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Rechtssatz RS0079245×

Rechtssatz RS0079245

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079245

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Rechtssatz

Abweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Die mit dieser verknüpfte Einmaligkeitswirkung führt zur Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 350, EO durch Einverleibung des Eigentumsrechts, wenn zuvor das im Grundbuchsverfahren gestellte Begehren auf Vormerkung des Eigentumsrechts rechtskräftig abgewiesen wurde und dem Exekutionsantrag bei gleichem Grundbuchsstand dieselben Urkunden zugrunde liegen, die im Grundbuchsverfahren nicht ausreichten, um eine Vormerkung des Eigentumsrechts zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 101/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 101/95
    Veröff: SZ 68/160
  • 3 Ob 103/99i
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 103/99i
    Auch; Beisatz: Da der auf Grund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluss der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag somit das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Gleiches gilt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, zumal gerade die fehlende Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels mangels Gegenseitigkeit schon damals Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags war. (T1)
  • 5 Ob 43/01m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 43/01m
    Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2)
  • 3 Ob 191/10z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2011 3 Ob 191/10z
    Auch; Veröff: SZ 2011/72
  • 5 Ob 40/13p
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 40/13p
    Auch
  • 5 Ob 172/22p
    Entscheidungstext OGH 20.10.2022 5 Ob 172/22p
    nur: Abweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. (T3)
  • 5 Ob 92/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.07.2023 5 Ob 92/23z
  • 5 Ob 4/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 4/25m
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079245

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_0030OB00101_9500000_001