Rechtssatz RS0116332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116332
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Rechtssatz
Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (Zubauten, Umbauten oder Neubauten) nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Das ergibt sich aus § 13 Abs 2, insbesondere Z 2 WEG.Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (Zubauten, Umbauten oder Neubauten) nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Das ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz 2,, insbesondere Ziffer 2, WEG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 277/01y
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 277/01y
- 5 Ob 93/06x
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 93/06x
Auch; Beisatz: Die Genehmigung einer beabsichtigten Änderung kommt nur dann in Frage, wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer in seinen Antrag auch all jene Arbeiten aufnimmt, die als Folge der Änderung an allgemeinen Teilen oder in anderen Objekten notwendig werden, und ausdrücklich die Kostentragung dafür übernimmt. (T1)
- 5 Ob 190/06m
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 190/06m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft wie Zubauten, Umbauten oder Neubauten, nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die Kosten zu tragen. Für die spätere Erhaltung des geänderten Objekts gilt grundsätzlich § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T2); Beisatz: Nimmt der sein Wohnungseigentumsobjekt Ändernde nicht in die Nutzwertberechnung (Parifizierung) einbezogene und daher allgemeine Teile der Liegenschaft wie ein Wohnungseigentümer ausschließlich in Anspruch, so ist auch er hinsichtlich der Erhaltung dieser ausschließlich benützten Liegenschaftsteile wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln, kann also analog § 28 Abs 1 Z 1 WEG für Erhaltungsarbeiten „in" seinem Objekt Beitragsleistungen der Gemeinschaft nur dann einfordern, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt. Wurden vom betreffenden Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft eigenmächtig in Anspruch genommen (ohne die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Gerichtes gemäß § 13 Abs 2 WEG 1975 beziehungsweise § 16 Abs 2 WEG 2002 einzuholen), dann können ernste Schäden des Hauses allerdings nur den ursprünglichen (konsensgemäßen) Bauzustand betreffen. (T3)
- 5 Ob 223/07s
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 223/07s
Auch; Beisatz: Voraussetzung der Bewilligung einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG ist, dass der Änderungswillige die Kosten der Änderung aus Eigenem bestreitet. Wenn nur der änderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat selbstverständlich der die Änderung durchführende Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten der Änderung selbst, sondern auch die Kosten des Betriebs allein zu tragen. (T4)
- 5 Ob 81/08k
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 81/08k
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 63/09i
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 63/09i
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die allgemeine Regel des § 28 Abs 1 Z 1 WEG gilt auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute gekommen ist. Dieser hat zwar die Kosten der Errichtung allein zu tragen, aber nicht jene der Erhaltung der geänderten allgemeinen Teile. (T5)
- 5 Ob 170/11b
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 170/11b
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T6); Beisatz: Diese Regel gilt grundsätzlich auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute kommt. (T7); Beisatz: Ebenso ist unerheblich, dass die Schadensbehebung nicht jedem Wohnungseigentümer zum Vorteil gereicht. (T8)
- 5 Ob 96/12x
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 96/12x
Vgl auch; Beisatz: An der Rechtsprechung zu § 13 Abs 2 WEG 1975 kann auch nach In‑Kraft‑Treten des § 16 Abs 2 WEG 2002 festgehalten werden. (T9)
- 5 Ob 230/14f
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 230/14f
Vgl
- 5 Ob 15/18v
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 15/18v
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 195/17p
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 195/17p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 5 Ob 57/19x
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 57/19x
Auch; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116332
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0050OB00277_01Y0000_003