Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.
Er ist jedoch nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung und hM sind auch Grundbuchsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft fähig (SZ 9/113; SZ 52/106; SZ 68/160;
Hoyer, NZ 1996, 74; Feil, Grundbuchgesetz3 Rz 6 zu § 61 GBG;Hoyer, NZ 1996, 74; Feil, Grundbuchgesetz3 Rz 6 zu Paragraph 61, GBG;
Rechberger/Oberhammer, ecolex 1994, 456; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht, 275). Dies wird einerseits aus der Grundsatzbestimmung des § 18 AußStrG und andererseits aus der systematischen Interpretation der Bestimmungen des GBG über den Rekurs geschlossen. Auch die Anordnung der Begründungspflicht für abweisende Grundbuchsbeschlüsse des § 95 Abs 3 GBG ist insofern für die materielle Rechtskraft von Grundbuchsbeschlüssen heranzuziehen, als diese Begründung sicherzustellen vermag, dass im Fall der Gesuchswiederholung geprüft werden kann, ob dieselbe Sache vorliegt (Hoyer aaO). Regelmäßig wird dabei betont, dass dann, wenn ein auf bestimmte Urkunden gegründetes Eintragungsbegehren in Ansehung eines gegebenen Grundbuchsstands abgewiesen ist, damit abschließend und unwiederholbar darüber abgesprochen ist, sodass bei unverändertem Grundbuchsstand die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung aufgrund der vorgelegten Urkunden allein nicht gegeben sind (SZ 52/106; SZ 68/160). Daraus ergibt sich, dass die materielle Rechtskraft im Grundbuchsverfahren praktisch regelmäßig auf die Einmaligkeitswirkung beschränkt ist, weil eine Bindungswirkung dieser (negativen) Feststellung kaum denkbar ist (Rechberger/Bittner aaO).Rechberger/Oberhammer, ecolex 1994, 456; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht, 275). Dies wird einerseits aus der Grundsatzbestimmung des Paragraph 18, AußStrG und andererseits aus der systematischen Interpretation der Bestimmungen des GBG über den Rekurs geschlossen. Auch die Anordnung der Begründungspflicht für abweisende Grundbuchsbeschlüsse des Paragraph 95, Absatz 3, GBG ist insofern für die materielle Rechtskraft von Grundbuchsbeschlüssen heranzuziehen, als diese Begründung sicherzustellen vermag, dass im Fall der Gesuchswiederholung geprüft werden kann, ob dieselbe Sache vorliegt (Hoyer aaO). Regelmäßig wird dabei betont, dass dann, wenn ein auf bestimmte Urkunden gegründetes Eintragungsbegehren in Ansehung eines gegebenen Grundbuchsstands abgewiesen ist, damit abschließend und unwiederholbar darüber abgesprochen ist, sodass bei unverändertem Grundbuchsstand die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung aufgrund der vorgelegten Urkunden allein nicht gegeben sind (SZ 52/106; SZ 68/160). Daraus ergibt sich, dass die materielle Rechtskraft im Grundbuchsverfahren praktisch regelmäßig auf die Einmaligkeitswirkung beschränkt ist, weil eine Bindungswirkung dieser (negativen) Feststellung kaum denkbar ist (Rechberger/Bittner aaO).
Es trifft zu, wie das Rekursgericht ausführte, dass dies bisher nur für abgewiesene Einverleibungsanträge ausgesprochen wurde.
