Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (Liegenschaftsadresse *****straße *****) ist an den verbundenen jeweils 67/1444-Anteilen B-LNR 25 und 26 samt Wohnungseigentum an W 5 sowie an den verbundenen jeweils 9/1444-Anteilen samt Wohnungseigentum an Garage 3 das Miteigentumsrecht von Karl und Helga T***** einverleibt.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 30. 1. 2007 eingebrachten ERV-Mahnklage vom Beklagten die Zahlung vorgeschriebener Betriebskosten für die Monate November 2006 bis einschließlich Jänner 2007 in der Höhe von insgesamt 941,10 EUR sA. Weiters beantragte die Klägerin „die Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG (des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes)" ob den zuvor genannten, mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteilen mit dem Hinweis, „dass der Beklagte außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft gemäß Einantwortungsurkunde vom 20. 11. 2006, rechtskräftig mit 08. 12. 2006, (GZ 3 A 27/05y des BG Salzburg)" sei.Die Klägerin begehrte mit ihrer am 30. 1. 2007 eingebrachten ERV-Mahnklage vom Beklagten die Zahlung vorgeschriebener Betriebskosten für die Monate November 2006 bis einschließlich Jänner 2007 in der Höhe von insgesamt 941,10 EUR sA. Weiters beantragte die Klägerin „die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WEG (des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes)" ob den zuvor genannten, mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteilen mit dem Hinweis, „dass der Beklagte außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft gemäß Einantwortungsurkunde vom 20. 11. 2006, rechtskräftig mit 08. 12. 2006, (GZ 3 A 27/05y des BG Salzburg)" sei.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Klagsanmerkung mit der Begründung ab, der Beklagte sei nicht bücherlicher Eigentümer der genannten, mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof habe bereits bei einem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (5 Ob 207/00b) und bei einer Verschmelzung gemäß §§ 96 f GmbHG (5 Ob 252/03z) ausgesprochen, dass in solchen Fällen ohne Durchbrechung des § 21 GBG der durch § 27 Abs 1 WEG 2002 beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden könne, weshalb zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke die Klagsanmerkung gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch und auch gegen die im Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft noch vor der Berichtigung nach § 136 GBG zulässig sei. Diese Überlegungen seien grundsätzlich auch auf den vorliegenden Fall des Eigentumserwerbs im Rahmen der Einantwortung zu übertragen. Die Klägerin habe jedoch zum Nachweis des außerbücherlichen Eigentumserwerbs durch den Beklagten nur auf den Verlassenschaftsakt hingewiesen. Die Verweisung auf andere Akten sei im Grundbuchsverfahren aber ausgeschlossen (§ 87 GBG).Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof habe bereits bei einem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (5 Ob 207/00b) und bei einer Verschmelzung gemäß Paragraphen 96, f GmbHG (5 Ob 252/03z) ausgesprochen, dass in solchen Fällen ohne Durchbrechung des Paragraph 21, GBG der durch Paragraph 27, Absatz eins, WEG 2002 beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden könne, weshalb zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke die Klagsanmerkung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch und auch gegen die im Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft noch vor der Berichtigung nach Paragraph 136, GBG zulässig sei. Diese Überlegungen seien grundsätzlich auch auf den vorliegenden Fall des Eigentumserwerbs im Rahmen der Einantwortung zu übertragen. Die Klägerin habe jedoch zum Nachweis des außerbücherlichen Eigentumserwerbs durch den Beklagten nur auf den Verlassenschaftsakt hingewiesen. Die Verweisung auf andere Akten sei im Grundbuchsverfahren aber ausgeschlossen (Paragraph 87, GBG).
Das Rekursgericht sprach - infolge Zulassungsvorstellung - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In ihrem Moniturantrag habe die Klägerin auf zwei Entscheidungen des Höchstgerichts hingewiesen, in denen vom Erfordernis des § 87 GBG zur Vorlage von Originalurkunden bzw einer Abschrift im Zusammenhang mit einer Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 (5 Ob 252/03z) bzw nach § 20 AnfO (5 Ob 5/86) offenbar abgegangen worden sei, was die Zulassung des Revisionsrekurses zur Wahrung der Rechtseinheit erfordere.Das Rekursgericht sprach - infolge Zulassungsvorstellung - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In ihrem Moniturantrag habe die Klägerin auf zwei Entscheidungen des Höchstgerichts hingewiesen, in denen vom Erfordernis des Paragraph 87, GBG zur Vorlage von Originalurkunden bzw einer Abschrift im Zusammenhang mit einer Klagsanmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 (5 Ob 252/03z) bzw nach Paragraph 20, AnfO (5 Ob 5/86) offenbar abgegangen worden sei, was die Zulassung des Revisionsrekurses zur Wahrung der Rechtseinheit erfordere.
Die Klägerin macht in ihrem ordentlichen Revisionsrekurs als wesentliche Rechtsfrage zusammengefasst geltend, dass das Prozessgericht - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - bei der Entscheidung über den Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 nicht an die Anforderungen des § 87 GBG gebunden sei.Die Klägerin macht in ihrem ordentlichen Revisionsrekurs als wesentliche Rechtsfrage zusammengefasst geltend, dass das Prozessgericht - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - bei der Entscheidung über den Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 nicht an die Anforderungen des Paragraph 87, GBG gebunden sei.