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Rechtssatz RS0113376×

Rechtssatz RS0113376

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113376

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Rechtssatz

Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist der Ersteher in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Er ist nicht nur an bestehende Kostenregelungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, WEG, sondern grundsätzlich auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Mehrheitsbeschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten (samt deren finanziellen Auswirkungen) gebunden. Allfällige monatliche Akontovorschreibungen des Verwalters sind ab Zuschlag von ihm zu bezahlen vergleiche SZ 66/3; RIS-Justiz RS0083839). Seine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Aufwendungen ab Zuschlag stellt keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0002949, RS0013795).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 21/00z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 21/00z
    Veröff: SZ 73/58
  • 5 Ob 207/00b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 207/00b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T1)
  • 5 Ob 277/01y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 277/01y
    Auch; nur: Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist der Ersteher in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Er ist nicht nur an bestehende Kostenregelungen im Sinne des § 19 Abs 5 WEG, sondern grundsätzlich auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Mehrheitsbeschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten (samt deren finanziellen Auswirkungen) gebunden. Seine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Aufwendungen ab Zuschlag stellt keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen wäre. (T2) Beisatz: Seit dem 3. WÄG gilt, dass ein Rechtsnachfolger an bestehende Kostenregelungen gebunden ist, auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Beschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten samt deren finanziellen Auswirkungen. (T3)
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Auch; Beisatz: Hier: Sanierungsdarlehen (T4)
    Veröff: SZ 2012/58
  • 5 Ob 115/18z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 115/18z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113376

Im RIS seit

27.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0050OB00021_00Z0000_001