Rechtssatz RS0115386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115386
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Ohne eine Durchbrechung des § 21 GBG, der das bücherliche Eigentum oder doch die gleichzeitige Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums für Eintragungen voraussetzt, könnte der durch § 13c Abs 3 WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden. Um diese vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Rechtsschutzlücke zu füllen, bedarf es der Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch.Ohne eine Durchbrechung des Paragraph 21, GBG, der das bücherliche Eigentum oder doch die gleichzeitige Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums für Eintragungen voraussetzt, könnte der durch Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden. Um diese vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Rechtsschutzlücke zu füllen, bedarf es der Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 207/00b
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 207/00b
- 5 Ob 252/03z
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 252/03z
Auch; Beisatz: Eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist auch gegen eine in einem Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft zulässig, selbst wenn grundbücherlich noch keine Berichtigung nach § 136 GBG durchgeführt wurde. (T1)
- 5 Ob 242/07k
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 242/07k
Vgl aber; Beisatz: Das Gericht hat den Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 auf Schlüssigkeit zu prüfen. (T2)
Beisatz: Hier: Erfordernis einer nachvollziehbaren Darstellung einer allfälligen außerbücherlichen Rechtsnachfolge hinsichtlich der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile. (T3)
- 5 Ob 91/13p
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 91/13p
Auch
- 5 Ob 150/15t
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 150/15t
Auch
- 5 Ob 103/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 5 Ob 103/23t
vgl; nur T2
- 5 Ob 161/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 161/25z
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115386
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0050OB00207_00B0000_001