Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt.
Voraussetzung dafür, dass das gesetzliche Vorzugspfandrecht des § 27 Abs 1 WEG 2002 dem Forderungsberechtigten zukommt, ist, dass er die Forderung samt dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt. Dabei ist auf das grundbücherliche Eigentum abzustellen, was sich grundbuchsrechtlich schon aus § 21 GBG ergibt. Eintragungen sind nur gegen den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch aufscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Diese Bestimmung führte zur Abweisung des Begehrens um Anmerkung durch die Vorinstanzen, weil ein Beklagter im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten bzw vorgemerkten Eigentümer der Miteigentumsanteile ident sein muss (WoBl 2001, 225/135; WoBl 2001, 145/86 [Call]).Voraussetzung dafür, dass das gesetzliche Vorzugspfandrecht des Paragraph 27, Absatz eins, WEG 2002 dem Forderungsberechtigten zukommt, ist, dass er die Forderung samt dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt. Dabei ist auf das grundbücherliche Eigentum abzustellen, was sich grundbuchsrechtlich schon aus Paragraph 21, GBG ergibt. Eintragungen sind nur gegen den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch aufscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Diese Bestimmung führte zur Abweisung des Begehrens um Anmerkung durch die Vorinstanzen, weil ein Beklagter im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten bzw vorgemerkten Eigentümer der Miteigentumsanteile ident sein muss (WoBl 2001, 225/135; WoBl 2001, 145/86 [Call]).
Der erkennende Senat ließ bereits eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch zu (WoBl 2002/4 [Call]). Dies mit der Begründung, dass ohne eine Durchbrechung des § 21 GBG der durch § 27 Abs 1 WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden könnte. Das Vorzugspfandrecht aus dem Liegenschaftsanteil, dessen (außerbücherlicher) Eigentümer der Ersteher bereits sei, bestehe ex lege, wodurch das Intabulationsprinzip bereits durchbrochen sei. Daher stehe der Bewilligung der Anmerkung auch nicht der Umstand entgegen, dass noch der frühere Wohnungseigentümer bücherlich einverleibt sei. Unter dem Hinweis, dass der Ersteher nach § 156 Abs 1 Satz 3 EO schließlich auch schon die Liegenschaftsaufwendungen zu tragen habe, hat die Lehre dieser Lösung auch zugestimmt (vgl Call in WoBl 2002 Anmerkung zu E 4, 22; H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht Rz 19 zu § 27 WEG).Der erkennende Senat ließ bereits eine Klagsanmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch zu (WoBl 2002/4 [Call]). Dies mit der Begründung, dass ohne eine Durchbrechung des Paragraph 21, GBG der durch Paragraph 27, Absatz eins, WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden könnte. Das Vorzugspfandrecht aus dem Liegenschaftsanteil, dessen (außerbücherlicher) Eigentümer der Ersteher bereits sei, bestehe ex lege, wodurch das Intabulationsprinzip bereits durchbrochen sei. Daher stehe der Bewilligung der Anmerkung auch nicht der Umstand entgegen, dass noch der frühere Wohnungseigentümer bücherlich einverleibt sei. Unter dem Hinweis, dass der Ersteher nach Paragraph 156, Absatz eins, Satz 3 EO schließlich auch schon die Liegenschaftsaufwendungen zu tragen habe, hat die Lehre dieser Lösung auch zugestimmt vergleiche Call in WoBl 2002 Anmerkung zu E 4, 22; H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht Rz 19 zu Paragraph 27, WEG).
Auch der vorliegende Fall des außerbücherlichen Eigentumserwerbs der aufnehmenden Gesellschaft im Wege der Verschmelzung nach § 96f GmbHG ist nicht anders zu beurteilen. Die Verschmelzung nach § 96f GmbHG führt zum Untergang der übertragenden Gesellschaft, weil deren Vermögen zur Gänze auf die aufnehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Mit der Eintragung der Fusion in das für die übertragende Gesellschaft zuständige Firmenbuch erlischt die übertragende Gesellschaft. Damit ist die Verschmelzung vollzogen und die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. Das Eigentum an Liegenschaften geht zu diesem Zeitpunkt auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft und damit die Beklagte ist daher Eigentümerin jener Miteigentumsanteile, an denen das gesetzliche Vorzugspfandrecht des § 27 Abs 1 besteht. Ohne eine Durchbrechung des § 21 GBG, der das bücherliche Eigentum oder doch die gleichzeitige Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums für Eintragungen voraussetzt, könnte eine Effektuierung durch Klagsanmerkung (vgl WoBl 2000/129) gegen den außerbücherlichen Eigentümer nicht erfolgen, wenn dieser die ihm allein mögliche Antragstellung zur Berichtigung nach § 136 GBG unterlässt. Damit könnte der in § 27 Abs 1 WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden.Auch der vorliegende Fall des außerbücherlichen Eigentumserwerbs der aufnehmenden Gesellschaft im Wege der Verschmelzung nach Paragraph 96 f, GmbHG ist nicht anders zu beurteilen. Die Verschmelzung nach Paragraph 96 f, GmbHG führt zum Untergang der übertragenden Gesellschaft, weil deren Vermögen zur Gänze auf die aufnehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Mit der Eintragung der Fusion in das für die übertragende Gesellschaft zuständige Firmenbuch erlischt die übertragende Gesellschaft. Damit ist die Verschmelzung vollzogen und die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. Das Eigentum an Liegenschaften geht zu diesem Zeitpunkt auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft und damit die Beklagte ist daher Eigentümerin jener Miteigentumsanteile, an denen das gesetzliche Vorzugspfandrecht des Paragraph 27, Absatz eins, besteht. Ohne eine Durchbrechung des Paragraph 21, GBG, der das bücherliche Eigentum oder doch die gleichzeitige Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums für Eintragungen voraussetzt, könnte eine Effektuierung durch Klagsanmerkung vergleiche WoBl 2000/129) gegen den außerbücherlichen Eigentümer nicht erfolgen, wenn dieser die ihm allein mögliche Antragstellung zur Berichtigung nach Paragraph 136, GBG unterlässt. Damit könnte der in Paragraph 27, Absatz eins, WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden.
Die vorliegende Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichtes betreffend den Verschmelzungsvorgang ist eine öffentliche Urkunde, auf die nicht nur ein entsprechender Berichtigungsantrag nach § 136 Abs 1 GBG gestützt werden könnte (ecolex 1996, 103), sondern ist auch in ihrem Aussagewert ausreichend, den Verschmelzungsvorgang und damit den Eigentumsübergang an den betreffenden Liegenschaftsanteilen nachzuweisen.Die vorliegende Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichtes betreffend den Verschmelzungsvorgang ist eine öffentliche Urkunde, auf die nicht nur ein entsprechender Berichtigungsantrag nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG gestützt werden könnte (ecolex 1996, 103), sondern ist auch in ihrem Aussagewert ausreichend, den Verschmelzungsvorgang und damit den Eigentumsübergang an den betreffenden Liegenschaftsanteilen nachzuweisen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG auch gegen eine in einem Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft zulässig ist, selbst wenn grundbücherlich noch keine Berichtigung nach § 136 GBG durchgeführt wurde, wobei der Verschmelzungsvorgang durch eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichts nachgewiesen werden kann.Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Klagsanmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG auch gegen eine in einem Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft zulässig ist, selbst wenn grundbücherlich noch keine Berichtigung nach Paragraph 136, GBG durchgeführt wurde, wobei der Verschmelzungsvorgang durch eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichts nachgewiesen werden kann.
Der Revisionsrekurs der Klägerin war daher berechtigt.