Rechtssatz RS0079245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079245
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Abweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Die mit dieser verknüpfte Einmaligkeitswirkung führt zur Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution gemäß § 350 EO durch Einverleibung des Eigentumsrechts, wenn zuvor das im Grundbuchsverfahren gestellte Begehren auf Vormerkung des Eigentumsrechts rechtskräftig abgewiesen wurde und dem Exekutionsantrag bei gleichem Grundbuchsstand dieselben Urkunden zugrunde liegen, die im Grundbuchsverfahren nicht ausreichten, um eine Vormerkung des Eigentumsrechts zu erwirken.Abweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Die mit dieser verknüpfte Einmaligkeitswirkung führt zur Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 350, EO durch Einverleibung des Eigentumsrechts, wenn zuvor das im Grundbuchsverfahren gestellte Begehren auf Vormerkung des Eigentumsrechts rechtskräftig abgewiesen wurde und dem Exekutionsantrag bei gleichem Grundbuchsstand dieselben Urkunden zugrunde liegen, die im Grundbuchsverfahren nicht ausreichten, um eine Vormerkung des Eigentumsrechts zu erwirken.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 101/95
Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 101/95
Veröff: SZ 68/160
- 3 Ob 103/99i
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 103/99i
Auch; Beisatz: Da der auf Grund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluss der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag somit das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Gleiches gilt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, zumal gerade die fehlende Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels mangels Gegenseitigkeit schon damals Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags war. (T1)
- 5 Ob 43/01m
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 43/01m
Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2)
- 3 Ob 191/10z
Entscheidungstext OGH 08.06.2011 3 Ob 191/10z
Auch; Veröff: SZ 2011/72
- 5 Ob 40/13p
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 40/13p
Auch
- 5 Ob 172/22p
Entscheidungstext OGH 20.10.2022 5 Ob 172/22p
nur: Abweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. (T3)
- 5 Ob 92/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.07.2023 5 Ob 92/23z
- 5 Ob 4/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 4/25m
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079245
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0030OB00101_9500000_001