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Entscheidung 5 Ob 150/15t×

Entscheidung 5 Ob 150/15t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011263 Rechtssatz 16.05.1951Zivilrecht
Der Erbe erwirbt das Eigentum an den Nachlassgrundstücken schon durch die Einantwortung (früher ggt erst durch Verbücherung 1 Ob 174/30 SZ 12/75). (siehe VwGH 22.09.1983, 82/15/0076 AnwBl 1984,24)
RS0013001 Rechtssatz 14.07.1987Zivilrecht
Universalsukzession tritt erst mit (formeller) Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ein.
RS0013239 Rechtssatz 19.11.1952Zivilrecht
Die Anmerkung der Teilungsklage ist zulässig (früher gegenteilig: SZ 11/2).
RS0013244 Rechtssatz 25.10.1961Zivilrecht
Der nach diesen Gesetzesbestimmungen dem Miteigentümer zustehende Teilungsanspruch setzt weder auf seiner Seite noch auf Seite der anderen Miteigentümer bücherliches Eigentum voraus. Es genügt auch außerbücherliches Eigentum (Einantwortung). Der Beklagte ha …
RS0013248 Rechtssatz 01.07.1959Zivilrecht
Legitimation des außerbücherlichen Eigentümers einer Liegenschaft (eingeantworteter Erbe) zur Erhebung der Teilungsklage.
RS0016506 Rechtssatz 21.06.1994Zivilrecht
Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruc …
RS0040040 Rechtssatz 05.07.1994Zivilrecht
Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzl …
RS0115386 Rechtssatz 12.06.2001Zivilrecht
Ohne eine Durchbrechung des § 21 GBG, der das bücherliche Eigentum oder doch die gleichzeitige Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums für Eintragungen voraussetzt, könnte der durch § 13c Abs 3 WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden. Um di …
RS0130566 Rechtssatz 21.12.2015Zivilrecht
Auf Grund der eingeschränkten grundbücherlichen Kognitionsmöglichkeiten liegt es an den Klägern eine außerbücherliche Miteigentümerstellung (hier: durch Einantwortung) zu bescheinigen.