Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist. Er ist im Sinne einer Stattgebung des Begehrens um Klagsanmerkung auch berechtigt.
Zunächst ist aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hervorzuheben, dass der Zuschlag an die Beklagte jedenfalls vor Dezember 1999 erfolgte, dass also jedenfalls die Betriebskostenrückstände für Dezember 1999 bereits vom Vorzugspfandrecht der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c Abs 3 WEG umfasst sind.Zunächst ist aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hervorzuheben, dass der Zuschlag an die Beklagte jedenfalls vor Dezember 1999 erfolgte, dass also jedenfalls die Betriebskostenrückstände für Dezember 1999 bereits vom Vorzugspfandrecht der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG umfasst sind.
Der Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren erwirbt durch die Zuschlagserteilung resolutiv bedingtes Eigentum (JBl 1966, 255; SZ 51/121; NZ 1992, 114/229 ua). Er hat gemäß § 156 Abs 1 Satz 3 EO ab Zuschlag die Liegenschaftsaufwendungen zu tragen (vgl 5 Ob 21/00z).Der Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren erwirbt durch die Zuschlagserteilung resolutiv bedingtes Eigentum (JBl 1966, 255; SZ 51/121; NZ 1992, 114/229 ua). Er hat gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Satz 3 EO ab Zuschlag die Liegenschaftsaufwendungen zu tragen vergleiche 5 Ob 21/00z).
Durch Art III Z 3 der WRN 1999 wurde mit § 13c Abs 3 bis 5 WEG ein Vorzugspfandrecht ua der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Anteilseigentümer geschaffen, das die Einbringung der Liegenschaftsaufwendungen sichern soll. Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Vorzugspfandrechtes ist ua die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Anmerkung für den Rang bedeutungslos ist (RIS-Justiz RS0113379).Durch Artikel römisch drei, Ziffer 3, der WRN 1999 wurde mit Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG ein Vorzugspfandrecht ua der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Anteilseigentümer geschaffen, das die Einbringung der Liegenschaftsaufwendungen sichern soll. Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Vorzugspfandrechtes ist ua die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Anmerkung für den Rang bedeutungslos ist (RIS-Justiz RS0113379).
Ohne eine Durchbrechung des § 21 GBG, der das bücherliche Eigentum oder doch die gleichzeitige Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums für Eintragungen voraussetzt, könnte der durch § 13c Abs 3 WEG beabsichtigte Gesetzeszweck (vgl die Wiedergabe des AB 99 zu Art III Z 3 in Würth/Zingher Wohnrecht 2000, 304) nicht erfüllt werden. Um diese vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Rechtsschutzlücke zu füllen, bedarf es daher der Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch.Ohne eine Durchbrechung des Paragraph 21, GBG, der das bücherliche Eigentum oder doch die gleichzeitige Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums für Eintragungen voraussetzt, könnte der durch Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG beabsichtigte Gesetzeszweck vergleiche die Wiedergabe des Ausschussbericht 99 zu Artikel römisch drei, Ziffer 3, in Würth/Zingher Wohnrecht 2000, 304) nicht erfüllt werden. Um diese vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Rechtsschutzlücke zu füllen, bedarf es daher der Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch.
Jede andere rechtliche Lösung würde eine Einbringlichkeit der Liegenschaftsaufwendungen seitens der Gemeinschaft gegen den mit der bücherlichen Einverleibung seines Eigentumsrechts säumigen Ersteher erschweren und damit den Zweck der neu eingeführten Bestimmung des Vorzugspfandrechtes zugunsten der Gemeinschaft vereiteln.
Weil das Vorzugspfandrecht auf dem Liegenschaftsteil, dessen Eigentümerin die Beklagte ist, ex lege besteht und wie erwähnt das Intabulationsprinzip dadurch durchbrochen wird, steht der Bewilligung der Anmerkung auch nicht der Umstand entgegen, dass noch der frühere Wohnungseigentümer bücherlich einverleibt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.