Rechtssatz RS0113379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113379
Entscheidungsdatum
23.10.2017
Norm
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
Rechtssatz
Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist.Die Anmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist.
Es bedarf keinerlei Zusätze zur Anmerkung der Klage, um diese Vorrangigkeit herzustellen. Eine "erstrangige" Anmerkung einer Klage ist im Übrigen im Grundbuchsrecht auch nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 61/00g
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 61/00g
- 5 Ob 249/00d
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 249/00d
Auch; nur: Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG ist für den Rang bedeutungslos. (T1)
- 8 Ob 235/00t
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 235/00t
nur: Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist. (T2)
- 5 Ob 43/01m
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 43/01m
Auch
- 5 Ob 207/00b
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 207/00b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T3)
- 3 Ob 179/10k
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 179/10k
Vgl; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T4); Veröff: SZ 2010/145
- 5 Ob 132/17y
Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 132/17y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113379
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017
Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0050OB00061_00G0000_002