Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24. 9. 1980, 3 Ob 65/80, wurde der Antrag der Rechtsvorgängerin der nun betreibenden Partei, ihr auf Grund des angeführten Urteils des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Main) zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von DM 189.751,99 die Fahrnisexekution gegen die auch nun verpflichteten Parteien zu bewilligen, abgewiesen, weil Gegenstand nur der vom Oberlandesgericht bestätigte Leistungsausspruch im Urteil des Landesgerichtes Frankfurt (Main) vom 20. 10. 1955 war. Von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland stammende Exeutionstitel, die vor dem 31. 12. 1959 entstanden sind und somit zufolge Art 19 Abs 1 des Vollstreckungsvertrages vom 6. 6. 1959 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl 1960/105, diesem Vertrag nicht unterlägen, seien mangels verbürgter Gegenseitigkeit im Sinn des § 79 EO in Österreich nicht vollstreckbar.Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24. 9. 1980, 3 Ob 65/80, wurde der Antrag der Rechtsvorgängerin der nun betreibenden Partei, ihr auf Grund des angeführten Urteils des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Main) zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von DM 189.751,99 die Fahrnisexekution gegen die auch nun verpflichteten Parteien zu bewilligen, abgewiesen, weil Gegenstand nur der vom Oberlandesgericht bestätigte Leistungsausspruch im Urteil des Landesgerichtes Frankfurt (Main) vom 20. 10. 1955 war. Von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland stammende Exeutionstitel, die vor dem 31. 12. 1959 entstanden sind und somit zufolge Artikel 19, Absatz eins, des Vollstreckungsvertrages vom 6. 6. 1959 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl 1960/105, diesem Vertrag nicht unterlägen, seien mangels verbürgter Gegenseitigkeit im Sinn des Paragraph 79, EO in Österreich nicht vollstreckbar.
Die Sach- und Rechtslage ist seit dieser Entscheidung unverändert. Das EuGVÜ wirkt ebensowenig zurück wie das LGVÜ (Art 54 LGVÜ bzw Art 13 des 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ; ZfRV 1997/49; 2 Ob 33/97k; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 1, 5 zu Art 54).Die Sach- und Rechtslage ist seit dieser Entscheidung unverändert. Das EuGVÜ wirkt ebensowenig zurück wie das LGVÜ (Artikel 54, LGVÜ bzw Artikel 13, des 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ; ZfRV 1997/49; 2 Ob 33/97k; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 1, 5 zu Artikel 54,).
Da der auf Grund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluss der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde (vgl Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 245) und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag somit das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen (vgl 3 Ob 251/98b; SZ 68/160). Gleiches gilt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, zumal gerade die fehlende Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels mangels Gegenseitigkeit schon damals Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags war.Da der auf Grund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluss der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde vergleiche Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 245) und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag somit das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen vergleiche 3 Ob 251/98b; SZ 68/160). Gleiches gilt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, zumal gerade die fehlende Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels mangels Gegenseitigkeit schon damals Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags war.
Dabei wirkt die materielle Rechtskraft auch gegen die nunmehr betreibende Partei, die (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin der betreibenden Partei des Vorverfahrens ist (vgl SZ 70/60 und 4 Ob 114/99i je mwN).Dabei wirkt die materielle Rechtskraft auch gegen die nunmehr betreibende Partei, die (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin der betreibenden Partei des Vorverfahrens ist vergleiche SZ 70/60 und 4 Ob 114/99i je mwN).
Dieser erstmals im Revisionsrekurs geltend gemachte Umstand bewirkt die Nichtigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 411) und die Unzulässigkeit des Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionsantrages der betreibenden Partei, die deshalb zurückzuweisen waren.Dieser erstmals im Revisionsrekurs geltend gemachte Umstand bewirkt die Nichtigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 411,) und die Unzulässigkeit des Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionsantrages der betreibenden Partei, die deshalb zurückzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist die betriebene Kapitalforderung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO. Bemessungsgrundlage ist die betriebene Kapitalforderung.