Rechtssatz RS0002880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002880
Geschäftszahl
6Ob299/65; 6Ob116/69; 1Ob127/75; 5Ob207/00b; 3Ob14/08t
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfes setzt bücherliches Eigentum des Kündigenden voraus. Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren ist vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes zur Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nicht legitimiert, selbst dann nicht, wenn er zum einstweiligen Verwalter bestellt wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 299/65
Entscheidungstext OGH 24.11.1965 6 Ob 299/65
Veröff: ImmZ 1966,237 = JBl 1966,255 = MietSlg 17347
- 6 Ob 116/69
Entscheidungstext OGH 21.05.1969 6 Ob 116/69
nur: Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren ist vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes zur Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nicht legitimiert. (T1); Beisatz: Wohl aber der zum einstweiligen Verwalter bestellte Ersteher zur Einbringung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB. (T2); Veröff: MietSlg 21034 (33) = MietSlg 21218 = MietSlg 21224
- 1 Ob 127/75
Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 127/75
nur T1; Beisatz: Solange das Eigentum nicht einverleibt ist, besteht keine Kündigungslegitimation des Erstehers. (T3)
- 5 Ob 207/00b
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 207/00b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T4)
- 3 Ob 14/08t
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 14/08t
Gegenteilig; Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren tritt mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und hat ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Sofern nicht eine vom Ersteher verschiedene Person zum einstweiligen Verwalter bestellt wird, ist der Ersteher ab Erteilung des Zuschlags zur Aufkündigung und zur Einbringung von Räumungsklagen berechtigt. (T5)
Schlagworte
Bem: Vgl nunmehr RS0123597.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002880
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19651124_OGH0002_0060OB00299_6500000_001