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Rechtssatz RS0116333×

Rechtssatz RS0116333

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116333

Geschäftszahl

5Ob277/01y

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Rechtssatz

Dass seit dem 3.WÄG Aufwandersatzansprüche zunächst ausschließlich gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft zu richten sind und nur subsidiär nach §13c Abs2 WEG gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer, gilt dann nicht, wenn mit einem Teil der Wohnungseigentümer vom aufwendenden Miteigentümer eine Vereinbarung getroffen wurde, die sie aus ihrer Kostentragungspflicht entlässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116333

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0050OB00277_01Y0000_004