Rechtssatz RS0116333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116333
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Dass seit dem 3.WÄG Aufwandersatzansprüche zunächst ausschließlich gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft zu richten sind und nur subsidiär nach §13c Abs2 WEG gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer, gilt dann nicht, wenn mit einem Teil der Wohnungseigentümer vom aufwendenden Miteigentümer eine Vereinbarung getroffen wurde, die sie aus ihrer Kostentragungspflicht entlässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116333
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0050OB00277_01Y0000_004