Anmerkungen - hier gemäß § 20b GBG - unterscheiden sich aber von Einverleibungen oder Vormerkungen vor allem dadurch, dass durch sie niemals bücherliche Rechte begründet, umgeändert oder aufgehoben werden. Eine solche Anmerkung hat den Zweck, bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen, die entweder im Grundbuchsgesetz oder hier in den Bestimmungen des § 13c WEG besonders geregelt sind. Die Wirkung der Streitanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG hat das Rekursgericht zutreffend dargestellt. Der Zweck der Bestimmung des § 13c Abs 3 bis 5 WEG besteht primär darin, dem Pfandgläubiger eine bevorzugte Stellung hinsichtlich seiner Befriedigungsmöglichkeit zu verschaffen (Dirnbacher, WEG 2000, 124). Diese Wirkung tritt schon durch die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG und nicht erst durch Rechtskraft der Entscheidung über das Bestehen des eingeklagten Anspruchs ein (5 Ob 236/00t).Anmerkungen - hier gemäß Paragraph 20 b, GBG - unterscheiden sich aber von Einverleibungen oder Vormerkungen vor allem dadurch, dass durch sie niemals bücherliche Rechte begründet, umgeändert oder aufgehoben werden. Eine solche Anmerkung hat den Zweck, bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen, die entweder im Grundbuchsgesetz oder hier in den Bestimmungen des Paragraph 13 c, WEG besonders geregelt sind. Die Wirkung der Streitanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG hat das Rekursgericht zutreffend dargestellt. Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG besteht primär darin, dem Pfandgläubiger eine bevorzugte Stellung hinsichtlich seiner Befriedigungsmöglichkeit zu verschaffen (Dirnbacher, WEG 2000, 124). Diese Wirkung tritt schon durch die Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG und nicht erst durch Rechtskraft der Entscheidung über das Bestehen des eingeklagten Anspruchs ein (5 Ob 236/00t).
Für die Zuordnung der Anmerkung nach § 13c Abs 4 WEG zu § 20 lit b GBG ist entscheidend, dass die ausdrückliche gesetzliche Anordnung von spezifischen Anmerkungswirkungen neben die deklarative Bekanntgabe der Tatsache der Streitanmerkung tritt (Feil, Grundbuchgesetz Rz 8 zu § 20 GBG).Für die Zuordnung der Anmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG zu Paragraph 20, Litera b, GBG ist entscheidend, dass die ausdrückliche gesetzliche Anordnung von spezifischen Anmerkungswirkungen neben die deklarative Bekanntgabe der Tatsache der Streitanmerkung tritt (Feil, Grundbuchgesetz Rz 8 zu Paragraph 20, GBG).
Entscheidungsgegenstand über ein Begehren auf Klagsanmerkung nach § 24a Abs 4 WEG ist die Frage, ob eine solche Eintragung zu erfolgen oder zu unterbleiben hat. Diese Sachentscheidung erwächst in materieller Rechtskraft. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Bestimmungen über Urkunden (§§ 26 ff GBG) nur auf Einverleibungen und Vormerkungen beziehen und insofern die von der Rechtsprechung als maßgeblich angesehene Urkundenidentität (SZ 52/106; SZ 68/161) hier zur Abgrenzung der Identität der Rechtssache nicht tauglich ist. Hier ist entscheidend, dass nur bei geänderter Sachlage, also bei "nachträglichen Tatbestandsveränderungen", bei Veränderung der Individualisierungsmerkmale des Rechtsschutzanspruchs, aufgrund dessen die Entscheidung ergangen ist, ein neuer Rechtsschutzanspruch entsteht, der dann von der materiellen Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt ist.Entscheidungsgegenstand über ein Begehren auf Klagsanmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 4, WEG ist die Frage, ob eine solche Eintragung zu erfolgen oder zu unterbleiben hat. Diese Sachentscheidung erwächst in materieller Rechtskraft. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Bestimmungen über Urkunden (Paragraphen 26, ff GBG) nur auf Einverleibungen und Vormerkungen beziehen und insofern die von der Rechtsprechung als maßgeblich angesehene Urkundenidentität (SZ 52/106; SZ 68/161) hier zur Abgrenzung der Identität der Rechtssache nicht tauglich ist. Hier ist entscheidend, dass nur bei geänderter Sachlage, also bei "nachträglichen Tatbestandsveränderungen", bei Veränderung der Individualisierungsmerkmale des Rechtsschutzanspruchs, aufgrund dessen die Entscheidung ergangen ist, ein neuer Rechtsschutzanspruch entsteht, der dann von der materiellen Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt ist.
Zusammengefasst gilt daher, dass die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt ist. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen.Zusammengefasst gilt daher, dass die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt ist. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach Paragraph 20, Litera b, GBG, hier Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.