren.Auch sei die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen. Paragraph 13 c, WEG sei nur auf Forderungen Dritter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden. Wenn einer der Miteigentümer mit der Tragung der Kosten für Erhaltungsarbeiten in Vorlage getreten sei, habe er sich an den einzelnen Miteigentümern intern zu regressieren.
Die geltend gemachten Ansprüche gegen die Miteigentümer bestünden daher dem Grunde nach zu Recht.
Allerdings stehe derzeit weder die Notwendigkeit der Dachsanierung noch der Umfang der diesbezüglichen Kosten fest. Diesbezüglich werde das Erstgericht sein Verfahren zu ergänzen haben.
Beurteilen lasse sich jedoch bereits, dass die von den Beklagten erhobene Gegenforderung jeweils in Höhe des geltend gemachten Klagsbetrags nicht zu Recht bestehe. In Hinblick darauf, dass das Verhalten der Klägerin als rechtlich einwandfrei zu qualifizieren sei, könne daraus kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. Das Berufungsgericht sprach im Weiteren aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und setzte hinsichtlich der Aufhebung einen Rechtskraftvorbehalt mit der Begründung, dass eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliege. Erhebliche Bedeutung komme der Frage zu, ob es zulässig sei, im Zuge eines Dachbodenausbaus allgemeine Erhaltungskosten zu bevorschussen und die Verpflichtung zur Refundierung hiefür den Miteigentümern aufzuerlegen. Wegen der unterschiedlich hohen Streitwerte sei auch, um der Gefahr divergierender Entscheidungen zu begegnen, allen Beklagten der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zu eröffnen.Beurteilen lasse sich jedoch bereits, dass die von den Beklagten erhobene Gegenforderung jeweils in Höhe des geltend gemachten Klagsbetrags nicht zu Recht bestehe. In Hinblick darauf, dass das Verhalten der Klägerin als rechtlich einwandfrei zu qualifizieren sei, könne daraus kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. Das Berufungsgericht sprach im Weiteren aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und setzte hinsichtlich der Aufhebung einen Rechtskraftvorbehalt mit der Begründung, dass eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege. Erhebliche Bedeutung komme der Frage zu, ob es zulässig sei, im Zuge eines Dachbodenausbaus allgemeine Erhaltungskosten zu bevorschussen und die Verpflichtung zur Refundierung hiefür den Miteigentümern aufzuerlegen. Wegen der unterschiedlich hohen Streitwerte sei auch, um der Gefahr divergierender Entscheidungen zu begegnen, allen Beklagten der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zu eröffnen.
Gegen das Zwischenurteil und den Beschluss des Berufungsgerichtes richtet sich das Rechtsmittel der beklagten Parteien mit dem Antrag auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, das Rechtsmitel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.